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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung des Kreistages.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise Städtewahlbezirken.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung des Kreistages.
  • Zahl der Mitglieder des Kreistages.
  • Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten.
  • Bildung des Wahlverbandes der größeren ländlichen Grundbesitzer.
  • Bildung des Wahlverbandes der Landgemeinden.
  • Bildung des Wahlverbandes der Städte.
  • Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von Städtewahlbezirken.
  • Bildung des Wahlverbandes der Städte.
  • Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke.
  • Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von Städtewahlbezirken.
  • Ausgleichung der sich bei der Vertheilung der Kreistagsabgeordneten ergebenden Bruchtheile.
  • Vollziehung der Wahlen in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer.
  • Vollziehung der Wahlen in den Wahlbezirken des Verbandes der Landgemeinden.
  • Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise Städtewahlbezirken.
  • Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten.
  • Dauer der Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten.
  • Ergänzungs- und Ersatzwahlen der Kreistagsabgeordneten.
  • Einführung der Kreistagsabgeordneten.
  • Aufstellung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten.
  • Aufstellung des Vertheilungsplanes.
  • Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Versammlungen und Geschäften des Kreistages.
  • Dritter Abschnitt. Von dem Kreishaushalte.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften in der Kreiskommunal- und allgemeinen Landesverwaltung.
  • Das Verfahren vor dem Kreisausschusse.
  • Fünfter Abschnitt. Von den Kreiskommissionen.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1082 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
In denjenigen Städten, welche mit anderen Städten des Kreises zu einem 
Wahlbezirke vereinigt sind, haben der Magistrat und die Stadtverordneten be- 
ziehungsweise die bürgerschaftlichen Repräsentanten in vereinigter Sitzung auf 
je 250 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Durch statutarische Anordnung 
des Kreistages kann jene Zahl erhöht werden. 
Die Wahlmänner des Wahlbezirks treten unter Leitung des Landraths!) 
an dem von dem Kreisausschusse:) zu bestimmenden Wahlorte zur Wahl der 
Abgeordneten Usammen. 
§. 105. e nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmenden Wahlen 
erfolgen2) nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements. 
Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten. 
§. 106. Wählbar zum Mitgliede des Kreistages und beziehungsweise zum 
Wahlmanne ist: 
1. im Wahlverbande der Städte jeder Einwohner der im Kreise gelegenen 
Städte, welcher sich im Besitze des Bürgerrechts") befindet; 
2. in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer, sowie der Land- 
gemeinden. ein jeder seit einem Jahr in dem Kreise angesessene länd- 
iches) Grundbesitzer, sowie ein Jeder, welcher in einer Versammlung 
dieser Verbände ein Wahlrecht') ausübt, und seit einem Jahre in dem 
Kreise einen Wohnsitz hat. 
Für die Wählbarkeit', zum Wahlmanne und zum Abgeordneten gelten die 
im §. 96 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen. 
Dauer der Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten. 
§. 107. Die Kreistagsabgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Wahl- 
— 
  
Ô e 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1081. 
Magistrat ist zur selbständigen Bornahme einer Wahl nicht befugt, Erk. O. B. G. 
16. März 1895 Nr. II. 405. 
!) Die Wahl der Kreistagsabgeordneten in den Städtewahlbezirken ist ungültig, 
wenn sie unter dem Vorsitz eines Anderen, der nicht Landrath des Kreises ist oder 
nicht durch die bestehende Behördenorganisation zur Vertretung des Landraths als 
solchen in Behinderungesfällen nach §. 75 berufen ist, stattfindet, E. O. V. III. 64, X 24. 
2) Die Bestimmung des Wahlortes durch den Kreisausschuß bildet eine wesentliche 
Lorauesetzung für die Rechtsgültigkeit des Wahlaktes, Erk. 11. Mai 1885 (E. O. 
JlI. 11). 
3) Die Vorschrift des §. 105 findet auch auf die Wahlen im Wahlverbande der 
größeren Grundbesitzer Anwendung. 
!) Der Besitz des Bürgerrechts gilt als besondere Voraussetzung der Wähl- 
barkeit zum Mitgliede des Kreistages, im Wahlverbande der Städte auch für die 
Bürgermeister, Erk. 17. Febr. 1879 (E. O. B. V. 11). 
5) Das Gesetz verlangt als Bedingung der Wählbarkeit im Wahloerbande der 
größeren Grundbesitzer und Landgemeinden entweder einen mindestens einjährigen 
Besitz von Grundeigenthum oder die Ausübung eines Wahlrechtes in einer Ver- 
sammlung der in §. 106 Nr. 2 bezeichneten Verbände, verbunden mit einem ein- 
jährigen Wohnsitz im Kreise, Erk. O. V. G. 22. Dez. 1877 (E. III. 35). Für die 
ländlichen Grundbesitzer ist der persönliche Wohnsitz im Kreise nicht erforderlich, 
Art. 13 Nr. 3 Instr. 10 März 1873. 
6) Dazu sind befugt die in 8§. 86 letzter Absatz, 97 und 98 Nr. 3 und Ss. 41, 
49 ff. L. G. O. 3. Juli 1891 bezeichneten Personen, wenn sie seit einem Jahre einen 
Wohnsitz im Kreise haben, Art. 13 Nr. 3 Instr. 10. März 1873. Diese Borschrift 
findet auch auf Stellvertreter (§. 97) Anwendung, Erk. O. V. G. 28. Nov. 1877 (E. III.21). 
7) So lange Jemand Mitglied des Kreistages ist, kann er nicht von Neuem 
zum Mitgliede für eine Zeit gewählt werden, für die sein altes Mandat noch läuft, 
Erk. O. B. G. 26. Sept. 1877. „Ehrenurührigkeit“ des Gewählten macht die Wahl 
nicht ungültig, Erk. O. V. G. 25. Febr. 1887 Nr. II. 162.
	        

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