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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Preface

Title:
Vorwort zur dritten Auflage.
Author:
Dochow, Franz
Document type:
Monograph
Structure type:
Preface

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 67 
  
Artikel 70 der Verfassung erhält folgende Fas- 
sung: 
Artikel 701. 
ur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Aus- 
gaben dienen zunächst die aus den Zöllen und ge- 
meinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- 
und Telegraphenwesen sowie aus den übrigen Ver- 
waltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen 
Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese 
Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch 
Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maß- 
gabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in 
öhe des büdgetmäßigen Betrags durch den Reichs- 
kanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Bei- 
träge in den Ueberweisungen keine Deckung finden, 
Hind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem 
aße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen 
Einnahmen des Reichs den Bedarf übersteigen. 
Etwaige Ueberschüsse aus den Vorjahren dienen, 
insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushalts- 
Etat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung 
gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben. 
Artikel 71. 
Die gemeinschastlichen Ausgaben werden in der Regel für 
ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch 
für eine längere Dauer bewilligt werden. 
Während der im Artikel 60. normirten Uebergangszeit ist 
der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das 
Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntniß- 
nahme und zur Erinnerung vorzulegen. 
Artikel 72. 
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist 
durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage 
zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. 
1 Dieser Artikel ist sachlich, aber nicht ausdrücklich geändert durch das 
Gesetz v. 3. Juni 1906 (s. oben S. XIII) § 3. Dieses Gesetz ist in der 
großen Ausgabe als Anlage 12 S. 295—297 zum Abdruck gebracht. 
57
	        

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