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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Dritter Titel. Verfahren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Verwaltungsstreitverfahren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung.
  • Erster Titel. Grundlagen der Organisation.
  • Zweiter Titel. Verwaltungsbehörden.
  • Dritter Titel. Verfahren.
  • I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • II. Abschnitt. Verwaltungsstreitverfahren.
  • 1. Von der Ausschließung und der Ablehnung der Gerichtspersonen.
  • 2. Von dem Verfahren in erster Instanz.
  • 3. Von den Verfahren in den weiteren Instanzen und von der Wiederaufnahme des Verfahrens.
  • 4. Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens.
  • 5. Schlußbestimmungen für das Verwaltungsstreitverfahren.
  • III. Abschnitt. Beschlußverfahren.
  • Vierter Titel. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen.
  • Fünfter Titel. Zwangsbefugnisse.
  • Sechster Titel. Polizeiverordnungsrecht.
  • Siebenter Titel. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
  • Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1134 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
§. 97. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung an die- 
jenigen Gründet) nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten An- 
träge geltend gemacht worden sind. » 
§. 98. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Revision für begründet, 
so hebt es die angefochtene Entscheidung auf und entscheidet in der Sache selbst, 
wenn diese spruchreif erscheint. Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt durch 
Vermittelung desjenigen Gerichts, welches in erster Instanz entschieden hat. 
§. 99. Ist die Sache nicht spruchreif, so weist das Oberverwaltungs- 
gericht dieselbe zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage 
greigrete Instanz zurück und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des 
2 zesen, soweit es nach seinem Ermessen mit einem wesentlichen Mangel 
ehaftet ist. 
§. 100. Gegen die im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen, rechtskräftig 
gewordenen Endurtheile findet die Klage auf Wiederaufnahme des Ver- 
fahrens unter denselben Voraussetzungen, in demselben Umfange und innerhalb 
derselben Fristen statt, wie nach den bürgerlichen Prozeßgesetzen die Nichtigkeits- 
klage beziehungsweise die Restitutionsklage:). Zuständig ist ausschließlich das 
Oberverwaltungsgericht. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Klage für 
begründet, so hebt es die angefochtene Entscheidung auf, verweist die Sache 
zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete In- 
stanz und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit 
dasselbe von dem Anfechtungsgrunde betroffen wird. 
§. 101. Das Gericht, an welches die Sache in den Fällen der 88. 99, 
100 gewiesen wird, hat bei dem weiteren Verfahren und bei der von ihm 
anderweitig zu treffenden Entscheidung die in dem Aufhebungsbeschlusse des 
Oberverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzes), sowie in den Fällen des 
§. 100 die dem Aufhebungsbeschlusse zu Grunde gelegten thatsächlichen Fest- 
stellungen als maßgebend zu betrachten. 
4. Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens. 
§. 102. Das Verwaltungsstreitverfahren ist stempelfrei“). 
§. 103. Dem unterliegenden Theile sind die Kosten und die baaren Aus- 
lagens) des Verfahrens, sowie die erforderlichen baaren Auslagen des obsiegenden 
  
1) Der Revisionsrichter ist nicht befugt, die Vorentscheidung in Beziehung auf 
ihre thatsächlichen Unterlagen und auf die unmitelbar hiermit im Zusammen- 
hange stehenden Feststellungen zu prüfen, E. O. B. III. 167. 
2) C. Pr. O. 88. 541—546, 548—552. Gegen Vorentscheidungen über Kon- 
flikte bei der gerichtlichen Verfolgung von Beamten findet die Klage auf Wieder- 
aufnahme nicht statt, E. O. V. XXV. 420, desgl. nicht gegen die im Disziplinar- 
verfahren ergangenen Endurtheile, Besch. O. V. G. 15. Nov. 1890 O. J. Nr. 106, 
und gegen die in Streitigkeiten zweier Armenverbände gemäß Zust. Ges. K. 39 er- 
gangenen Urtheile des Bezirksausschusses, Erk. O. V. G. 12. März 1895 Nr. I. 438. 
Die Kintigteiteklage kann auf §. 29 Ges. 3. Juli 1875 gestützt werden, E. O. B. 
3) Unter Grundsätzen find nur Rechtsgrundsätze zu verstehen, Erk. O. V. G. 
11. Jan. 1886 Nr. II. 42. Werden neue Thatsachen und Beweismittel vorgebracht 
und dadurch der für die Rechtsgrundsätze maßgebende Thatbestand abgeändert, so kann 
und muß von ihnen abgewichen werden, E. O. V. XIX. 83. 
4) Hinsichtlich der Bollmachten findet die Stempelfreiheit im Allgemeinen nicht 
statt; wezen Berwendung der Bollmachtstempel s. Res. 26. Juni 1896 (M. Bl. 
S. 116), wohl aber in Streitsachen zwischen Armenverbänden, Res. 15. April 1877 
5) Wegen Erstattung der baaren Auslagen der Amtsvorsteher, wenn sie als Partei 
das öffentliche Interesse wahrnehmen, vergl. Berf. O. B. G. 22. Sept. 1880 (C. 
VII. 400 und M. Bl. 1881 S. 125). 
Die dem Landrath bezw. dem Oberpräsidenten als letzter Verwaltungs-Instanz 
zur Last gelegten baaren Auslagen sind in Verwaltungsstreitsachen, wenn die ange- 
fochtene Verfügung von dem Landrath als Organ der Landespolizeibehörde 
erlassen war, auf die Staatskasse (Fonds zu Prozeßkosten u. s. w. Kap. 6 Titel 15 
des Etats des Finanzministeriums) zu übernehmen; wenn die Verfügung von dem
	        

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