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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Von Kirchenpatronen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Erster Abschnitt. Von Kirchengesellschaften überhaupt.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Mitgliedern der Kirchengesellschaften.
  • Dritter Abschnitt. Von den Obern und Vorgesetzten der Kirchengesellschaften.
  • Vierter Abschnitt. Von den Gütern und dem Vermögen der Kirchengesellschaften.
  • Fünfter Abschnitt. Von Parochien.
  • Sechster Abschnitt. Von dem Pfarrer und dessen Rechten.
  • Siebenter Abschnitt. Von weltlichen Kirchenbedienten.
  • Achter Abschnitt. Von Kirchenpatronen.
  • Neunter Abschnitt. Von der Verwaltung der Güter und des Vermögens der Pfarrkirchen.
  • Zehnter Abschnitt. Von Pfarrgütern und Einkünften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1338 Abschnitt XLI. Von Kirchenpatronen. 
Achter Abschnitt. Von Kirchenpatronen. 
Begriff. 
§. 568. Derjenige, welchem die unmittelbare Aufsicht über eine Kirche, 
nebst der Sorge für deren Erhaltung und Vertheidigung obliegt, wird der 
Kirchenpatron genannt. 
Erwerbung des Patronatrechts. 
l 569. Wer eine Kirche bauet oder hinlänglich dotirt, erlangt dadurch 
ein Recht zum Patronat. 
§. 570. Eben dergleichen Recht erlangt derjenige, welcher eine verfallene 
oder verarmte Kirche wieder aufbaut oder von neuem dotirt. 
7 571. Hat eine solche Kirche bereits einen Patron, so erlangt der neue 
Wohlthäter mit demselben gleiche Rechte; doch nur in so fern, als der bisherige 
Patron die Kosten des Aufbaues und der Dotation, nicht hat übernehmen 
können oder wollen. 7m 
§. 572. Auch durch den Auftrag einer Kirchengesellschaft, die bisher unter 
keinem besonderen Patrone gestanden hat, kann Jemand ein Recht zum Patronat 
erhalten. 
§. 573. Doch wird in allen vorstehenden Fällen (88. 569—572) das 
Kirchenpatronat selbst erst durch die Verleihung des Staats erworben. 
S§. 574. Außerdem kann das Kirchenpatronat auch durch Verjährungt) 
erlangt werden. . 
§. 575. Soll eine dergleichen Erwerbung desselben gegen den Staat oder 
die Kirchengesellschaft nachgewiesen werden, so müssen die Erfordernisse der beie 
Regalien stattfindenden Verjährung vorhanden sein . 
§. 576. Wenn aber zwei oder mehrere Privatpersonen über den Besitz des 
Patronatsrechts miteinander streiten, so ist die gemeine Verjährung hinreichend. 
§. 577. Alle dergleichen über die Zuständigkeit des Patronatrechts ent- 
Keibenden Streitigkeiten gehören zum Erkenntnisse des ordentlichen weltlichen 
ichters. 
§. 578. Inwiefern das Patronatrecht nur der Person des Erwerbers und 
seinen Erben, oder einer gewissen Familie zukomme, oder mit einem Amte, 
oder mit dem Besitze eines Guts verbunden sei, ist in vorkommenden Fällen 
nach den darüber sprechenden Erwerbungsurkunden zu bestimmen. 
§. 579. Im zweifelhaften Falle wird vermuthet, daß das Kirchenpatronat 
auf einem Gute oder Grundstücke hafte. 
. 580. Dergleichen Patronat kann von dem Gute, auf welchem es bisher 
gehaftet hat, ohne ausdrückliche Einwilligung der geistlichen Obern?) nicht ab- 
gesondert werden. 
§. 581. Mit dem Gute zugleich aber geht dasselbe auf jeden Besitzer, ohne 
Unterschied der Religionspartei"), wozu er sich bekennt, über. 
  
1) Zur Ersitzung des Patronatrechtes gehört, daß der Patron in der Verjährungs- 
zeit auch hinsichtlich der dem Rechte anklebenden Verpflichtungen (§§. 584, 720) sich 
als Patron gerirt habe, Erk. 5. Febr. 1849 (E. XVII. 15). Vergl. Erk. R. G. 
14. März 1889 (K. G. u. Vd. Bl. S. 106), betr. Entstehung eines Patronatrechts. 
durch unvordenkliche Berjährung. 
Das Patronat ist öffentlich-rechtlich. Die Beiträge und Leistungen, die 
aus dem auf einem Gute haftenden Kirchenpatronate nach dem Gesetze fließen, 
bedürsen nicht der Eintragung in das Grundbuch, um gegen Dritte Wirksamkeit zu 
erlangen (Erk. O. Trib. 11. Dez. 1874, E. LXXIV. 71), ebensowenig die nach dem 
älteren Bergrecht bestehenden Freikuxberechtigungen der Kirchen und Schulen, Erk. 
5. Febr. 1875 (E. LXXIV. 214). 
2) D. h. einer 44 jährigen. Ebenso ist Seitens der Kirchengemeinde, wenn diese 
die Ersitzung des Patronatrechts behauptet, ein 44 jähriger Besitzstand nachzuweisen, 
Erk. R. G. 4. April 1881 (E. Civ. IV. 289). 
2) Also in der evang. Kirche des Konsistoriums, Res. 3. Jan. 1879 (K. G. u. 
Bd. Bl. S. 18). 
4) Das Patronat ist deshalb untheilbar, Erk. O. Trib. 14. Juni 1856 (Str.
	        

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