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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
28. Der Rechenunterricht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens.
  • Allg. Landrecht. Theil II. Titel XII. Von niederen und höheren Schulen.
  • Gesetz, betr. die Aufstellung und das Dienstverhältnis der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen.
  • Gesetz zur Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen.
  • Kabinets-Ordre, betr. die Schulpflichtigkeit und Schulzucht in den Provinzen, wo das Allgemeine Landesrecht noch nicht eingeführt ist.
  • Gesetz, betr. die Bestrafung der Schulversäumnisse.
  • Gesetz, betr. den Bau und die Unterhaltung der Schul- u. Küsterhäuser.
  • Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
  • 1. Die normalen Volksschuleinrichtungen.
  • 2. Die einklassige Volksschule.
  • 3. Die Halbtagsschule.
  • 4. Die Schule mit zwei Lehrern.
  • 5. Die mehrklassige Volksschule.
  • 6. Die Trennung der Geschlechter in der Schule.
  • 7. Vereinigung kleiner Schulgemeinden zu einem gemeinsamen Schulsystem.
  • 8. Die Einrichtung und Ausstattung des Schulzimmers.
  • 9. Die unentbehrlichen Lehrmittel.
  • 10. Tabellen und Listen.
  • 11. Die Schulbücher und Schulhefte.
  • 12. Die Gliederung der Volksschule.
  • 13. Die Lehrgegenstände der Volksschule.
  • 14. Der katholische Religionsunterricht.
  • 15. Aufgabe und Ziel des evangelischen Religionsunterrichtes.
  • 16. Die heilige Geschichte.
  • 17. Das Bibellesen.
  • 18. Die Perikopen.
  • 19. Der Katechismus.
  • 20. Das geistliche Lied.
  • 21. Gebete.
  • 22. Der Unterricht im Deutschen.
  • 23. Die Uebungen im mündlichen Ausdrucke.
  • 24. Der Unterricht im Schreiben und Lesen.
  • 25. Der Unterricht in der deutschen Sprachlehre.
  • 26. Das Lesebuch.
  • 27. Der Sprachunterricht in Schulen mit Kindern verschiedener Nationalitäten.
  • 28. Der Rechenunterricht.
  • 29. Der Unterricht in der Raumlehre.
  • 30. Der Zeichenunterricht.
  • 31. Der Unterricht in den Realien.
  • 32. Geschichte.
  • 33. Geographie.
  • 34. Naturbeschreibung.
  • 35. Naturlehre.
  • 36. Gesang.
  • 37. Der Turnunterricht.
  • 38. Unterricht in weiblichen Handarbeiten.
  • Kab. Ordre, betreffend die Aufsicht des Staats über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen.
  • Min.-Instruktion zur Ausführung der Kab. O. vom 10. Juni 1834.
  • Reskript, betr. die Ergänzung der Instr. vom 31. Dez. 1839.
  • Reskript, betreffend dien katholischen Religionsunterricht in der Volksschule.
  • Gesetz, betr. die Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen.
  • Gesetz, betr. die Erleichterung der Volksschullasten.
  • Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888 (G. S. S. 240).
  • Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen..
  • Gesetz, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer.
  • Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1).
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen.
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1244 Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 
28. Der Rechenunterricht. 
Auf der Unterstuse werden die Operationen mit benannten und unbenannten im 
Zahlraume von 1 bis 100, auf der mittleren diejenigen im unbegrenzten Zahlen- 
raume mit benannten und unbenannten Zahlen gelernt und geübt; auf der letzteren 
auch angewandte Aufgaben aus der Durchschnittsrechunng, Resolutionen und Reduc- 
rionen und einfache Regel de tri gerechnet; Pensum der Oberstufe find die Bruch- 
rechnung, welche bereits auf der unteren Stufe in der geeigneten Weise vorbereitet 
werden muß, und deren Anwendung in den bürgerlichen Rechnungsarten sowie ein- 
gehende Behandlung der Decimalbrüche. 
