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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Introduction

Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Chapter

Title:
3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

10 Einleitung. $ 4. 
setze zu berücksichtigen. Nur wenn ein Verwaltungsakt auf Grund 
der Behauptung angefochten wird, daß er dem bestehenden Rechte 
zuwider sei, ist bei der Entscheidung über das Rechtsmittel dasjenige 
Recht zugrunde zu legen, welches zur Zeit der Vornahme des Ver- 
waltungsaktes in Geltung war!®, 
4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechts'. 
84. 
Wissenschaftliche Bearbeitungen des Verwaltungsrechtes stammen 
erst aus neuerer Zeit. Das Verwaltungsrecht hat aber Vorläufer in 
anderen Wissenschaften gehabt, von denen es sich allmählich als 
selbständige Disziplin loslöste. Im wesentlichen bestehen für das 
Verwaltungsrecht zwei Anknüpfungspunkte. Der eine liegt im 
Staatsrecht. Die Wissenschaft des Stantsrechtes umfaßte ursprüng- 
lich sowohl den Stoff, den man jetzt als Verfassungsrecht oder Staats- 
recht im engeren Sinne, als den, welchen man als Verwaltungsrecht 
zu bezeichnen pflegt. Die staatsrechtlichen Werke aus der Zeit 
des alten deutschen Reiches und des deutschen Bundes enthalten 
daher neben dem verfassungsrechtlichen auch verwaltungsrechtliches 
Material, wenn auch letzteres gegenüber dem ersteren in den Hinter- 
grund tritt. Der zweite Anknüpfungspunkt liegt in der Polizei- 
und Kameralwissenschaft?. Diese Disziplinen stellten sich 
die Aufgabe, den künftigen Beamten die Kenntnisse zu überliefern, 
deren sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete der inneren 
und Finanzverwaltung bedurften. Die Bearbeiter behandelten aber 
die von ihnen erörterten Fragen mehr vom politischen, als vom 
Rechtsstandpunkte; es kam ihnen weniger darauf an, Rechtsgrund- 
sätze zu entwickeln, als Gesichtspunkte zweckmäßigen Verhaltens 
aufzustellen. 
Diese Art wissenschaftlicher Bearbeitung der auf die Verwaltung 
bezüglichen Disziplinen konnte genügend erscheinen, so lange das 
Verwaltungsrecht im wesentlichen auf Verordnungen und Instruktionen 
der höheren: Verwaltungsorgane beruhte. Als aber im Laufe des 
19. Jahrhunderts die gesetzliche Regelung des Verwaltungsrechtes 
immer weiter fortschritt, konnte die bisherige Behandlung nicht mehr 
für genügend erachtet werden. Zuerst fingen die Systeme des 
pertikulären Staatsrechts an, dem Verwaltungsrecht eine eingehendere 
arstellung zu widmen. Bahnbrechend war in dieser Beziehung 
 0.V.G. , 376; 6, 285, 270. [Otto Mayer 1, 108'? bemerkt dazu, daß 
man das eigentlich eine rückwirkende Kraft des Verwaltungsgesetzes nicht 
nennen könne. 
.. 1 [Wertvolle Angaben über deutsches Verwaltungsrecht enthält auch das 
Österreichische Staatswörterbuch von Mischler und Ulbrich. 2. Aufl. 1905—09.] 
2 [Über Staatsrecht im engeren und weiteren Sinne vgl. Jellinek, All- 
gemeine Staatslehre?. 1905. S. 
s [Über die Literatur des Verwaltungsrechtes auch der älteren Periode 
vgl. Loening, Ver.R. S. 21; G. Meyer, H.P.Oe.* 8, II 196; auch Spiegel, 
Verwaltungsrechtswi haft. 1909. Einleitung.]
	        

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