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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Außerordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kriegszustand (Belagerungszustand). §§ 66-68.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Einleitung. § 45.
  • I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • II. Außerordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • 1. Kriegszustand (Belagerungszustand). §§ 66-68.
  • 2. Aufhebung gesetzlicher Vorschriften ohne Verkündigung des Belagerungszustandes. § 69.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Sicherheitspolizei. . $ 69. 181 
die weitere Folge, daß dem Befehlshaber der Besatzung die 
gesamte höhere Militärgerichtsbarkeit zusteht”. —. Dagegen ist 
die härtere Bestrafung gewisser Verbrechen durch das E. G. zum 
Reichsstrafgesetzbuch ® ausdrücklich auf den vom Kaiser verkündeten 
Kriegszustand beschränkt worden, findet also auf den von den 
Landesregierungen proklamierten Belagerungszustand keine Anwen- 
ung. 
Der Kaiser besitzt nicht die Befugnis, den von einer Landes- 
regierung verkündeten Belagerungszustand wieder aufzuheben ®. 
2. Aufhebung gesetzlicher Vorschriften ohne Verkündigung des 
Belagerungszustandes. 
8 69. 
Durch Bestimmungen der Landesverfassungen und 
Landesgesetze ist den Regierungen vielfach das Recht beigelegt 
worden, in Fällen des Krieges und Aufruhrs gewisse Verfassungs- 
artikel und gesetzliche Vorschriften zeitweilig außer Kraft zu setzen, 
ohne daß es dazu einer Verkündigung des Belagerungszustandes 
bedarf!. Die fraglichen Vorschriften sind solche, die sich auf 
Verhaftung, Haussuchung, Briefgeheimnis, Gerichtsstand, Vereins- 
und Versammlungsrecht, Presse und Einschreiten des Militärs be- 
ziehen. 
Durch die Befugnis des Kaisers, den Kriegszustand zu ver- 
kündigen, sind die angeführten landesgesetzlichen Vorschriften nicht 
berührt worden. Dagegen haben die Befugnisse der Einzelregierungen 
aufgehört, sofern an die Stelle der zu suspendierenden landes- 
gesetzlichen Bestimmungen reichsgesetzliche getreten sind, voraus- 
gesetzt, daß nicht eine ausdrückliche Aufrechterhaltung . derselben 
erfolgt ist?®. 
. In Elsaß-Lothringen kann im Falle des Krieges oder 
eines unmittelbar drohenden feindlichen Angriffs jeder mindestens in 
der Stellung eines Stabsofliziers befindliche oberste Militärbefehls- 
aber zum Zweck der Verteidigung in dem ihm unterstellten Orte 
oder Landesteile die Ausübung der vollziehenden Gewalt übernehmen. 
Die Übernahme erfolgt durch Erklärung gegenüber der betreffenden 
Zivilverwaltungsbehörde. Die Zivilverwaltungs-- und Gemeindebe- 
hörden haben nunmehr den Anordnungen des Militärbefehlshabers 
  
? Vgl. hierüber -G. Meyer, Annalen 1880, S. 349. 
8 
®° v. Mohl, Reichsstaatsrecht S. 91; v. Roenne, Deutsch. Staatsr. 1, 88 
gegen Thudichum S. 294. . 
! Preuß. G. vom 4. Juni 1851 $ 16 u. 17. Oldenb. St.G.G. Art. 54. Anh.- 
Bernb. G., die Aufrechterhaltun er öffentlichen Ruhe und Sicherheit betr., 
vom 24. März 1850 $ 19ff. Hamb, Verf. Art. 102 u. 103. Brem. Verf. $ 20. 
„*® Dies ist nur hinsichtlich der Bestimmungen über die Presse und den 
Gerichtsstand durch R.G. über die Presse vom 7. Mai 1874 $ 30 u. R.G.V.G. 
$ 16 geschehen.
	        

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