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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Einnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Steuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Staatssteuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Verbrauchssteuern. § 248.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Einleitung. § 220.
  • I. Privatrechtliche Einnahmen. § 221.
  • II. Gebühren und Beiträge. § 222.
  • III. Steuern.
  • Einleitung. § 223.
  • A. Reichssteuern.
  • B. Staatssteuern.
  • 1. Steuern vom Vermögen und Einkommen. § 246.
  • 2. Verkehrssteuern. § 247.
  • 3. Verbrauchssteuern. § 248.
  • 4. Luxussteuern. § 249.
  • C. Gemeindesteuern. § 250.
  • D. Steuern der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 251.
  • E. Beiträge der Einzelstaaten. § 252.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

III. Steuern. $$ 248, 249. 695 
3. Verbrauchssteuern'. 
8 248, 
Einzelne Verbrauchssteuern, und zwar gerade die praktisch 
wichtigsten, sind dem Reiche ausschließlich vorbehalten worden. Dies 
sind die an den Grenzen gegen das Ausland erhobenen Zölle und 
die Verbrauchssteuern von inländischem Salz, Tabak, Zucker, Bier 
und Branntwein?. Die Gesetzgebung über die genannten Steuern 
steht lediglich dem Reiche zu, die Erhebung erfolgt für Rechnung 
der Reichskasse. Das Besteuerungsrecht der Einzelstaaten ist in 
dieser Hinsicht völlig beseitigt. Nur in Bayern, Württemberg 
und Baden hat die Biersteuer den Charakter einer Landessteuer be- 
halten, d. h. ihre Regelung erfolgt durch Landesgesetzgebung und 
die Erträge fließen in die Landeskasse?, Auch Elsaß-Lothringen ist 
die Berechtigung zur Erhebung einer besonderen - Biersteuer für 
Rechnung der Landeskasse vorbehalten worden *. 
Aber auch in bezug auf solche Steuern, hinsichtlich deren eine 
völlige Beseitigung des Besteuerungsrechtes der Einzelstaaten nicht 
eingetreten ist, unterliegt es wesentlichen Beschränkungen. 
Letztere beruhen auf den Bestimmungen des Zollvereinsvertrages 
vom 8. Juli 1867°. Diese haben nach Art. 40 der Reichsverfassung 
jetzt die Geltung von reichsgesetzlichen Vorschriften, und zwar 
müssen sie, da die Steuerverfassung der Einzelstaaten nicht unter 
die ordentliche Gesetzgebungskompetenz des Reiches fällt, als Ver- 
fassungsbestimmungen behandelt werden ®. 
  
4. Luxussteuern. 
8 249. 
Die Luxussteuern besitzen innerhalb des deutschen Staats- 
steuersystems nur eine untergeordnete Bedeutung. Es kommt als 
solche vornehmlich die Hundesteuer in Betracht. In einzelnen 
Staaten werden auch von Tänzen und anderen öffentlichen Ver- 
gnügungen Abgaben für die Staatskasse erhoben. In Hessen werden 
Fahrräder, Automobile, Luxuswagen- und Reitpferde mit Steuern 
belegt. 
1 An staatlichen Verbrauchssteuern werden erhoben: Biersteuern in 
Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen (vgl. auch oben $ 239), 
Weinsteuern in Württemberg, Baden und Eisaß-Lothringen, eine 
Schlachtsteuer in Sachsen und eine Fleischsteuer in Baden. 
2 Vgl, oben $$ 224 ff. 
3 R.Verf. Art. 35 und 88. 
4 R.G., betr. die Einführung „der Verfassung des Deutschen Reiches in 
  
Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 187 
5 Z.V.Vertr. vom 8, Juli 1867 Art. 5. 
8 Vgl. Meyer-Anschütz $ 208.
	        

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