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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
7. Vereinigung kleiner Schulgemeinden zu einem gemeinsamen Schulsystem.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens.
  • Allg. Landrecht. Theil II. Titel XII. Von niederen und höheren Schulen.
  • Gesetz, betr. die Aufstellung und das Dienstverhältnis der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen.
  • Gesetz zur Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen.
  • Kabinets-Ordre, betr. die Schulpflichtigkeit und Schulzucht in den Provinzen, wo das Allgemeine Landesrecht noch nicht eingeführt ist.
  • Gesetz, betr. die Bestrafung der Schulversäumnisse.
  • Gesetz, betr. den Bau und die Unterhaltung der Schul- u. Küsterhäuser.
  • Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
  • 1. Die normalen Volksschuleinrichtungen.
  • 2. Die einklassige Volksschule.
  • 3. Die Halbtagsschule.
  • 4. Die Schule mit zwei Lehrern.
  • 5. Die mehrklassige Volksschule.
  • 6. Die Trennung der Geschlechter in der Schule.
  • 7. Vereinigung kleiner Schulgemeinden zu einem gemeinsamen Schulsystem.
  • 8. Die Einrichtung und Ausstattung des Schulzimmers.
  • 9. Die unentbehrlichen Lehrmittel.
  • 10. Tabellen und Listen.
  • 11. Die Schulbücher und Schulhefte.
  • 12. Die Gliederung der Volksschule.
  • 13. Die Lehrgegenstände der Volksschule.
  • 14. Der katholische Religionsunterricht.
  • 15. Aufgabe und Ziel des evangelischen Religionsunterrichtes.
  • 16. Die heilige Geschichte.
  • 17. Das Bibellesen.
  • 18. Die Perikopen.
  • 19. Der Katechismus.
  • 20. Das geistliche Lied.
  • 21. Gebete.
  • 22. Der Unterricht im Deutschen.
  • 23. Die Uebungen im mündlichen Ausdrucke.
  • 24. Der Unterricht im Schreiben und Lesen.
  • 25. Der Unterricht in der deutschen Sprachlehre.
  • 26. Das Lesebuch.
  • 27. Der Sprachunterricht in Schulen mit Kindern verschiedener Nationalitäten.
  • 28. Der Rechenunterricht.
  • 29. Der Unterricht in der Raumlehre.
  • 30. Der Zeichenunterricht.
  • 31. Der Unterricht in den Realien.
  • 32. Geschichte.
  • 33. Geographie.
  • 34. Naturbeschreibung.
  • 35. Naturlehre.
  • 36. Gesang.
  • 37. Der Turnunterricht.
  • 38. Unterricht in weiblichen Handarbeiten.
  • Kab. Ordre, betreffend die Aufsicht des Staats über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen.
  • Min.-Instruktion zur Ausführung der Kab. O. vom 10. Juni 1834.
  • Reskript, betr. die Ergänzung der Instr. vom 31. Dez. 1839.
  • Reskript, betreffend dien katholischen Religionsunterricht in der Volksschule.
  • Gesetz, betr. die Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen.
  • Gesetz, betr. die Erleichterung der Volksschullasten.
  • Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888 (G. S. S. 240).
  • Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen..
  • Gesetz, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer.
  • Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1).
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen.
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1238 Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 
In der einklassigen Bolksschule erhalten die Kinder der Unterstufe in der Regel 
wöchentlich 20, der Mittel- und Oberstufe 30 Lehrstunden einschließlich des Turnens 
für die Knaben und der weiblichen Handarbeiten für die Mädchen. 
3. Die Halbtagsschule. 
Wo die Anzahl der Kinder über achtzig steigt, oder das Schulzimmer auch 
für eine geringere Zahl nicht ausreicht und die Verhältnisse die Anstellung eines 
zweiten Lehrers nicht gestatten, sowie da, wo andere Umstände dies nothwendig er- 
scheinen lassen, kaunmn mit Genehmigung der Regierung die Halbtagsschule eingerichtet 
werden, für deren Klassen zusammen wöchentlich 32 Stunden angesetzt werden. 
