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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
32. Geschichte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens.
  • Allg. Landrecht. Theil II. Titel XII. Von niederen und höheren Schulen.
  • Gesetz, betr. die Aufstellung und das Dienstverhältnis der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen.
  • Gesetz zur Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen.
  • Kabinets-Ordre, betr. die Schulpflichtigkeit und Schulzucht in den Provinzen, wo das Allgemeine Landesrecht noch nicht eingeführt ist.
  • Gesetz, betr. die Bestrafung der Schulversäumnisse.
  • Gesetz, betr. den Bau und die Unterhaltung der Schul- u. Küsterhäuser.
  • Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
  • 1. Die normalen Volksschuleinrichtungen.
  • 2. Die einklassige Volksschule.
  • 3. Die Halbtagsschule.
  • 4. Die Schule mit zwei Lehrern.
  • 5. Die mehrklassige Volksschule.
  • 6. Die Trennung der Geschlechter in der Schule.
  • 7. Vereinigung kleiner Schulgemeinden zu einem gemeinsamen Schulsystem.
  • 8. Die Einrichtung und Ausstattung des Schulzimmers.
  • 9. Die unentbehrlichen Lehrmittel.
  • 10. Tabellen und Listen.
  • 11. Die Schulbücher und Schulhefte.
  • 12. Die Gliederung der Volksschule.
  • 13. Die Lehrgegenstände der Volksschule.
  • 14. Der katholische Religionsunterricht.
  • 15. Aufgabe und Ziel des evangelischen Religionsunterrichtes.
  • 16. Die heilige Geschichte.
  • 17. Das Bibellesen.
  • 18. Die Perikopen.
  • 19. Der Katechismus.
  • 20. Das geistliche Lied.
  • 21. Gebete.
  • 22. Der Unterricht im Deutschen.
  • 23. Die Uebungen im mündlichen Ausdrucke.
  • 24. Der Unterricht im Schreiben und Lesen.
  • 25. Der Unterricht in der deutschen Sprachlehre.
  • 26. Das Lesebuch.
  • 27. Der Sprachunterricht in Schulen mit Kindern verschiedener Nationalitäten.
  • 28. Der Rechenunterricht.
  • 29. Der Unterricht in der Raumlehre.
  • 30. Der Zeichenunterricht.
  • 31. Der Unterricht in den Realien.
  • 32. Geschichte.
  • 33. Geographie.
  • 34. Naturbeschreibung.
  • 35. Naturlehre.
  • 36. Gesang.
  • 37. Der Turnunterricht.
  • 38. Unterricht in weiblichen Handarbeiten.
  • Kab. Ordre, betreffend die Aufsicht des Staats über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen.
  • Min.-Instruktion zur Ausführung der Kab. O. vom 10. Juni 1834.
  • Reskript, betr. die Ergänzung der Instr. vom 31. Dez. 1839.
  • Reskript, betreffend dien katholischen Religionsunterricht in der Volksschule.
  • Gesetz, betr. die Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen.
  • Gesetz, betr. die Erleichterung der Volksschullasten.
  • Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888 (G. S. S. 240).
  • Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen..
  • Gesetz, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer.
  • Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1).
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen.
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 1245 
daueben besondere Leitfäden zur Anwendung kommen. Dictate sind nicht zu gestatten, 
ebenso ist das rein mechanische Einlernen von Geschichtszahlen, Regentenreihen u. s. w. 
Länder, und Städtenamen, Einwohnerzahlen, von Namen, Merkmalen der Pflanzen, 
Maß- und Verhältnißzahlen in der Naturlehre verboten. In der Geographie und der 
Naturkunde ist von der Anschauung anszugehen, welche in der Geographie durch den 
Globus und die Karte, in der Naturbeschreibung durch die zur Besprechung gebrachten 
Gegenstände oder durch gute Abbildungen, in der Naturlehre wenigstens in der mehr- 
llassigen Schule durch das Experiment zu vermitteln ist. 
