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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
18. Die Perikopen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens.
  • Allg. Landrecht. Theil II. Titel XII. Von niederen und höheren Schulen.
  • Gesetz, betr. die Aufstellung und das Dienstverhältnis der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen.
  • Gesetz zur Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen.
  • Kabinets-Ordre, betr. die Schulpflichtigkeit und Schulzucht in den Provinzen, wo das Allgemeine Landesrecht noch nicht eingeführt ist.
  • Gesetz, betr. die Bestrafung der Schulversäumnisse.
  • Gesetz, betr. den Bau und die Unterhaltung der Schul- u. Küsterhäuser.
  • Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
  • 1. Die normalen Volksschuleinrichtungen.
  • 2. Die einklassige Volksschule.
  • 3. Die Halbtagsschule.
  • 4. Die Schule mit zwei Lehrern.
  • 5. Die mehrklassige Volksschule.
  • 6. Die Trennung der Geschlechter in der Schule.
  • 7. Vereinigung kleiner Schulgemeinden zu einem gemeinsamen Schulsystem.
  • 8. Die Einrichtung und Ausstattung des Schulzimmers.
  • 9. Die unentbehrlichen Lehrmittel.
  • 10. Tabellen und Listen.
  • 11. Die Schulbücher und Schulhefte.
  • 12. Die Gliederung der Volksschule.
  • 13. Die Lehrgegenstände der Volksschule.
  • 14. Der katholische Religionsunterricht.
  • 15. Aufgabe und Ziel des evangelischen Religionsunterrichtes.
  • 16. Die heilige Geschichte.
  • 17. Das Bibellesen.
  • 18. Die Perikopen.
  • 19. Der Katechismus.
  • 20. Das geistliche Lied.
  • 21. Gebete.
  • 22. Der Unterricht im Deutschen.
  • 23. Die Uebungen im mündlichen Ausdrucke.
  • 24. Der Unterricht im Schreiben und Lesen.
  • 25. Der Unterricht in der deutschen Sprachlehre.
  • 26. Das Lesebuch.
  • 27. Der Sprachunterricht in Schulen mit Kindern verschiedener Nationalitäten.
  • 28. Der Rechenunterricht.
  • 29. Der Unterricht in der Raumlehre.
  • 30. Der Zeichenunterricht.
  • 31. Der Unterricht in den Realien.
  • 32. Geschichte.
  • 33. Geographie.
  • 34. Naturbeschreibung.
  • 35. Naturlehre.
  • 36. Gesang.
  • 37. Der Turnunterricht.
  • 38. Unterricht in weiblichen Handarbeiten.
  • Kab. Ordre, betreffend die Aufsicht des Staats über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen.
  • Min.-Instruktion zur Ausführung der Kab. O. vom 10. Juni 1834.
  • Reskript, betr. die Ergänzung der Instr. vom 31. Dez. 1839.
  • Reskript, betreffend dien katholischen Religionsunterricht in der Volksschule.
  • Gesetz, betr. die Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen.
  • Gesetz, betr. die Erleichterung der Volksschullasten.
  • Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888 (G. S. S. 240).
  • Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen..
  • Gesetz, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer.
  • Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1).
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen.
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 1241 
In der Halbtagsschule und in der Schule mit zwei Lehrern und drei Klafsen (4.) 
treten die nöthigen Beränderungen nach Maßgabe des Bedürfniffes ein. 
14. Der katholische Religionsunterricht. 
In Bezug auf den katholischen Religionsunterricht bleiben die bis jetzt geltenden 
Bestimmungen mit denjenigen Modifiationen, welche sich aus der Veränderung der 
Stundenzahl ergeben, bis auf Weiteres in Kraft. 
15. Aufgabe und Ziel des evangelischen Religionsunterrichtes. 
Die Aufgabe des evangelischen Religionsunterrichtes ist die Einführung der 
Kinder in das Verständniß der heiligen Schrift und in das Bekenntniß der Gemeinde, 
damit die Kinder befähigt werden, die heilige Schrift selbständig lesen und an 
dem Leben, sowie an dem Gottesdienst der Gemeinde lebendigen Antheil nehmen zu 
unen. 
16. Die heilige Geschichte. 
Die Einführung der Schüler in die heilige Schrift stellt sich als Unterricht in 
der biblischen Geschichte und Auslegung zusammenhängender Schriftabschnitte, insbe- 
sondere auch der evangelischen und epistolischen Perikopen des Kirchenjahres dar. 
Den Kindern der Unterstufe werden wenige Geschichten vorgeführt; aus dem 
alten Testamente werden vorzüglich solche aus dem ersten Buche Mosis und etwa 
noch die von Moses und von Davids erster Zeit, aus dem neuen die von der 
Geburt, der Kindheit, dem Tode und der Auferstehung Jesu Christi und einige dem 
kindlichen Verständniß vorzugsweise nahe liegende Erzählungen aus seinem Leben 
gewählt. 
Im weiteren Fortgang des Unterrichts erhalten die Schüler eine planmäßig 
geordnete Reihe der wichtigsten Erzählungen aus allen Perioden der heiligen Geschichte 
des alten und neuen Testamentes, und auf Grund derselben eine zusammenhängende 
Darstellung der heiligen Geschichte, in welcher namentlich das Lebensbild Jesu deut- 
lich hervortritt und in die auch die Pflanzung und erste Ausbreitung der Kirche auf- 
zunehmen ist. An diese Geschichte schließt sich diejenige der Begründung des Christen- 
thums in Deutschland, der deutschen Reformation und Nachrichten über das Leben 
der evangelischen Kirche in unserer Zeit an. 
In mehrklassigen Schulen ist dieser Unterricht und insbesondere auch die Dar- 
stellung der chrißlichen Kirchengeschichte entsprechend zu erweitern. 
Der Lehrer hat die biblischen Geschichten in einer dem Bibelwort sich an- 
schließenden Ausdrucksweise frei zu erzählen, sie nach ihrem religiösen und sittlichen 
Inhalt in einer Geist und Gemüth bildenden Weise zu entwickeln und fruchtbar zu 
machen. Geistloses Einlernen ist zu vermeiden. 
17. Das Bibellesen. 
In den biblischen Geschichtsunterricht der Oberstufe fügt sich die Erklärung zu- 
sammenhängender Schriftabschnitte aus den prophetischen und poetischen Büchern 
des alten Testamentes, besonders der Psalmen, und aus den Schriften des neuen 
Testamentes. . 
Das Maß des in diesem Unterrichte zu behandelnden Stoffes und die Auswahl 
desselben ist je nach den Verhältnissen der einzelnen Schulen in dem Lehrplane der- 
selben zu bestimmen. 
18. Die Perikopen. 
An jedem Sonnabend sind den Kindern die Perikopen des nächstfolgenden 
Sonntags vorzulesen und kurz auszulegen. Ein Memoriren der Perikopen findet 
nicht statt. 
19. Der Katechismus. 
Die Einführung in das Bekenntniß der Gemeinde wird durch die Erklärung des 
in dieselbe eingeführten Katechismus unter Heranziehung von biblischen Geschichten, 
Bibelsprüchen und Liederversen oder ganzen Liedern vermittelt; dabei ist aber Ueber- 
ladung des Gedächtnisses zu vermeiden. 
Im Allgemeinen gilt es als Regel, daß besondere Stunden für den Katechismus
	        

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