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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
11. Die Schulbücher und Schulhefte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens.
  • Allg. Landrecht. Theil II. Titel XII. Von niederen und höheren Schulen.
  • Gesetz, betr. die Aufstellung und das Dienstverhältnis der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen.
  • Gesetz zur Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen.
  • Kabinets-Ordre, betr. die Schulpflichtigkeit und Schulzucht in den Provinzen, wo das Allgemeine Landesrecht noch nicht eingeführt ist.
  • Gesetz, betr. die Bestrafung der Schulversäumnisse.
  • Gesetz, betr. den Bau und die Unterhaltung der Schul- u. Küsterhäuser.
  • Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
  • 1. Die normalen Volksschuleinrichtungen.
  • 2. Die einklassige Volksschule.
  • 3. Die Halbtagsschule.
  • 4. Die Schule mit zwei Lehrern.
  • 5. Die mehrklassige Volksschule.
  • 6. Die Trennung der Geschlechter in der Schule.
  • 7. Vereinigung kleiner Schulgemeinden zu einem gemeinsamen Schulsystem.
  • 8. Die Einrichtung und Ausstattung des Schulzimmers.
  • 9. Die unentbehrlichen Lehrmittel.
  • 10. Tabellen und Listen.
  • 11. Die Schulbücher und Schulhefte.
  • 12. Die Gliederung der Volksschule.
  • 13. Die Lehrgegenstände der Volksschule.
  • 14. Der katholische Religionsunterricht.
  • 15. Aufgabe und Ziel des evangelischen Religionsunterrichtes.
  • 16. Die heilige Geschichte.
  • 17. Das Bibellesen.
  • 18. Die Perikopen.
  • 19. Der Katechismus.
  • 20. Das geistliche Lied.
  • 21. Gebete.
  • 22. Der Unterricht im Deutschen.
  • 23. Die Uebungen im mündlichen Ausdrucke.
  • 24. Der Unterricht im Schreiben und Lesen.
  • 25. Der Unterricht in der deutschen Sprachlehre.
  • 26. Das Lesebuch.
  • 27. Der Sprachunterricht in Schulen mit Kindern verschiedener Nationalitäten.
  • 28. Der Rechenunterricht.
  • 29. Der Unterricht in der Raumlehre.
  • 30. Der Zeichenunterricht.
  • 31. Der Unterricht in den Realien.
  • 32. Geschichte.
  • 33. Geographie.
  • 34. Naturbeschreibung.
  • 35. Naturlehre.
  • 36. Gesang.
  • 37. Der Turnunterricht.
  • 38. Unterricht in weiblichen Handarbeiten.
  • Kab. Ordre, betreffend die Aufsicht des Staats über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen.
  • Min.-Instruktion zur Ausführung der Kab. O. vom 10. Juni 1834.
  • Reskript, betr. die Ergänzung der Instr. vom 31. Dez. 1839.
  • Reskript, betreffend dien katholischen Religionsunterricht in der Volksschule.
  • Gesetz, betr. die Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen.
  • Gesetz, betr. die Erleichterung der Volksschullasten.
  • Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888 (G. S. S. 240).
  • Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen..
  • Gesetz, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer.
  • Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1).
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen.
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 1239 
sei, eine gute Bentilation habe, Schutz gegen die Witterung gewähre und ausreichend 
mit Fenstervorhängen versehen sei. Die Schultische und Bänke 1) müssen in aus- 
reichender Zahl vorhanden und so eingerichtet und aufgestellt sein, daß alle Kinder 
ohne Schaden für ihre Gesundheit sitzen und arbeiten können. Die Tische find mit 
Tintenfässern zu versehen. 
Zur ferneren Ausstattung des Schulzimmers gehört namentlich eine hinreichende 
Anzahl von Riegeln für die Mützen, Tücher, Mäntel u. dergl.; ferner eine Schultafel 
mit Gestell, eine Wandtafel, ein Katheder oder ein Lehrertisch mit Verschluß, ein 
Schrank für die Aufbewahrung von Büchern und Hesten, Kreide, Schwamm. 
9. Die unentbehrlichen Lehrmittel. 
Für den vollen Unterrichtsbetrieb find erforderlich: 
je ein Exemplar von jedem in der Schule eingeführten Lehr= und Lerubuche, 
ein Globus, 
eine Wandkarte von der Heimathsprovinz, 
eine Wandkarte von Deutschland, 
eine Wandkarte von Palästina, 
einige Abbildungen für den weltkundlichen Unterricht, 
Alphabete, weithin erkennbar auf Holz= oder Papptäfelchen geklebter Buchstaben 
zum Gebrauche beim ersten Leseunterricht, 
eine Geige, 
Lineal und Zirkel, 
10. eine Rechenmaschine; 
in evangelischen Schulen kommen noch hinzu: 
11. eine Bibel und 
12. ein Exemplar des in der Gemeinde eingeführten Gesangbuches. 
Für die mehrklassigen Schulen sind diese Lehrmittel angemessen zu ergänzen. 
10. Tabellen und Listen. 
Der Lehrer hat eine Schulchronik, ein Schülerverzeichniß, einen Lehrbericht (Nach- 
weisung der erledigten Unterrichtsstoffe) und eine Absentenliste regelmäßig zu führen. 
Außerdem muß er den Lehrplan, den Lektionsplan und die Pensenvertheilung für das 
laufende Semester stets im Schulzimmer haben. 
11. Die Schulbücher und Schulhefte. 
Lernmittel für die Schüler der Volksschule mit einem oder zwei Lehrern sind folgende: 
a) Bücher: 
1. die Lesefiebel und das Schullesebuch 2), 
— 
S%% Joo— 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1238. 
zahl bis zu 80 genügt ein Raum von 48 am (in minimo) bis höchstens 60 am, 
Res. 14. Jan. 1880 (C. Bl. U. V. S. 316). 
Bei Treppen, welche für den Verkehr von Schulkindern dienen, find gewundene 
Stufen nicht zulässig und 1,25 m als geringste Breite der Treppe zu beanspruchen, 
Res. 2. Okt. 1876 (C. Bl. U. V. S. 247). 
Res. 22. Juni 1883 (C. Bl. U. V. S. 612), betr. die Anordnung der Feuster 
in den Volksschulen. Sie find in der Regel auf der den Schülern zur Linken 
liegenden Seite, nur aushülfsweise in ihrem Rücken, niemals aber auf der Rechten 
oder Gesichtsseite anzubringen. Zur Anbringung von Doppelfenstern in Pfarr= und 
Schulhäusern bedarf es ministerieller Genehmigung, Res. 14. Juli 1882 (C. Bl. 
U. V. S. 611). 
Vergl. im Uebrigen bezüglich der Einrichtung der Schulzimmer Denkschrift 2c. 
über Bau und Einrichtung ländlicher Volksschulhäuser Res. 15. Nov. 1895 (C. Bl. 
U. V. S. 828). 
1) Belehrung über die rationelle Konstruktion der Schulbänke im C. Bl. U. B. 
1883 S. 613; desgl. in Res. 11. April 1888 (C. Bl. U. V. S. 680 — 709). 
:) Die Einführung der Lern= und Lesebücher erfordert Genehmigung, Res. 
27. Febr. und 7. Juni 1873 (C. Bl. U. V. S. 180 und 435). Wegen Behandlun 
der Anträge auf Einführung von Volksschullesebüchern vergl. Res. 24. Ang. 189 
(C. Bl. U. V. 1894 S. 747).
	        

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