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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. § 78.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • 1. Begriff und Umfang der Medizinalpolizei. § 75.
  • 2. Seuchenpolizei. § 76.
  • 3. Impfung. § 77.
  • 4. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. § 78.
  • 5. Heilpersonal.
  • 6. Heilanstalten. § 82.
  • 7. Veterinärpolizei. § 83.
  • 8. Tierärztliches Personal. § 84.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

[Medizinal- und Veterinärpolizei.] $ 78. 195 
nachgemachter, verfälschter und verdorbener Nahrungs- 
und Genußmittel, 2. die Herstellung, den Verkauf, das Feilhalten, 
das in Verkehrbringen von Nahrungs- und Genußmitteln, von Be- 
kleidungsgegenständen, Spielwaren, Tapeten-, Eß-, Trink- und Koch- 
geschirr, deren Genuß bzw. Gebrauch die menschliche Gesund- 
heit zu beschädigen oder zu zerstören geeignet ist*. Es legt 
aber außerdem den Verwaltungsorganen Befugnisse bei, welche 
den Zweck haben, den Verkehr mit den genannten Gegenständen zu 
überwachen und zu beschränken. 
Diese Befugnisse sind doppelter Art. 
1. Ein Teil derselben steht den Polizeibehörden® zu und 
hat den Zweck, eine vorbeugende Kontrolle über Nahrungs- 
und Genußmittel, sowie über die den Bestimmungen des Gesetzes 
unterliegenden Gebrauchsgegenstände zu ermöglichen ®, Zu den letzteren 
gehören Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink- und Kochgeschirr, 
sowie Petroleum”. Die Polizeibeamten sind befugt: 
1. Von Gegenständen der vorbezeichneten Art, welche verkauft 
oder feilgebalten werden, Proben zum Zweck der Unter- 
suchung zu entnehmen?. Sie haben die Pflicht, dafür eine Ent- 
schädigung in der Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten. Bei der 
Entnahme wird nicht etwa ein Kaufvertrag zwischen dem Polizei- 
beamten und dem Privatmanne abgeschlossen; dieselbe hat vielmehr 
den Charakter einer Zwangsenteignung. Kommt eine Einigung über 
den Preis nicht zustande, so kann derjenige, von dem die Waren 
entnommen sind, seine Forderung im Rechtswege geltend machen. 
Die Polizeibeamten müssen ferner über die entnommenen Waren eine 
mpfangsbescheinigung ausstellen und dem Besitzer auf Verlangen 
einen Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurück- 
lassen. Werden die betreffenden Gegenstände öffentlich d. h, auf 
Märkten®, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen feilgehalten, so 
unterliegt die Entnahme hinsichtlich der Zeit keinerlei Beschränkung. 
Findet dagegen der Verkauf in Räumlichkeiten statt, welche sich in 
Gebäuden befinden, so darf die Entnahme und das zu diesem Zwecke 
notwendige Betreten der Räume nur stattfinden: a) während der üb- 
lichen Geschäftsstunden, d. h. während der Tageszeit, wo das frag- 
liche Geschäft dem Publikum geöffnet zu sein pflegt, auch wenn dies 
an dem betreffenden Tage ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte !°, 
b) außerhalb der üblichen Geschäftsstunden, so lange die Räumlich- 
eiten dem Verkehr geöffnet sind. 
* N.M.G. 88 10-17. 
® [Polizeibeamte und nach den Spezialgesetzen auch Sachverständige. 
° [Vgl. R.Str.P.O. 8 94 f. über die Beschlagnahme von Gegenständen, die 
als Beweismaterial für die Untersuchung von Bedeutung sein können.] 
N.M.u, S . 
N.M.G. 88 2, 9. 
° [R.Str. 9, 121.] 
10 Die Grenzen der üblichen Geschäftszeit sind nicht nach allgemeinen 
Ortsgewohnheiten, ebensowenig nach der in dem betreffenden Geschäfts- 
zweige, sondern allein nach der in dem konkreten Geschäfte herrschenden Ge- 
wohnheit zu ziehen. Motive zu $$ 1—3 des Regierungsentwurfes. Sten. Ber. 
8, 176. [Vgl. hierzu Lebbin-Baum 1, 6.) j 
13*
	        

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