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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung des Kreistages.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zahl der Mitglieder des Kreistages.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung des Kreistages.
  • Zahl der Mitglieder des Kreistages.
  • Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten.
  • Bildung des Wahlverbandes der größeren ländlichen Grundbesitzer.
  • Bildung des Wahlverbandes der Landgemeinden.
  • Bildung des Wahlverbandes der Städte.
  • Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von Städtewahlbezirken.
  • Bildung des Wahlverbandes der Städte.
  • Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von Städtewahlbezirken.
  • Ausgleichung der sich bei der Vertheilung der Kreistagsabgeordneten ergebenden Bruchtheile.
  • Vollziehung der Wahlen in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer.
  • Vollziehung der Wahlen in den Wahlbezirken des Verbandes der Landgemeinden.
  • Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise Städtewahlbezirken.
  • Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten.
  • Dauer der Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten.
  • Ergänzungs- und Ersatzwahlen der Kreistagsabgeordneten.
  • Einführung der Kreistagsabgeordneten.
  • Aufstellung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten.
  • Aufstellung des Vertheilungsplanes.
  • Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Versammlungen und Geschäften des Kreistages.
  • Dritter Abschnitt. Von dem Kreishaushalte.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften in der Kreiskommunal- und allgemeinen Landesverwaltung.
  • Das Verfahren vor dem Kreisausschusse.
  • Fünfter Abschnitt. Von den Kreiskommissionen.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1075 
Demgemäß hat der Landrath auch ferner die gesammte Polizeiverwaltung 
im Kreise und in dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden und Gutsbezirken 
zu überwachen. 
§. 78. (Fortgefallen.) 
Sechster Abschnitt. Vom diem Zwangsverfahren der Behörden 
des Kreises. 
§§. 79—83. (Fortgefallen.) 
Dritter Titel. Von der Bertretung und Berwaltung des Kreises. 
Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung!) des Kreistages. 
Zahl der Mitglieder des Kreistages. 
§. 84. Die Kreisversammlung (der Kreistag) besteht in Kreisen, welche 
unter Ausschluß der in dem aktiven Militärdienste stehenden Personen 25,000 
oder weniger Einwohner haben, aus 25 Mitgliedern. In Kreisen mit mehr 
als 25,000 bis zu 100,000 Einwohnern tritt für jede Vollzahl von 5000 und 
in Kreisen mit mehr als 100,000 Einwohnern für jede über die letztere Zahl 
Überschießende Vollzahl von 10,000 Einwohnern je ein Vertreter hinzu. 
Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten. 
85. Zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten werden drei 
Wahlverbände gebildet und zwar: 
a) der Wahlverband der größeren ländlichen Grundbesitzer), 
b) der Wahlverband der Landgemeinden und 
Wc) der Wahlverband der Städte. 
In Kreisen, in welchen keine Stadtgemeinde vorhanden ist, scheidet der 
Wahlverband der Städte aus. 
Für Kreise, welche nur aus einer oder mehreren Städten bestehen, gelten 
ie Vorschriften der §§. 169 und 171—175 dieses Gesetzes. 
Bildung des Wahlverbandes der größeren ländlichen Grundbesitzer 3. 
§. 86. Der Wahlverband der größerens ländlichen Grundbesitzer besteht 
aus allen denjenigen zur Zahlung von Kreisabgaben verpflichteten Grund- 
— — 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1074. 
ertheilten Anweisungen nicht befolgen, die Regierungs-Präsidenten zum Eirschreiten 
än veranlassen, Res. 8. Aug. 1874 (M. Bl. S. 171) und §. 18 L. V. G. 
Die Landräthe haben für Reisen innerhalb des Kreises zur Ausführung von Ge- 
schäften, die zur Kompetenz des Kreisausschufses gehören (beispielsweise für die Vor- 
nahme von örtlichen Revifionen der Standesamis-Verwaltung) Diäten und Reisekosten 
nicht zu liquidiren, Res. 6. Jan. 1876 (M. Bl. S. 14). 
41) Vergl. Instr. 10. März 1873 (M. Bl. S. 81) und Res. 1. Mai, 21. Juli 1876 
(M. Bl. S. 121 und 223) und 2. Mai 1888 (M. Bl. S. 103), betr. die Auf- 
stellung der Listen der Wahlberechtigten, die Feststellung der Zahl der Mitglieder des 
Kreistages, die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände 
und die Ausführung der Wahl der Kreistagsabgeordneten. — Stellung des Ver- 
waltungerichters gegenüber den Vorschriften der Kr. O. und der Instr. 10. März 1873, 
C. O. B. IV. 5, VI. 147, VIII. 119, XVII. 4, XIX. 1. 
:2) Die in dem für drei Jahre aufgestellten Verzeichnisse der Mitglieder des Wahl- 
verbandes der größeren Grundbesitzer aufgeführten Wahlberechtigten sind zur Ausübung 
des aktiven Wahlrechts nicht mehr befugt, wenn nach Abschluß jenes Verzeichniffes 
m Laufe der dreijährigen Periode ihre Eigenschaft als Großgrundbesitzer des Kreises 
in Fortfall gekommen ist, Erk. 2. Juli 1888 (E. O. V. XVI. 1). 
3) Die kommunale Beziehung und Bedeutung des Grurdbesitzes kommt in 
68“
	        

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