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Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Monograph

Persistent identifier:
handbuch_verfassung_und_verwaltung
Title:
Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Place of publication:
Heidelberg Berlin
Publisher:
Springer-Verlag Berlin-Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Steuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Title page
  • Vorwort zur zweiundzwanzigsten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Index
  • Bemerkung.
  • Einleitung.
  • I. Staat und Recht. § 1.
  • II. Wirtschaft.
  • Erstes Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • I. Geschichte. §§ 4 - 6.
  • II. Reichsverfassung.
  • III. Die Reichsbehörden.
  • IV. Die Reichsbeamten.
  • V. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Zweites Kapitel. Der preußische Staat.
  • I. Geschichte.
  • II. Verfassung.
  • III. Die Staatsbehörden und deren Verfahren.
  • IV. Die Staatsbeamten.
  • V. Kommunalverbände.
  • Drittes Kapitel. Auswärtige Angelegenheiten.
  • I. Einleitung. § 85.
  • II. Organe der auswärtigen Verwaltung.
  • III. Schutzgebiete. § 89.
  • Viertes Kapitel. Heer und Kriegsflotte.
  • I. Einleitung. § 90.
  • II. Ergänzung und Zusammensetzung des Heeres.
  • III. Heeresverwaltung.
  • IV. Heereslasten.
  • V. Die Kriegsflotte.
  • Fünftes Kapitel. Finanzen.
  • I. Einleitung. § 120.
  • II. Voranschlags-. Kassen- und Rechnungswesen.
  • III. Staatsvermögen.
  • IV. Staatsschulden.
  • V. Regalien und Gebühren.
  • VI. Steuern.
  • VII. Finanzen des Reichs.
  • Sechs Kapitel. Rechtspflege.
  • I. Einleitung.
  • II. Gerichtsverfassung.
  • III. Bürgerliches Recht.
  • IV. Strafrecht.
  • Siebentes Kapitel. Polizei.
  • I. Begriff und Arten. § 221.
  • II. Polizeiverwaltung.
  • III. Strafpolizei.
  • IV. Sicherheitspolizei.
  • V. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • VI. Gesundheitswesen.
  • VII. Bauwesen.
  • VIII. Armenwesen.
  • Achtes Kapitel. Kulturpflege.
  • I. Kirche und Religionsgesellschaften.
  • II. Unterricht.
  • III. Wissenschaft und Kunst.
  • Neuntes Kapitel. Wirtschaftspflege.
  • I. Geschichte und Gebiete der Staatstätigkeit. § 310.
  • II. Arbeiterfürsorge.
  • III. Kapitalpflege.
  • IV. Bergbau.
  • V. Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei.
  • VI. Viehzucht, Jagd und Fischerei.
  • VII. Gewerbe.
  • VIII. Handel.
  • IX. Verkehr.
  • Sachverzeichnis.
  • Hinweis auf Abdrucke des Verlages von O. Häring in Berlin.

Full text

236 Finanzen; Steuern. 8137. 
leistet, wie die Gerichts- und Verwaltungskosten, als auf den Gebieten 
der Kultur= und der Wirtschaftspflege, wie Stolgebühren und Schulgeld 
und die Wege-, Hafen-, Post-, Telegraphen= und Münzgebühren. Die be- 
sondere Gestaltung des Gebührenwesens fällt in diese Einzelgebiete. 
Die festgestellte Gebühr heißt Taxe; ihre Gesamtheit bildet den Tarif. 
Gebühren können Staats= oder Kommunalbeamte nur auf Grund eines Ge- 
setzes erheben, ) während die zur Staatskasse fließenden als Abgaben nach 
denselben Grundsätzen erhoben werden, wie die Steuern (8§ 139 Abs. 1). 
Die Beamtengebühren (Sporteln) treten gegen die zur Staatskasse einge- 
zogenen Gebühren mehr und mehr zurück. Die Gebühr darf die betreffende 
Auswendung des Staates nicht überschreiten, braucht sie aber nicht zu decken, 
kann vielmehr in dem Maße gegen sie zurückbleiben, als durch die Auf- 
wendung zugleich allgemeine Zwecke gefördert werden. Sie kann auch nach 
dem Werte des Gegenstandes abgestuft werden. Der Grundsatz, daß der 
Staat seine Aufgaben um ihrer selbst und nicht um des finanziellen 
Erfolges willen zu erfüllen habe, der auch die Verkehrsanstalten aus dem 
Kreise der Regalien ausscheiden ließ (§ 133), hat zur Einschränkung der 
Gebühren geführt.?) Gleichwohl hat die Gebühr sich erhalten, entweder 
weil besondere Zwecke mit ihr verbunden wurden, wie die Verminderung 
der Prozesse durch die Höhe der Gerichtsgebühren (8 195 Abs. 1), oder finan- 
zielle Rücksichten dazu Anlaß boten. In diesem Sinne hat die Gebühr 
neuerdings wieder erweiterte Anwendung gefunden.) 
An die Gebühren schließen sich die Einnahmen, die dem Staate aus 
Strafen und Einziehungen (Konfiskationen) erwachsen (§ 214 Abf. 
35 u.)7. 
VI. Steuern. 
1. Steuern im allgemeinen. 
§ 137. 
a) Grundlagen der Besteucrung. Steuern sind Zwangsbeiträge 
in Geld, die der Staat kraft seiner Finanzhoheit oder ein öffentlicher Ver- 
band kraft staatlicher Ermächtigung zur Bestreitung seiner allgemeinen Be- 
dürfnisse nach bestimmtem Maßstabe erhebt.1) Diese allgemeine Zweck- 
#1) Vu. Art. 102, der nur die § 83 Abs. 2 u. Provinzen § 83 Absf. 2. 
Sporteln, nicht die in die Staatskasse — Das Reich erhebt einzelne Gebühren 
fließenden Gebühren betrifft. — Berech- 
mung im Voranschlage G. 11. Mai 98 
(GS. 77) 8 27 Einziehung § 139 Abs. 5, 
6 d. W. 
2) Aufgehoben wurden die Verwal- 
tungsgebühren § 61 Abs. 4, einzelne Stol- 
gebühren § 299 Anm. 18 u. die Bergamts- 
gebühren § 332 Anm. 10, ermäßigt das 
Briefporto § 391 Anm. 10.— Aufhebung 
des Volksschulgeldes § 303 Abs. 3. 
2) Stempelsteuer § 155 Abs 3; Ge- 
bühren der Gemeinden § 80 Abs. 2, Kreise 
  
unmittelbar, wie die Konsulatsgebühren 
u. das Porto; in zahlreichen anderen Fällen 
hat es die Gebühren entweder vollständig 
oder durch Begrenzung der Sätze geregelt, 
die Erhebung aber den Einzelstaaten be- 
lassen. — Kirchliche Gebühren § 293 
Anm. 15 d. W. 
1) Gemeindesteuern 8§ 80, Kreissteuern 
§83 Abs. 2, Provinzialsteuern § 84 Abs. 2, 
Kirchenstenern § 293 Ab.3.
	        

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