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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Von weltlichen Kirchenbedienten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Erster Abschnitt. Von Kirchengesellschaften überhaupt.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Mitgliedern der Kirchengesellschaften.
  • Dritter Abschnitt. Von den Obern und Vorgesetzten der Kirchengesellschaften.
  • Vierter Abschnitt. Von den Gütern und dem Vermögen der Kirchengesellschaften.
  • Fünfter Abschnitt. Von Parochien.
  • Sechster Abschnitt. Von dem Pfarrer und dessen Rechten.
  • Siebenter Abschnitt. Von weltlichen Kirchenbedienten.
  • Achter Abschnitt. Von Kirchenpatronen.
  • Neunter Abschnitt. Von der Verwaltung der Güter und des Vermögens der Pfarrkirchen.
  • Zehnter Abschnitt. Von Pfarrgütern und Einkünften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XLI. Von weltlichen Kirchenbedienten. 1337 
Siebenter Abschnitt. Von weltlichen Kirchenbedienten. 
§. 550. Personen, welche zwar zum Dienste der Kirche, aber nur in 
mechanischen Verrichtungen, oder weltlichen Angelegenhetten bestimmt sind, haben 
nicht die Rechte der Geistlichen. 
I. 551. Insonderheit werden sie durch ihre Kirchenbedienungen von der 
ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht ausgenommen. 
Küster. 
§. 556. Küster, und andere dergleichen niedere Kirchenbediente !) werden 
der Regel nach von dem Patron bestellt. 
v2 557. Dieser muß zwar den Pfarrer mit seinem Gutachten über das zu 
bestellende Subjekt hören; er ist aber an dessen Vorschläge nicht gebunden. 
§. 558. Doch darf dem Pfarrer kein Subjekt aufgedrängt werden, welches 
dit mn in offenbarer Feindschaft lebt, oder sich gröblich wider ihn ver— 
ngen hat. 
§. 559. Ist der Küster zugleich Vorleser oder Vorsänger, so muß er eine 
Probe vor der versammelten Gemeinde ablegen. 
§. 560. Die Gemeinde hat in diesem Falle ein Recht zum Widerspruche, 
wenn sie den geistlichen Obern erhebliche Gründe gegen die Tüchtigkeit oder 
Würdigkeit des vorgeschlagenen Subjekts anzeigen oder nachweisen kann. 
§. 561. Ist der Küster zugleich Schulhalter, so finden wegen seiner 
Prüfung und Bestellung die Vorschriften des folgenden Titels Anwendung. 
§. 562. Bei Kirchen, welche keinen eigenen Patron haben, gebührt die 
Bestellung der niederen Kirchenbedienten dem Pfarrer und den Kirchenvorstehern?; 
in so fern nicht dieselbe, nach wohlhergebrachter Gewohnheit des Orts, letztern 
allein, oder auch der ganzen Gemeinde zukommt. 
§. 563. In allen Fällen muß der Pfarrer die geschehene Bestellung eines 
solchen Kirchenbedienten dem Erzpriester oder Kreisinspektor anzeigen. 
§. 564. Ist von einem Küster die Rede, so muß derselbe, ehe er in das 
Amt wirklich eingesetzt wird, dem Erzpriester oder Inspektor zur Prüfung vor- 
gestellt werden. 
§. 565. Die Pflichten und Verrichtungen der niedern Kirchenbedienten 
sind in den Provinzialkirchenordnungen, und durch die besonderen Verfassungen 
einer jeden Parochtalkirche bestimmt. 
§. 566. Sie stehen in ihrem Amte zunächst unter der Aufsicht und 
Tireitten, des Pfarrers, und müssen den Anordnungen desselben bereitwillige 
Folge leisten. 
SES. 567. Uebrigens gilt von der Aussicht der geistlichen Obern über sie, 
von ihrer Bestrafung bei vorkommenden Amtsvergehungen, ingleichen von ihrer 
Entsetzung Alles, was im vorigen Abschnitte in Ansehung der Pfarrer ver- 
ordnet ist (8§§. 530—538). 
1) z. B. Organisten, Kantoren, Glöckner, Balgentreter, Kalkanten, Läuter, Wärter, 
Todtengräber. Ist der Patron eine Privatperson, so braucht er bcivilversorgungs- 
berechtigte Militärinvaliden nicht anzustellen, Res. 19. Juni 1839 (A. XXIII. 373). 
Heute ist die frühere Priorität von civilversorgungsberechtigten Militärpersonen überall 
da fortgefallen, wo das Stellengehalt nicht aus staatlichen oder kommunalen Fonds 
fließt, Kab. O. 30. Juni 1885 und Regl. 20. März 1885 (M. Bl. S. 315), Ref. 
13. Nov. 1888 (K. G. u. Vd. Bl. 1889 S. 10). 
Die Titelverleihung (Kantor) ist in der evang. Kirche Sache des Oberkirchen- 
rathes, Res. 6. Febr. 1871 (M. Bl. S. 104) und 30. Okt. 1878 (K. G. u. BVd. 
Bl. S. 171). Wegen des Titels Mufikdirektor vergl. Res. 8. Juli 1850 (C. Bl. U. 
V. S. 702); Aufnahme in das Institut für Kirchenmusik Res. 19. Febr. 1872 (M. 
Bl. S. 98). 
:) Jetzt dem Gemeindekirchenrath bezw. dem Kirchenvorstande, §. 21 der K. G. 
u. Syn. O. und §. 57 Abs. 2 Ges. 20. Juni 1875. Doch find die Organisten und 
Kantoren in größeren Städten im selbständigen Amte wegen ihrer höheren Vorbildung 
nicht zu den niederen Kirchendienern im Sinne des §F. 2 K. G. u. S. O. zu rechnen, 
Kab. O. 6. Mai 1876 (K. G. u. Vd. Bl. S. 52). . 
Für Rheinland und Westfalen vergl. §. 140 der Kirchen-Ordnung von 1835. 
  
 
	        

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