4. Die Schule mit zwei Lehrern. 
Sind zwei Lehrer an einer Schule angestellt, so ist der Umerricht in zwei ge- 
sonderten Klassen zu ertheilen. Steigt in einer solchen Schule die Zahl der Kinder 
über hundert und zwanzig, so ist eine dreiklassige !) Schule einzurichten. In dieser 
kommen auf die dritte Klasse wöchentlich 12, auf die zweite Klasse wöchentlich 24, 
auf die erste Klasse wöchentlich 28 Lehrstunden. 
5. Die mehr kklassige Bolksschule. 
In Schulen von drei und mehr Klassen, soweit dieselben nicht unter 4 fallen, 
erhalten die Kinder der unteren Stufe wöchentlich 22, die der mittleren 28, die der 
oberen 30 bis 32 Unterrichtsstunden. 
6. Die Trennung der Geschlechter in der Schule. 
Für mehrklassige Schulen (5.) ist rücksichtlich der oberen Klassen eine Trennung 
der Geschlechter wünschenswerth. Wo nur zwei Lehrer angestellt sind, ist eine Ein- 
richtung mit zwei beziehungsweise drei aufsteigenden Klassen derjenigen zweier nach 
den Geschlechtern getrennten einklassigen Volksschulen vorzuziehen. 
7. Vereinigung kleiner Schulgemeinden zu einem gemeinsamen 
Schulsystem. 
Wo an einem Orte mehrere einklassige Schulen bestehen, ist deren Bereinigung 
zu einer mehrklassigen Schule anzustreben. 
8. Die Einrichtung und Ausstattung des Schulzimmers)). 
Das Schulzimmer muß mindestens so groß sein, daß auf jedes Schulkind ein 
Flächenraum von 0# □m kommt; auch ist dafür zu sorgen, daß es hell und luftig 
  
) Es handelt sich hierbei ebenso wenig um eine Vermehrung der Räumlichkeiten 
wie des Lehrerpersonals; dagegen wird der Schwerpunkt in der richtigen Gestaltung 
des Lektionsplanes zu erblicken sein. Die Zahl der Unterrichtsstunden soll in einer 
solchen Schule mit 2 Lehrern und 3 Klassen wöchentlich 64 betragen, Res. 24. Febr. 
1874 (C. Bl. U. V. S. 354). 1 
2) Für Schulstuben genügt ein Kubikmaß von 18,8 Kubikmeter per Kopf, Res. 
3. Jan. 1877 (C. Bl. U. B. S. 248). 
Wenn auch in der Regel die Zahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden 
Kinder 80 nicht übersteigen soll, so ist doch ausnahmsweise unter besonderen Ber- 
hältnissen die Anlage des Schulzimmers bis zur Größe von 100 Kinderplätzen 
(60 am) zu gestatten, nämlich bei solchen Gemeinden, bei welchen zwar ein Anwachsen 
der Schülerzahl um etwas über 80 in absehbarer Zeit zu erwarten ist, der Zuwachs 
jedoch nicht die Einrichtung einer zweiten Schulklasse bedingt. — Schulsäle werden, 
wenn irgend thunlich nicht länger als 9 m angelegt und wird von der Breite soviel 
zugegeben, als nöthig ist, um den erforderlichen Flächenraum herzustellen. Das 
Feusterlicht darf im Schulzimmer gewöhnlicher Art den Kindern nur von links 
und von der Rückseite, nie von rechts oder gar von der Gesichtsseite zugeführt werden. 
Als geringste Lichthöhe für Schulzimmer find 3,20 oder mit der Decke 3,50 m an- 
zusehen. — Gegen die nur theilweise Unterkellerung des Schulgebäudes ist nichts 
einzuwenden, Res. 9. April 1879 (C. Bl. U. B. S. 162). Doppellicht ist in den 
Schulstuben unter allen Umständen unzulässig — event. find die Fenster an der einen 
Seite zu blenden, Ref. 13. Okt. 1879 (C. Bl. u. B. S. 703). Für eine Schüler-
	        

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