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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung des Kreistages.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Bildung des Wahlverbandes der Landgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung des Kreistages.
  • Zahl der Mitglieder des Kreistages.
  • Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten.
  • Bildung des Wahlverbandes der größeren ländlichen Grundbesitzer.
  • Bildung des Wahlverbandes der Landgemeinden.
  • Bildung des Wahlverbandes der Städte.
  • Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von Städtewahlbezirken.
  • Bildung des Wahlverbandes der Städte.
  • Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von Städtewahlbezirken.
  • Ausgleichung der sich bei der Vertheilung der Kreistagsabgeordneten ergebenden Bruchtheile.
  • Vollziehung der Wahlen in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer.
  • Vollziehung der Wahlen in den Wahlbezirken des Verbandes der Landgemeinden.
  • Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise Städtewahlbezirken.
  • Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten.
  • Dauer der Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten.
  • Ergänzungs- und Ersatzwahlen der Kreistagsabgeordneten.
  • Einführung der Kreistagsabgeordneten.
  • Aufstellung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten.
  • Aufstellung des Vertheilungsplanes.
  • Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Versammlungen und Geschäften des Kreistages.
  • Dritter Abschnitt. Von dem Kreishaushalte.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften in der Kreiskommunal- und allgemeinen Landesverwaltung.
  • Das Verfahren vor dem Kreisausschusse.
  • Fünfter Abschnitt. Von den Kreiskommissionen.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1076 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
besitzern, mit Einschluß der juristischen Personen, Aktiengesellschaften und 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche von ihrem gesammten, auf dem 
platten Lande innerhalb des Kreises belegenen Grundeigenthume den Betrag 
von mindestens 225 Mark an Grund= und Gebäudesteuer !) entrichten, be- 
ziehungsweise zu entrichten haben würden, wenn sie nach Maßgabe der Gesetze 
vom 21. Mai 1861 (G. S. S. 253 und 317) zur Grund= beziehungsweise Ge- 
bäudesteuer veranlagt wären. 
Nach Erlaß der Provinzialordnung bleibt den Provinzialvertretungen 
überlassen, für ihre Provinz oder auch für einzelne Kreise derselben den Betrag 
von 225 Mark auf den Betrag von 300 Mark zu erhöhen oder bis auf den 
Betrag von 150 Mark zu ermäßigen. 6. 
Für einzelne Kreise der Provinz Sachsen darf diese Erhöhung bis zu dem 
Betrage von 450 Mark erfolgen. 6 
Dem Wahlverbande der größeren ländlichen Grundbesitzer treten diejenigen 
Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer hinzu, welche wegen ihrer auf dem 
platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen Unternehmungen 
in den Klassen 1 und II2) der Gewerbesteuer mit dem Mittelsatze veranlagt 
find (§. 14 Abs. 4). 
Bildung des Wahlverbandes der Landgemeinden. 
§. 87. Der Wahlverband der Landgemeinden umfaßt: 
1. sämmtliche Landgemeinden des Kreises; 
2. sämmtliche Besitzer selbständiger:) Güter mit Einschluß der juristischen 
Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
Lkiche nicht zu dem Verbande der größeren Grundbesitzer (§. 86) ge- 
ören; 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1075. 
diesem Wahlverbande nur insofern in Betracht, als die Grundstücke innerhalb des 
Kreises gelegen sein müssen und daher mit Kreisabgaben belegt werden können und 
daß sie nicht zu städtischen Gemeindebezirken gehören dürfen, im Uebrigen ist es un- 
wesentlich, ob die Grundstücke Landgemeinden oder Gutsbezirken oder beiden zugleich 
angehören, oder auch kommunalfrei sind, Erk. O. V. G. 8. Nov. 1876 (E. I. 117). 
1) Es genügt ein Grundeigenthum, wofür 225 Mk. an Grundsteuer o der an 
Gebäudesteuer entrichtet werden, Erk. O. B. G. 8. Jan. 1880 Nr. II. 196. 
2) §. 80 Gewerbesteuerges. 24. Juni 1891. Unter „Bergwerksbesitzern“ find 
auch Berggewerkschaften inbegriffen, Res. 15. Dez. 1886. 
*) Mit dem Ausdruck selbständige Güter hat nicht die wirthschaftliche, sondern 
die kommunale Selbständigkeit ausgedrückt werden sollen. Die Frage, wer bei Zer- 
stückelung von Gutsbezirken in größerem Maßstabe, als Restgutsbesitzer und als 
Träger der öffentlichen Rechte und Pflichten des Gutsbezirkes anzusehen ist, läßt sich 
nur nach den in jedem konkreten Falle obwaltenden besonderen Berhältnissen ent- 
scheiden. Keinesfalls aber kann den Besitzern der Trennstücke gestattet werden, einen 
besonderen Repräsentanten für die Ausübung des Wahlrechtes zum Kreistage zu 
wählen, Res. 10. März 1873. Art. 3 Nr. 8 der Instr. 
Ausnahmsweise können bei der Zerstückelung von Gutsbezirken auch aus solchen 
Theilstücken, die weniger als 225 Mk. an Grund= und Gebändesteuer (. 86 oben) 
entrichten, selbständige Gutsbezirke gebildet werden, wenn die Nathwendigkeit einer 
anderweiten kommunalen Regelung ländlicher Besitzungen durch das öffentliche Inter- 
esse bedingt wird und ihre Vereinigung mit einem Gemeindebezirke im Hinblick auf 
die örtliche Lage und die sonst in Betracht kommenden örtlichen Verhältnisse unthunlich 
ist, Res. 20. März 1888 (M. Bl. S. 102). 
Unter selbständigen Gütern im Sinne des §. 87 sind kommnnalrechtlich-selbständige 
Gutsbezirke zu verstehen. Die Besitzer von Abzweigungen selbständiger Güter und 
von kommunalfreien Grundstücken find überhaupt nicht stimmberechtigt, Erk. O. V. G. 
13. Okt. 1876 (E. 1. 109). 
Sind in Folge von Abverkäufen und Zerstückelungen in einem selbständigen 
Gutsbezirke mehrere Besitzer vorhanden, so ist in das Verzeichniß nur der Besitzer des 
Restgutes mit der auf das letztere entfallenden Grund= und Gebäudesteuer aufzu- 
nehmen, Art. 3 der Instr. 13. Dez. 1872 (M. Bl. 1873 S. 89).
	        

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