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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung des Kreistages.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung des Kreistages.
  • Zahl der Mitglieder des Kreistages.
  • Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten.
  • Bildung des Wahlverbandes der größeren ländlichen Grundbesitzer.
  • Bildung des Wahlverbandes der Landgemeinden.
  • Bildung des Wahlverbandes der Städte.
  • Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von Städtewahlbezirken.
  • Bildung des Wahlverbandes der Städte.
  • Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von Städtewahlbezirken.
  • Ausgleichung der sich bei der Vertheilung der Kreistagsabgeordneten ergebenden Bruchtheile.
  • Vollziehung der Wahlen in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer.
  • Vollziehung der Wahlen in den Wahlbezirken des Verbandes der Landgemeinden.
  • Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise Städtewahlbezirken.
  • Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten.
  • Dauer der Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten.
  • Ergänzungs- und Ersatzwahlen der Kreistagsabgeordneten.
  • Einführung der Kreistagsabgeordneten.
  • Aufstellung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten.
  • Aufstellung des Vertheilungsplanes.
  • Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Versammlungen und Geschäften des Kreistages.
  • Dritter Abschnitt. Von dem Kreishaushalte.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften in der Kreiskommunal- und allgemeinen Landesverwaltung.
  • Das Verfahren vor dem Kreisausschusse.
  • Fünfter Abschnitt. Von den Kreiskommissionen.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1085 
Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, sowie die Vertheilung der Abgeord- 
neten der Landgemeinden auf dieselben (§. 91), ingleichen die Vertheilung der 
städtischen Abgeordneten auf die einzelnen Städte, beziehungsweise die Bildung 
von Städtewahlbezirken (§. 92), erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschusses 
durch den Kreistag, und ist durch das Kreis= beziehungsweise Amtsblatt zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. * 
§. 112. Die nach den Vorschriften des §. 111 festgestellte Vertheilung 
der Abgeordneten bleibt das erste Mal für drei Jahre, sodann für einen Zeit- 
raum von je 12 Jahren maßgebend. Nach dessen Ablauf) wird sie durch den 
Kreisausschuß einer Revision unterworfen und der Beschluß des Kreistages über 
die etwa nach Maßgabe der Vorschriften der 8§. 84, 89 bis 93 nothwendigen 
Abänderungen eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine Revision nur: 
1. wenn die Zahl der Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert 
oder wenn eine Stadt in Gemäßheit des §. 4 aus dem Kreisverbande 
ausscheidet:). In diesen Fällen ist alsbald eine anderw 
der Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl 
sämmtlicher Kreistagsabgeordneten vorzunehmen?); 1 
. wenn die Zahl der Berechtigten in dem Verbande der größeren Grund- 
besitzer sich dergestalt vermehrt oder vermindert, daß nach §F. 90 die 
Zahl der diesem Verbande zukommenden Abgeordneten eine größere oder 
geringere wird, als bei der letzten Vertheilung. In diesem Falle ist vor 
den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen (S. 108) von dem Kreis- 
tage eine Berichtigung des Vertheilungsplanes vorzunehmen und sind 
sodann nach diesem berichtigten Vertheilungsplan die erforderlichen Er- 
gänzungs= beziehungsweise Neuwahlen zu vollziehen?). 
3 112a. Gegen die von dem Kreistag gemäß 88. 111 und 112 wegen 
Vertheilung der Kreistagsabgeordneten gefaßten Beschlüsse steht den Betheiligten 
innerhalb einer Frist von 2wei Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch 
welches die Vertheilung bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirks- 
ausschusse zus). « 
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet sowohl in diesen, 
wie in den Fällen des §. 110 Abs. 2 nur das Rechtsmittel der Revision statt. 
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten. 
§. 113. Gegen das zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten 
stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied ) einer Wahlversammlung inner- 
1!) D. h. also, daß die Revision und Feststellung des Planes nach Ablauf seiner 
Gültigkeit zu erfolgen hat, Res. 9. Juli 1887. Ist die rechtzeitige Revision ver- 
säumt, so kann sie jederzeit nachgeholt werden. Die Versäumniß macht den Ver- 
theilungsplan nicht etwa für weitere 12 Jahre maßgebend, E. O. V. XXVI. 7. 
2:) Das Ausscheiden einer Stadt aus dem Kreisverbande hat die Neuwahl der 
Kreisdeputirten sowie der Mitglieder des Kreisausschusses und der Kreiskommissionen 
nicht zur Folge, Res. 23, Dez. 1876. · 
2) Und zwar, wie bei den ordentlichen Revisionen, unter Berücksichtigung 
der. Heränderungen in der Einwohnerzahl des Kreises und der Städte, E. O. V. 
13. 
4) Bei Berringerung der Zahl sind die Ausscheidenden im Nothfalle durch das 
Loos zu bestimmen, E. O. B. XXVI. 10. 
5) Berechtigt zur Klage ist jeder, der einen Eingriff in seine objektiven Rechte 
von sich abwehren will, E. O. B. XVII. 12. Vergl. E. O. V. XXVI. 7. 
") Als „Mitglied einer Wahlversammlung“ ist Jeder anzusehen, der 
sich an der Wahl, sei es in Person, sei es durch einen Bevollmächtigten betheiligt 
hat. Es find darunter ferner diejenigen zu verstehen, die nach bestehendem Recht 
einen Anspruch auf Theilnahme an den Wahlen haben; es muß Jedem der Nachweis 
der entsprechenden Berechtigung im Verwaltungsstreitverfahren gestattet sein, um sich zur 
Erhebung des Einspruches zu legitimiren, Erk. O. V. G. 3. März 1881 Nr. II 373. 
Die Mitgliedschaft wird nicht dadurch verloren, daß dem Betheiligten Seitens des 
Wahlvorstandes das Mitstimmen demnächst versagt wird, Erk. 7. Febr. 1893 (E. O. 
V. XXIV. 23). 
— 
 
	        

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