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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Periodical

Persistent identifier:
gs_sachsen
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1818
1831
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_sachsen_1828
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828.
Volume count:
11
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1828
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
32. Stück
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 49.) Convention über die, in dem Königreiche und dem Herzogthume Sachsen, außer den, in der Hauptconvention vom 28sten August 1819, und den nachträglichen Conventionen vom 4ten April und 27sten September 1828, auseinandergesetzten Stiftungen, noch ferner zur Auseinandersetzung gezogenen Privat- und Local-Stiftungen.
Volume count:
49
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
I. Verzeichniß der Local-, Provinzial- und allgemeinen Stiftungen des Königreichs Sachsen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
    § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

534 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
ein Infanterie-Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so 
wird die fehlende Zahl auf die übrigen Infanterie--Brigadebezirke des Ersatzbezirkz 
nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt. Der Bedarf an Ersatzreservisten 
wird durch die Generalcommandos berechnet und auf die einzelnen Brigadebezirke 
nach Maßgabe der Bevölkerung vertheilt. 
Ersatzbehördeni. 
Die Ersatzbehörden zerfallen in Ersatzbehörden der Ministerialinstanz, Ersatz- 
behörden der dritten Instanz, Ober-Ersatzkommissionen (zweite Instanz), Ersatz= 
kommissionen (erste Instanz). Als oberste Civil-Verwaltungsbehörden fungiren: 
a) für Preußen und Waldeck das Ministerium des Innern in Berlin, b) für 
Baden das Ministerium des Innern in Karlsruhe, c) für Hessen das Ministerium 
des Innern in Darmstadt, d) für Mecklenburg = Schwerin das mecklenburgische 
Staatsministerium in Schwerin, e) für Sachsen-Weimar das Großherzoglich sächfische 
Staatsministerium zu Weimar, f1) für Mecklenburg= Strelitz das mecklenburgische 
Staatsministerium zu Neu-Strelitz, g) für Oldenburg das oldenburgische Staats- 
ministerium zu Oldenburg, h) für Braunschweig das braunschweig-lüneburgische 
Staatsministerium zu Braunschweig, i) für Sachsen -Meiningen das Hergoglich 
sächsische Staatsministerium zu Meiningen, k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich 
sächsische Staatsministerium zu Altenburg, 1) für Koburg= Gotha das Herzoglich 
sächsische Staatsministerium zu Gotha, m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische 
Staatsministerium zu Dessau, p) für Schwarzburg-Sondershausen das schwarz- 
burgische Ministerium zu Sondershausen, o) für Schwarzburg-Rudolstadt das 
schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt, p) für Reuß älterer Linie die Fürstlich 
reuß plauische Landesregierung zu Greiz, q) für Reuß jüngerer Linie das reußische 
Ministerium zu Gera, r) für Schaumburg-Lippe die schaumburg-lippische Landes- 
regierung zu Bückeburg, s) für Lippe das lippische Cabinetsministerium zu Detmold, 
t), u), v) für die Hansestädte deren Senate und w) für Elsaß-Lothringen der 
Statthalter in Straßburg. In den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg 
stehen die Ersatzangelegenheiten unter der Leitung der Kriegsminister in Gemeinschaft 
mit den Ministerien des Innern. 
In den einzelnen Ersatzbezirken steht der commandirende General des Armee- 
corps? in Gemeinschaft mit dem Chef der Provinzial= oder Landes-Verwaltungs- 
behördes — regelmäßig — den Ersatzangelegenheiten als „Ersatzbehörde dritter 
Instanz“ vor. Im Königreich Bayern fungiren als Ersatzbehörden dritter Instanz 
die Generalcommandos in Verbindung mit je einem vom Staatsministerium 
ernannten Kommissar. Im Koönigreich Sachsen fungirt als Ersatzbehörde dritter 
Instanz die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungsrath. 
In den Infanterie-Brigadebezirken bilden ein höherer Officier (meist der 
Infanterie-Brigadecommandeur oder Landwehrinspecteur) und ein höherer Ver- 
waltungsbeamter unter dem Namen „Ober-Ersatzkommission im Bezirk der 
.. Infanteriebrigade“ die Behörde, welche die ständige Besorgung der Ersatz- 
angelegenheiten hat. In den einzelnen Aushebungsbezirken bilden ein Officier, in 
der Regel der Bezirkscommandeur, und ein Verwaltungsbeamter" oder, wo ein 
solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zwecke bestelltes bürgerliches Mit- 
glied unter dem Namen „Ersatzkommission des Aushebungsbezirks N“ die 
Behörde, welche die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten hat. Die ver- 
stärkte Ersatzkommissior besteht neben den ständigen Mitgliedern noch aus 
einem Officier und aus vier bürgerlichen Mitgliedern, die verstärkte Ober- 
Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern noch aus einem bürgerlichen 
Mitgliede (Reichs-Militärgesetz § 30). Außerdem bestehen „Prüfungskommissionen für 
Einjährig = Freiwillige“. Die Ersatzkommission arbeitet der Ober-Esatzkommission 
  
  
  
  
1 Wehrordnung § 2. sonst die Landescentralbehörden. 
2 In Hessen der Divisionscommandeur. 4 In Preußen in der Regel der Landrath 
2 Das sind in Preußen die Oberpräsidenten, oder der Polizeidirector.
	        

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