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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Von dem Pfarrer und dessen Rechten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Erster Abschnitt. Von Kirchengesellschaften überhaupt.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Mitgliedern der Kirchengesellschaften.
  • Dritter Abschnitt. Von den Obern und Vorgesetzten der Kirchengesellschaften.
  • Vierter Abschnitt. Von den Gütern und dem Vermögen der Kirchengesellschaften.
  • Fünfter Abschnitt. Von Parochien.
  • Sechster Abschnitt. Von dem Pfarrer und dessen Rechten.
  • Siebenter Abschnitt. Von weltlichen Kirchenbedienten.
  • Achter Abschnitt. Von Kirchenpatronen.
  • Neunter Abschnitt. Von der Verwaltung der Güter und des Vermögens der Pfarrkirchen.
  • Zehnter Abschnitt. Von Pfarrgütern und Einkünften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1320 Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 
Vom Simultaneo. 
S§. 309. Wenn zwei Gemeinden verschiedener Religionsparteien zu einer 
Kirche berechtigt sind: so müssen die Rechte einer jeden hauptsächlich nach den 
vorhandenen besonderen Gesetzen oder Verträgen beurtheilt!) werden. 
JS„S. 310. Mangelt es an solchen Bestimmungen, so wird vermuthet, daß 
eine jede dieser Gemeinden mit der andern gleiche Rechte habe. 
§. 311. Die näheren Maßgaben wegen der Ausübung dieser Rechte 
müssen, bei entstehendem Streite, nach dem Einverständnisse der beiderseitigen 
Obern, und, wenn dies nicht stattfindet, durch unmittelbare landesherrliche Ent- 
scheidung festgesetzt werden. 
§. 312. Dabei ist jedoch auf dasjenige, was bisher üblich gewesen, haupt- 
sächlich Rücksicht zu nehmen. 
313. Wird aber darüber gestritten, ob eine oder die andere Gemeinde 
zu der Kirche wirklich berechtigt sei, so gehört die Entscheidung vor den ordent- 
lichen Richter. 
. 314. Wenn nicht erhellet, daß beide Gemeinden zu der Kirche wirklich 
berechtigt sind, so wird angenommen, daß diejenige, welche zu dem gegen- 
wärtigen Mitgebrauche am spätesten gelangt ist, denselben nur bittweise, d. h. 
als eine widerrufliche Gefälligkeit erhalten habe. 
§. 315. Selbst ein vieljähriger Mitgebrauch kann, für sich allein, die Er- 
werbung eines wirklichen Rechts durch Verjährung in der Regel nicht begründen. 
(Th. I Tit. 9 S. 589). 
. 316. enn jedoch, außer diesem Mitgebrauche, auch die Unterhaltung 
der Kirche von beiden Gemeinden gemeinschaftlich bestritten worden: so begründet 
dieses die rechtliche Vermuthung, daß auch der später zum Mitgebrauche ge— 
kommenen Gemeinde ein wirkliches Recht darauf zustehe. 
§. 317. So lange eine Gemeinde den Mitgebrauch nur bittweise hat, muß 
sie bei jedesmaliger Ausübung einer bisher nicht gewöhnlichen gottesdienstlichen 
Handlung, die besondere Erlaubniß der Vorsteher dazu nachsuchen. 
Sechster Abschnitt. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 
Begriff. 
§. 318. Derjenige Geistliche, welcher zur Direktion und Verwaltung des 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1319. 
§. 3. Das einer Parochie zustehende Bermögen, welches bei ihrem Erlöschen 
(58. 1, 2) als herrenlos Unserer landesherrlichen Verfügung anheimfällt, soll zum 
Vortheil derjenigen Religionspartei derselben Provinz verwendet werden, welcher die 
erloschene Parochie angehört hat. 
§. 4. Bon der Vorschrift des §. 3 tritt in Ansehung des vacant gewordenen 
Kirchengebändes eine Ausnahme ein, indem dasselbe der an diesem Ort vorhandenen 
Parochie einer andern christlichen Religionspartei zugewiesen werden soll, insofern 
dazu ein Bedürfniß vorhanden ist. 
§. 5. War ein Theil des übrigen VBermögens der Parochie ausschließend und 
unzweifelhaft zur Erhaltung des Kirchengebäudes bestimmt, so soll derselbe auch ferner 
mit dem nach §. 4 zu verwendenden Kirchengebäude verbunden bleiben. 
§ 6. Die gegenwärtige Berordnung soll in allen oben bezeichneten Landestheilen 
ohne Ausnahme irgend einer Provinz zur Auwendung kommen. 
Ueber das Erlöschen der Parochialrechte vergl. Erk. O. Trib. 7. Jan. 1867 
(Strieth. Arch. LXVII. 16.) · 
1) Die Regierungen find berechtigt, hinfichtlich der Benutzung von Simultan- 
kirchen im Interesse der Ordnung und Rube die erforderlichen Verfügungen zu 
treffen, oder anzuordnen, daß der katholische Schmuck aus der Kirche entfernt werde, 
sobald die evangelische Gemeinde sie zum Gottesdienste benutzt. Gegen ein solches 
Interimistikum, zu dessen Ausführung die Betheiligten durch Geldstrafen angehalten 
werden können, ist der Rechtsweg zulässig, aber nicht die Possessorienklage, Erk. Komp. 
G. H. 21. Nov. 1857 (J. M. Bl. 1858 S. 160), 10. Okt. 1863 und 9. April 1864 
(M. Bl. S. 31 und 191) und 9. Dez. 1865 (J. M. Bl. 1866 S. 95), vergl. oben 
§. 189, betr. die Kirchhöfe.
	        

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