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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung des Kreistages.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise Städtewahlbezirken.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung des Kreistages.
  • Zahl der Mitglieder des Kreistages.
  • Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten.
  • Bildung des Wahlverbandes der größeren ländlichen Grundbesitzer.
  • Bildung des Wahlverbandes der Landgemeinden.
  • Bildung des Wahlverbandes der Städte.
  • Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von Städtewahlbezirken.
  • Bildung des Wahlverbandes der Städte.
  • Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von Städtewahlbezirken.
  • Ausgleichung der sich bei der Vertheilung der Kreistagsabgeordneten ergebenden Bruchtheile.
  • Vollziehung der Wahlen in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer.
  • Vollziehung der Wahlen in den Wahlbezirken des Verbandes der Landgemeinden.
  • Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise Städtewahlbezirken.
  • Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten.
  • Dauer der Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten.
  • Ergänzungs- und Ersatzwahlen der Kreistagsabgeordneten.
  • Einführung der Kreistagsabgeordneten.
  • Aufstellung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten.
  • Aufstellung des Vertheilungsplanes.
  • Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Versammlungen und Geschäften des Kreistages.
  • Dritter Abschnitt. Von dem Kreishaushalte.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften in der Kreiskommunal- und allgemeinen Landesverwaltung.
  • Das Verfahren vor dem Kreisausschusse.
  • Fünfter Abschnitt. Von den Kreiskommissionen.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1081 
§. 100. Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt bei Gemeinden: 
1. von weniger als 400 Einwohuern durch einen Wahlmann, 
2. von 400 und weniger als 800 Einwohnern durch zwei, 
3. von 800 und weniger als 1200 Einwohnern durch drei, 
4. von 1200 und weniger als 2000 Einwohnern durch vier, 
5. von 2000 und weniger als 3000 Einwohnern durch fünf Wahlmänner, 
und für jede fernere Vollzahl von 1000 Seelen durch einen ferneren 
Wahlmann. 
Die Wahlmänner der Landgemeinden werden von der Gemeindeversamm- 
lung, in denjenigen Landgemeinden aber, in welchen eine gewählte Gemeinde- 
vertretung besteht oder eingeführt wird, von der letzteren und dem Gemeinde- 
vorstande aus der Zahl der stimmberechtigten Gemeindemitglieder durch absolute 
Stimmenmehrheit gewählt. 6 
Die Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beige- 
fügten Wahlreglements. 
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Wahl in der Gemeindever- 
sammlung sind diejenigen, welche zum Wahlverbande der größeren Grund- 
besitzer gehören. 
§. 101. Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Ge- 
meinden 1), deren jede weniger als 60 Mark Grund= und Gebäudesteuer ent- 
richtet:) und weniger als 100 Einwohner zählt, so werden dieselben nach An- 
ordnung des Kreisausschusses in gleicher Weise, wie die Besitzer der im S. 99 
gedachten Güter, zu Gesammt= (Kollektiv-) Stimmen vereinigt. 
§. 102. Wer als Besitzer eines selbständigen Guts, als Gewerbe- 
treibender oder Bergwerksbesitzer zur Theilnahme an den Wahlen im Verbande 
der Landgemeinden persönlich berechtigt ist (§. 98 Nr. 2 und 3), darf die auf 
ihn gefallene Wahl als Wahlmann einer Landgemeinde ablehnen. Nimmt er 
die Wahl an, so ist er zur Ausübung seines persönlichen Wahlrechts nicht befugt. 
Dagegen wird durch die Ausübung eines Wahlrechts als Wahlmann einer 
Landgemeinde die Ausübung des persönlichen Wahlrechts im Verbande der 
größeren Grundbesitzer nicht ausgeschlossen. 
§. 103. Die Vertreter der Gemeinden des Wahlbezirks, die Besitzer der 
zu dem letzteren gehörigen selbständigen Güter und die wahlberechtigten Gewerb- 
treibenden und Bergwerksbesitzer treten unter der Leitung des Landraths oder 
in dessen Auftrage eines Amtsvorstehers an dem von dem Kreisausschusse zu 
bestimmenden Wahlorte behufs der Wahl des Kreistagsabgeordneten zusammen. 
Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise 
Städtewahlbezirken. 
§. 104. Die Wahl der städtischen Kreistagsabgeordneten erfolgt in den- 
jenigen Städten, welche für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen 
haben, durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beziehungs- 
weise das bürgerschaftliche Repräsentantenkollegium 2), welche zu diesem Behufe 
unter dem Vorsitze des Bürgermeisters zu einer Wahlversammlung vereinigt 
werdenh. 
—— 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1080. 
schlüsse des Kreisausschusses nicht §. 123 L. V. G., sondern §. 178 Kr. O. An- 
wendung, Erk. 11. Juni 1883 (E. O. V. X. 44). 
1) Befindet sich in einem Wahlbezirke nur eine Gemeinde, welche weniger als 
60 Mark an Grund= und Gebäudesteuer entrichtet und zugleich weniger als 100 Ein- 
wohner zählt, so ist sie gleich den übrigen Gemeinden von weniger als 400 Ein- 
wohnern berechtigt, für sich allein einen Wahlmann zur Abgeordnetenwahl zu ent- 
senden, Res. 10. März 1873 Art. 6. 
:) Bergl. §. 5 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) wegen Aufhebung direkter 
Staatssteuern. 
3) Dieser Ausdruck bezieht sich auf die Sonderverfassung der Städte in Neu- 
vorpommern und Rügen. 
4) Eine Wahl ohne vorherige Anordnung des Landrathes ist ungültig; der
	        

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