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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Von den Gütern und dem Vermögen der Kirchengesellschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Erster Abschnitt. Von Kirchengesellschaften überhaupt.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Mitgliedern der Kirchengesellschaften.
  • Dritter Abschnitt. Von den Obern und Vorgesetzten der Kirchengesellschaften.
  • Vierter Abschnitt. Von den Gütern und dem Vermögen der Kirchengesellschaften.
  • Fünfter Abschnitt. Von Parochien.
  • Sechster Abschnitt. Von dem Pfarrer und dessen Rechten.
  • Siebenter Abschnitt. Von weltlichen Kirchenbedienten.
  • Achter Abschnitt. Von Kirchenpatronen.
  • Neunter Abschnitt. Von der Verwaltung der Güter und des Vermögens der Pfarrkirchen.
  • Zehnter Abschnitt. Von Pfarrgütern und Einkünften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XLI. Vermögen der Kirchengesellschaften. 1307 
8. 154. Besonders müssen diese Aufseher die Kirchenvisitationen ordentlich 
und sorgfältig vornehmen: dabei auch von der Beschaffenheit und Verwaltung 
des Kirchenvermögens, so wie von dem Baustande der Kirchen= und Pfarr- 
gebäude, genaue Erkundigung einziehen: und davon sowohl, als von der Amts- 
führung der Prediger und übrigen Kirchenbedienten, ihren vorgesetzten Obern 
treulich berichten 1). 
§. 155. Zu entscheidenden Verfügungen, so wie überhaupt zu andern Ge- 
schäften, sind sie ohne besondern Auftrag ihrer Obern nicht befugt. 
Vierter Abschnitt. Von den Gütern und dem Vermögen der Kirchen- 
gesellschaften. 
Was Kirchenvermögen sei. 
S. 160. Zu dem Vermögen der Kirchengesellschaften gehören die Gebäude, 
liegende Gründe, Kapitalien, und alle Einkünfte, welche zur anständigen Unter- 
haltung des äußeren Gottesdienstes für jede Kirchengemeinde nach deren Ver- 
fafsung bestimmt sind?). 
Verhältniß derselben gegen den Staat. 
4 ## Das Kirchenvermögen steht unter der Oberaufsicht und Direktion 
es Staats. 
§. 162. Der Staat ist berechtigt, darauf zu sehen, daß die Einkünfte der 
Kirchen zweckmäßig verwendet werden. 
§. 162. Ihm kommt es zu, dafür zu sorgen, daß nützliche Anstalten aus 
Mangel des Vermögens nicht zu Grunde gehen. 
§. 164. Für den Unterhalt der bei einer Kirchengesellschaft angestellten 
Beamtens) muß die Gesellschaft selbst sorgen. 
1!) Wegen der ev. General-, Kirchen= und Schulvifitation vergl. Instr. 15. Febr. 
1854 (Aktenstücke H. 2 S. 21). Beim Mangel provinzial- und lokalrechtlicher 
Normen liegt die Vervflichtung zur Tragung der bei Kirchenvisitationen erwachsenden 
Fuhrkosten der Superintendenten den Eingepfarrten auch dann ob, wenn das Kirchen- 
vermögen zu deren Bestreitung ausreichend ist, Erk. O. Trib. 4. Juli 1873 (Strieth. 
Arch. LXXIX. 134). 
2) Res. 7. Nov. 1878 (K. G. u. Vd. Bl. S. 155), betr. Lagerbücher für 
Kirchen und kirchl. Institute. Die §§. 160— 169 sind durch die neuere kirchliche 
Gesetzgebung erheblich beeinflußt; nur die allgemeinen Grundsätze von der Aufsicht 
des Staates und der Obern sind bestehen geblieben 
3) Bergl. Anm. zu §. 734. 
Zu der Kirchengesellschaft, die für den Unterhalt der bei ihr angestellten Beamten 
zu sorgen hat, gehört der Pawon als solcher, nicht, Präj. des O. Trib. Nr. 1897 
(E. XIV. 471). Bergl. Erk. O. Trib. 20. Okt. 1865 (Str. Arch. LXI. 140). 
Die Berwaltungsbehörden haben zu entscheiden, wieviel zum Unterhalt des 
Pfarrers erforderlich ist und wie die Beiträge unter die Mitglieder der Pfarrgemeinde 
zu vertheilen find. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg unzulässig, Erk. Komp. 
G. H. 18. März 1865 (J. M. Bl. S. 141). Doch find die Konsistorien nicht 
befugt, im Einvernehmen mit dem Regierungspräfidenten die Kirchengemeinden zur 
Erhöhung der für unauskömmlich erachteten Pfarrgehälter zu zwingen, E. O. V. VI. 
157. Wo daher leistungsfähige Gemeinden diese Erhöhung verweigern, wird ein 
Kirchenges. einschreiten müssen. Bergl. Trusen S. 233f. 
Streitigkeiten über Errichtung und Dotirung geistlicher Aemter find vom Rechts- 
wege ausgeschlossen, falls nicht ein privatrechtlicher Titel dazu vorliegt, Erk. Komp. 
G. H. 11. Febr. 1865 (J. M. Bl. S. 102) und 9. Juni 1866 (das. 282), Vergl. 
Erk. Komp. G. H. 19. April 1873 (M. Bl. S. 172), wo es sich um Kosten handelt, 
wegen derer die Gesetze im Streitfalle auf den Rechtsweg verweisen. 
Ueber die Zulässigkeit der Zwangsetatistrung von Kosten zur Errichtung einer 
2. Pfarrstelle vergl. Erk. O. V. G. 20. Febr. 1892 (K. G. u. Vd. Bl. S. 143). 
Gegen die Einziehung einer Kirchensteuer, die zur Deckung eines Defizits der 
Kirchenkasse bestimmt ist, findet der Rechtsweg nur unter denjenigen Voraussetzungen 
stalit, unter denen er bei Erhebung öffentlicher Abgaben zulässig ist, Erk. Komp. G. 
 
	        

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