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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Mitgliedern der Kirchengesellschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Erster Abschnitt. Von Kirchengesellschaften überhaupt.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Mitgliedern der Kirchengesellschaften.
  • Dritter Abschnitt. Von den Obern und Vorgesetzten der Kirchengesellschaften.
  • Vierter Abschnitt. Von den Gütern und dem Vermögen der Kirchengesellschaften.
  • Fünfter Abschnitt. Von Parochien.
  • Sechster Abschnitt. Von dem Pfarrer und dessen Rechten.
  • Siebenter Abschnitt. Von weltlichen Kirchenbedienten.
  • Achter Abschnitt. Von Kirchenpatronen.
  • Neunter Abschnitt. Von der Verwaltung der Güter und des Vermögens der Pfarrkirchen.
  • Zehnter Abschnitt. Von Pfarrgütern und Einkünften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1304 Abschnitt XLI. Obere und Vorgesetzte der Kirchengesellschaften. 
ordnungen, und die darin vorgeschriebenen geistlichen Amtspflichten, ingleichen 
ein ärgerlicher Lebenswandel, begründen die Entsetzung eines Geistlichen. 
§. 104. Durch öffentliche, den geistlichen Obern angezeigte Entsagung des 
geistlichen Standes, so wie durch Entsetzung eines Geistlichen von seinem Amte, 
gehen alle damit verbundenen äußeren Rechte verloren. 
§. 105. Auch darf ein solcher gewesener Geistlicher, bei Vermeidung nach- 
drücklicher Strafe, sich keine Amtsverrichtungen mehr anmaßen. 
§. 106. Thut er es dennoch, so haben die Amtshandlungen, die er sich 
anmaßt, keine bürgerliche Gültigkeit, und er selbst bleibt denen, welche dadurch 
Schaden leiden, verantwortlich. (Tit. 10 §§. 76 bis 82.) 
§. 107. Wenn und wie ein katholischer Priester, bei der Entsetzung, auch 
seines geistlichen Charakters verlustig werde, ist nach den Grundsätzen seiner 
Kirche zu beurtheilen. 
Weltliche Mitglieder. 
§. 108. Die weltlichen Mitglieder einer Kirchengesellschaft haben das Recht, 
sich der Anstalten der Gesellschaft zu ihren Religionshandlungen zu bedienen. 
§. 109. Sie müssen sich aber dabei den bei dieser Gesellschaft eingeführten 
Ordnungen und Verfassungen unterwerfen. 
§. 110. So lange sie Mitglieder der Gesellschaft bleiben, müssen sie zur 
Unterhaltung der Kirchenanstalten, nach den Verfassungen der Gesellschaft 
eitragen. 
§. 111. Nur der Staat kann bestimmen, zu welcher der verschiedenen 
Kirchengemeinden seiner eigenen Religionspartei jeder Einwohner als ein bei- 
tragendes Mitglied gerechnet werden soll. 
Dritter Abschnitt. Von den Obern und Vorgesetzten der 
Kirchengesellschaften. 
Von dem geistlichen Departement. 
§. 113. Die dem Staate über die Kirchengesellschaften nach den Gesetzen 
zukommenden Rechte werden von dem geistlichen Departements) in so fern 
verwaltet, als sie nicht dem Oberhaupte des Staats ausdrücklich vor- 
behalten sind. 
§. 114. Außerdem aber stehen die Kirchengesellschaften einer jeden vom 
Staate aufgenommenen Religionspartei, unter der Direktion ihrer geistlichen 
ern. 
§. 115. Bei den katholischen Glaubensgenossen ist der Bischof der gemein- 
schaftliche Vorgesetzte aller Kirchengesellschaften des ihm angewiesenen Distrikts. 
Von Bischöfen. 
§. 116. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Staats kann keine Kirchen- 
1) Bgl. §§. 530—538 hoc tit. 
2) Wegen Einziehung der kirchlichen Abgaben vergl. Kab. O. 19. Juni 1836 
(weiter unten); ihre Verjährung Ges. 31. März 1838 (weiter unten); Zulässigkeit 
des Rechtsweges §. 15 Ges. 24. Mai 1861 (oben Bd. I. S. 435). · 
Handelt es sich um die Vollstreckung eines richterlichen Erkenntnisses gegen eine 
Kirchengemeinde wegen Bezahlung einer Forderung, so gehört jene zur Zuständigkeit 
des Gerichtes, das sich nach Vorschrift des Anh. §s. 153 zur A. G. O. über die 
Exekutionsmodalitäten vorher mit der Regierung bezw. dem Konsfistorium zu ver- 
ständigen hat; vergl. Res. 26. Juli 1845 (M. Bl. S. 299). 
a) Das geistliche Departement, jetzt das Ministerium für die geistlichen, Unter- 
richts-- und Medizinalangelegenheiten. Die Ausübung der Rechte des Staates gegen- 
über der evangelischen Landeskirche der acht älteren Provinzen ist geregelt durch Gef. 
3. Juni 1876 und Vd. 9. Sept. 1876 (weiter unten). Für die Verwaltung der 
Angelegenheiten der evangelischen Landes-Kirche bestehen der Evang. Oberkirchenrath 
und die Konsistorien; Ges 3. Juni 1876 Art. 21. Vergl. wegen der Vermögens- 
verwaltung in den katholischen Kirchengemeinden Ges. 20. Juni 1875 und 7. Juni 
1876 (weiter unten). 
 
	        

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