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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung des Kreistages.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vollziehung der Wahlen in den Wahlbezirken des Verbandes der Landgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung des Kreistages.
  • Zahl der Mitglieder des Kreistages.
  • Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten.
  • Bildung des Wahlverbandes der größeren ländlichen Grundbesitzer.
  • Bildung des Wahlverbandes der Landgemeinden.
  • Bildung des Wahlverbandes der Städte.
  • Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von Städtewahlbezirken.
  • Bildung des Wahlverbandes der Städte.
  • Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von Städtewahlbezirken.
  • Ausgleichung der sich bei der Vertheilung der Kreistagsabgeordneten ergebenden Bruchtheile.
  • Vollziehung der Wahlen in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer.
  • Vollziehung der Wahlen in den Wahlbezirken des Verbandes der Landgemeinden.
  • Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise Städtewahlbezirken.
  • Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten.
  • Dauer der Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten.
  • Ergänzungs- und Ersatzwahlen der Kreistagsabgeordneten.
  • Einführung der Kreistagsabgeordneten.
  • Aufstellung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten.
  • Aufstellung des Vertheilungsplanes.
  • Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Versammlungen und Geschäften des Kreistages.
  • Dritter Abschnitt. Von dem Kreishaushalte.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften in der Kreiskommunal- und allgemeinen Landesverwaltung.
  • Das Verfahren vor dem Kreisausschusse.
  • Fünfter Abschnitt. Von den Kreiskommissionen.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1080 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
7. Ehefrauen, sowohl groß- wie minderjährige, können durch ihren Ehe- 
mann 1½), Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater, bevor- 
mundete Personen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten werden. 
Wird die Vormundschaft oder Pflegschaft von weiblichen Personen 
geführt, so kann deren Vertretung nach Maßgabe der Bestimmung unter 
erfolgen, 
insofern die unter Nr. 2 genannten Berechtigten im Deutschen Reiche ihren 
Sitz haben und die unter Nr. 3—7 genannten Berechtigten Angehörige des 
Deutschen Reiches sind und sich im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Die Vertreter, mit Ausnahme der unter Nr. 7 bezeichneten, müssen in 
dem Kreise entweder einen Wohnsitz haben oder in demselben Grundeigenthum 
besitzen. Außerdem gelten für die Vertreter die Grundsätze, welche der §. 96 
für die Wahlberechtigung vorschreibt. 
Vollziehung der Wahlen in den Wahlbezirken des Verbandes der Landgemeinden. 
§. 98. In jedem Wahlbezirke des Wahlverbandes der Landgemeinden 
wird die Wahlversammlung gebildet: 
1. durch Vertreter der einzelnen Landgemeinden; 
2. durch die Besitzer der in dem Bezirke liegenden selbständigen :) Güter, 
welche nicht zu den größeren Grundbesitzern (§. 86) gehören; 
3. durch diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen 
ihrer auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerb- 
lichen Unternehmungen in der Klasse I der Gewerbesteuer unter dem 
Mittelsatz veranlagt find. 
Auf die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Wahlberechtigten finden die 
Bestimmungen der §§. 95—97 Anwendung. 
§. 99. Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei 2) oder mehrere Güter 
(§. 98 Nr. 2), deren jedes zu weniger als 60 Mark Grund= und Gebäude- 
steuer veranlagt ist, so werden die Besitzer derselben nach Anordnung des 
Kreisausschusses dergestalt zu Gesammt= (Kollektiv-) Stimmen vereinigt, daß 
auf jede Stimme, soweit möglich, ein Grund= und Gebäudesteuerbetrag von 
60 Mark entfällt. 
Der Kreisausschuß regelt die Art“), in welcher das Kollektivstimmrecht 
ausgeübt wird. 
  
Zu Anmerkung 9 auf S. 1079. 
theilsbesitzer befindet, so kann einer der letzteren als Stellvertreter gemäß §. 97 Nr. 6 
nur fungiren, wenn sein Antheilgut mindestens 225 Mark Grund= und Gebäude- 
steuer aufzubringen hat, Erk. O. V. G. 8. Nov. 1876 (E. I. 117). 
1) Eine Betheiligung der Ehefrau durch einen anderen Stellvertreter als ihren 
Ehemann ist nicht statthaft, E. O. B. XIII. 29. 
2) D. h. selbständige Gutsbezirke, vergl. Anm. zu §. 87. 
2) Sind nur zwei selbständige Güter, deren jedes zu weniger als 60 Mark 
Grund= und Gebäudesteuer veranlagt ist, in einem Wahlbezirk vorhanden, so wird 
am zweckmäßigsten das Kollektivstimmrecht alternirend ausgeübt, event. entscheidet das 
Loos. Sind drei oder mehrere solcher Güter vorhanden, so haben die Besitzer vor 
jeder Wahl einen aus ihrer Mitte durch absolute Stimmenmehrheit zur Ausübung 
des Wahlrechts zu bestimmen. Wenn in diesem letztgedachten Falle von den be- 
theiligten Gütern an Grund= und Gebäudesteuer 120 Mk. oder mehr aufkommt, so 
haben die Besitzer zwei oder mehrere aus ihrer Mitte zu wählen, so daß auf jede 
Stimme soweit möglich ein Steuerbetrag von 60 Mk. entfällt. Befindet sich in dem 
Wahlbezirk nur ein solches Gut, so ist der Besitzer berechtigt, für sich allein eine 
Stimme zu führen. 
In gleicher Weise find die in einem Wahlbezirk vorhandenen zwei oder mehreren 
Gemeinden, deren jede weniger als 60 Mk. an Grund= und Gebäudesteuer entrichtet 
und weniger als 100 Einwohner zählt (s. 101) zu Gesammt= (Kollektiv-) Stimmen 
zu vereinigen, Res. 10. März 1873 Art. 6 (M. Bl. S. 92). Die Bereinigung 
zu Kollektivstimmen erfolgt durch den Kreisausschuß, III des Res. 23. Juli 1876. 
4) In den Fällen der §§. 99 Abs. 2 und 101 findet bei Anfechtung der Be-
	        

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