Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Monograph

Persistent identifier:
handbuch_verfassung_und_verwaltung
Title:
Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Place of publication:
Heidelberg Berlin
Publisher:
Springer-Verlag Berlin-Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Regalien und Gebühren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Title page
  • Vorwort zur zweiundzwanzigsten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Index
  • Bemerkung.
  • Einleitung.
  • I. Staat und Recht. § 1.
  • II. Wirtschaft.
  • Erstes Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • I. Geschichte. §§ 4 - 6.
  • II. Reichsverfassung.
  • III. Die Reichsbehörden.
  • IV. Die Reichsbeamten.
  • V. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Zweites Kapitel. Der preußische Staat.
  • I. Geschichte.
  • II. Verfassung.
  • III. Die Staatsbehörden und deren Verfahren.
  • IV. Die Staatsbeamten.
  • V. Kommunalverbände.
  • Drittes Kapitel. Auswärtige Angelegenheiten.
  • I. Einleitung. § 85.
  • II. Organe der auswärtigen Verwaltung.
  • III. Schutzgebiete. § 89.
  • Viertes Kapitel. Heer und Kriegsflotte.
  • I. Einleitung. § 90.
  • II. Ergänzung und Zusammensetzung des Heeres.
  • III. Heeresverwaltung.
  • IV. Heereslasten.
  • V. Die Kriegsflotte.
  • Fünftes Kapitel. Finanzen.
  • I. Einleitung. § 120.
  • II. Voranschlags-. Kassen- und Rechnungswesen.
  • III. Staatsvermögen.
  • IV. Staatsschulden.
  • V. Regalien und Gebühren.
  • VI. Steuern.
  • VII. Finanzen des Reichs.
  • Sechs Kapitel. Rechtspflege.
  • I. Einleitung.
  • II. Gerichtsverfassung.
  • III. Bürgerliches Recht.
  • IV. Strafrecht.
  • Siebentes Kapitel. Polizei.
  • I. Begriff und Arten. § 221.
  • II. Polizeiverwaltung.
  • III. Strafpolizei.
  • IV. Sicherheitspolizei.
  • V. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • VI. Gesundheitswesen.
  • VII. Bauwesen.
  • VIII. Armenwesen.
  • Achtes Kapitel. Kulturpflege.
  • I. Kirche und Religionsgesellschaften.
  • II. Unterricht.
  • III. Wissenschaft und Kunst.
  • Neuntes Kapitel. Wirtschaftspflege.
  • I. Geschichte und Gebiete der Staatstätigkeit. § 310.
  • II. Arbeiterfürsorge.
  • III. Kapitalpflege.
  • IV. Bergbau.
  • V. Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei.
  • VI. Viehzucht, Jagd und Fischerei.
  • VII. Gewerbe.
  • VIII. Handel.
  • IX. Verkehr.
  • Sachverzeichnis.
  • Hinweis auf Abdrucke des Verlages von O. Häring in Berlin.

Full text

Finanzen; Regalien u. Gebühren. § 133. 233 
V. Regalien und Gebühren. 
1. Ubersicht. 
§9 133. 
Die Regalien (jura regalia) bildeten die Gesamtheit der den Landes- 
herren als solchen zustehenden Rechte. Sie wurden später in höhere und 
niedere geschieden. Erstere betrafen die eigentlichen Hoheitsrechte; unter 
niederen verstand man die nutzbaren Rechte (Finanzregale), und diese 
wurden dann vorzugsweise Regalien genannt.1) 
Der Ausdruck findet sich bereits in der Konstitution Kaiser Friedrichs I. 
(1158), die nach Unterwerfung Mailands die kaiserlichen Gerechtsame den 
lombardischen Vasallen gegenüber feststellte. Bei Abschwächung der kaiser- 
lichen Gewalt gingen die Regalien zunächst auf die Kurfürsten,:) später 
auch auf die übrigen Landesherren über. Sie bildeten deren finanzielles 
Sonderrecht, über das sie selbständig verfügen konnten, während die Er- 
hebung von Steuern an die Bewilligung der Stände gebunden war 
(§ 31 Abs. 2). 
Die neuere Entwickelung unseres Staatslebens mit ihren auf Befreiung 
des Verkehrs und Gewerbes gerichteten Bestrebungen hat die Bedeutung 
der Regalien fast vollständig verwischt. Das Verkehrswesen wird vom 
Staate nicht mehr als Finanzquelle, sondern um selner selbst willen gepflegt; 
die Verwaltung des Post= und des Münzwesens, der Straßen, Ströme und 
Häfen ist damit aus dem Kreise der Regalien in das Gebiet der Wirt- 
schaftspflege übergetreten (§ 377 Abs. 2) und hat nur insoweit eine neben- 
sächliche finanzielle Bedeutung bewahrt, als der Staat für die vorzugs- 
weise Benutzung der von ihm erhaltenen Anstalten eine Entschädigung 
in Gestalt von Gebühren erhebt (Nr. 4). Nachdem ferner der Privat- 
erwerb des Staates jedes Vorrechts entkleidet war (§ 124 Abs. 1), mußten 
Jagd, Fischerei, Forsten und Bergwerke gleichfalls den Charakter der 
Regalität verlieren. Gleiches gilt von den mit Ausschluß privater Mit- 
bewerbung vom Staate betriebenen gewerblichen und Handelsgeschäften 
(Monopolen). Nur als Erhebungsform für gewisse Steuern durch 
Preisaufschlag (Monopolgewinn) erhielten sich einzelne Monopole eine 
Zeit lang fort. 2) Andere Regalien endlich hörten entweder ganz 
  
  
1) LR. II 14 824—43. Im einzelnen 
behandelt das LR. dann im Tit. 15 die 
Rechte u. Regalien an Land= u. Heerstraßen, 
Strömen, Häfen u. Meeresufern, denen 
das Fischerei-, Zoll-, Post= und Mühlen- 
regal zugezählt wird, in Tit. 16 die Re- 
galien an erb- und herrenlosen Gütern, 
einschließlich des Jagd= und Bergwerks- 
regals und in Tit. 17 als Nutzung der 
Gerichtsbarkeit das Konfiskations= u. das 
Abzugsregal. — Durch das Be. werden 
die Regalien nicht berührt Ec#. Art. 73; 
  
dies gilt nicht von dem Anfallrecht 8 134 
Abs. 1 d. W. 
2) In der goldenen Bulle (1356) werden 
demgemäß das Münz.-, Zoll-, Bergwerks-, 
Salz-, Judenschutz= und Abzugsrecht auf- 
geführt. 
3) Preußen hatte vordem das Spiel- 
karten= u. Salzmonopol. — Größere Be- 
deutung hat das in anderen Ländern aus- 
gebildete Tabaksmonopol § 167 Abs. 1 d. W. 
— Soweit Monopole auf Beschaffung 
der Rohstoffe, auf deren Verarbeitung
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887.
3 / 44
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.