Ueberall, auch in mehrklassigen Schulen, ist unter stufenweiser Erweiterung des 
Stoffes von dem Leichteren zum Schweren, von dem Näheren zum ferner Liegenden 
fortzuschreiten. 
32. Geschichte. 
In der Geschichte find aus der älteren Geschichte des deutschen Vaterlandes und 
aus der älteren brandenburgischen Geschichte einzelne Lebensbilder zu geben; von den 
Zeiten des dreißigjährigen Krieges und der Regierung des großen Kurfürsten an ist 
die Reihe der Lebensbilder ununterbrochen fortzuführen. Soweit sie dem Verstäudniß 
der Kinder zugänglich sind, werden die kulturhistorischen Momente in die Darstellung 
mit ausgenommen. 
Die Ausführlichkeit und die Zahl der Bilder bestimmt sich nach der Art der 
Schule und dem Maße der Zeit, die auf den Gegenstand verwendet werden kann. 
33. Geographie. 
Der geographische Unterricht beginnt mit der Heimathskunde; sein weiteres 
Pensum bilden das deutsche Vaterland und das Hauptsächlichste von der allgemeinen 
Weltkunde: Gestalt und Bewegung der Erde, Entstehung der Tages= und Jahres- 
zeiten, die Zonen, die fünf Weltmeere und die fünf Erdtheile, die bedeutendsten 
Staaten und Städte der Erde, die größten Gebirge und Ströme. 
Das Maß des darzubietenden Stoffes wird durch die Art der Schule bedingt; 
es ist indeß bei Aufstellung des Lehrplanes vorzuziehen, nöthigenfalls den Umfang des 
Lehrstoffes zu beschränken, statt auf dessen Veranschaulichung zu verzichten und den 
Unterricht in Mittheilung bloßer Nomenclatur ausarten zu lassen. 
34. Naturbeschreibung. 
Gegenstand des Unterrichtes in der Naturbeschreibung bilden außer dem Bau 
und dem Leben des menschlichen Körpers: die einheimischen Gesteine, Pflanzen und 
Thiere, von den ausländischen die großen Raubthiere, die Thier-- und Pflanzenwelt 
des Morgenlandes und diejenigen Kulturpflanzen, deren Produkte bei uns in täglichem 
Gebrauche find (z. B. Baumwollenstaude, Theestrauch, Kaffeebaum, Zuckerrohr). Von 
den einheimischen Gegenständen treten diejenigen in den Vordergrund, welche durch 
den Dienst, den sie dem Menschen leisten (z. B. Hausthiere, Vögel, Seidenranpe, 
Getreide und Gespinnstpflanzen, Obstbäume, das Salz, die Kohle), oder durch den 
Schaden, den sie dem Menschen thun (Giftpflanzen), oder etwa durch die Eigenthüm- 
lichkkeit ihres Lebens und ihrer Lebensweise (z. B. Schmetterling, Trichine, Band- 
wurm, Biene, Ameise) besonderes Interesse erregen. 
In der mehrklassigen Schule kann nicht nur eine Bermehrung der Gegenstände, 
sondern auch eine systematische Ordnung derselben und ein näheres Eingehen auf 
ihre gewerbliche Berwendung stattfinden. Die Gewöhnung der Kinder zu einer auf- 
merksamen Beobachtung und ihre Erziehung zu sinniger Betrachtung der Natur ist 
überall zu erstreben. 
35. Naturlehre. 
In dem naturkundlichen Unterrichte der Schule mit einem oder zwei Lehrern sind 
die Schüler zu einem annähernden Verskändniß derjenigen Erscheinungen zu führen, 
welche sie täglich umgeben. 
In der mehrklassigen Schule ist der Stoff so zu erweitern, daß das Wichtigste 
aus der Lehre vom Gleichgewichte und der Bewegung der Körper, vom Schall, vom 
Lichte und von der Wärme, vom Magnetismus und der Elektrizität zu geben ist, so 
daß die Kinder im Stande sind, die gewöhnlichen Naturerscheinungen und die ge- 
bräuchlichsten Maschinen erklären zu können.
	        

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