In der mehrklassigen Schule erweitert sich das Pensum in den bürgerlichen 
Rechnungen durch Aufnahme der schwierigen Arten und das in der Rechnung mit 
Decimalen durch die Lehre von den Wurzelextractionen. 
Auf der Unterstufe wird in der Schule mit einem oder zwei Lehrern, soweit 
es sein kann, in der mehrklassigen Schule regelmäßig nur im Kopfe gerechnet. Bei 
Einführung einer neuen Rechnungsart geht auf allen Stufen das Kopfrechnen dem 
Tafelrechnen voran. Bei der praktischen Anleitung ist überall die Beziehung auf das 
bürgerliche Leben ins Auge zu fassen; darum sind die Exempel mit großen und viel- 
stelligen Zahlen zu vermeiden und die angewandten Aufgaben so zu stellen, wie sie 
den wirklichen Berhältnissen entsprechen. 
Durch diese Aufgaben find die Schüler zugleich mit dem geltenden Systeme der 
Maße, Münzen und Gewichte bekannt zu machen. 
Das Rechnen ist auf allen Stusen als Uebung im klaren Denken und richtigen 
Sprechen zu betreiben, doch ist als der letzte Zweck stets die Befähigung der Schüler 
zu selbständiger, sicherer und schneller Lösung der ihnen gestellten Aufgaben anzusehen. 
Dem Unterrichte find in allen Schulen Aufgaben= (Schüler.) Hefte, zu denen 
der Lehrer das Facitbüchlein in Händen hat, zu Grunde zu legen. 
29. Der Unterricht in der Raumlehre. 
Das Pensum der Raumlehre bilden: die Linie (gerade, gleiche, ungleiche, gleich- 
laufende), der Winkel und dessen Arten, Dreiecke, Vierecke, regelmäßige Figuren, der 
Kreis und dessen Hülfslinien, die regelmäßigen Körper. 
In der mehrklassigen Schule kommt die Lehre von den Linien und Winkeln und 
von der Gleichheit und Kongrnenz der Figuren in elementarer Darstellung hinzu. 
Der Unterricht in der Raumlehre ist sowohl mit demjenigen im Rechnen, wie 
mit dem Zeichenunterrichte in Verbindung zu setzen. Während die Schüler in dem 
letzteren die Formen der Linien, Flächen und Körper richtig anzuschauen und darzu- 
stellen geübt werden, lernen sie im ersteren mit deren Maßzahlen sicher und verständig 
operiren, die Länge der Linien, die Ausdehnung der Flächen nnd den Junhalt der 
Körper berechnen. 
30. Der Zeichennnterrichtt). 
In dem Zeichenunterrichte sind alle Kinder gleichzeitig und gleichmäßig zu 
beschäftigen und bei steter Uebung des Auges und der Hand dahin zu führen, daß sie 
unter Anwendung von Lineal, Maß und Zirkel vorgezeichnete Figuren nach gegebenem 
verjüngtem oder erweitertem Maßstabe nachzuzeichnen und geometrische Ansichten von 
einfach gestalteten Gegenständen nach gegebenem Maßstab darzustellen vermögen, z. B. 
von Zimmergeräthen, Gartenflächen, Wohnhäusern, Kirchen und andern Körpern, 
welche gerade Kanten und große Flächen darbieten. 
Wo dieses Ziel erreicht ist, kann besonders begabten Kindern Gelegenheit gegeben 
werden, nach Vorlegeblättern zu zeichnen. 
Für den Zeichenumterricht der mehrklassigen Bolksschule wird eine besondere 
Instruktion vorbehalten. 
31. Der Unterricht in den Realien. 
Beim Unterrichte in den Realien ist das Lesebuch zur Belebung, Ergänzung 
und Wiederholung des Lehrstoffes, welchen der Lehrer nach sorgfältiger Darstellung 
auschaulich und frei darzustellen hat, zu benutzen. In mehrklassigen Schulen können 
  
1) Ertheilung des Zeichenunterrichtes in den Volksschulen mit drei oder mehr 
aufsteigenden Klassen, C. Bl. U. B. 1887 S. 665 und 1888 S. 273.
	        

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