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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Von den Gütern und dem Vermögen der Kirchengesellschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Erster Abschnitt. Von Kirchengesellschaften überhaupt.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Mitgliedern der Kirchengesellschaften.
  • Dritter Abschnitt. Von den Obern und Vorgesetzten der Kirchengesellschaften.
  • Vierter Abschnitt. Von den Gütern und dem Vermögen der Kirchengesellschaften.
  • Fünfter Abschnitt. Von Parochien.
  • Sechster Abschnitt. Von dem Pfarrer und dessen Rechten.
  • Siebenter Abschnitt. Von weltlichen Kirchenbedienten.
  • Achter Abschnitt. Von Kirchenpatronen.
  • Neunter Abschnitt. Von der Verwaltung der Güter und des Vermögens der Pfarrkirchen.
  • Zehnter Abschnitt. Von Pfarrgütern und Einkünften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XLI. Von Parochien. 1313 
oder sonst, vorsätzlich oder aus grobem Versehen, die Einwilligung zu einer 
nicht nothwendigen oder schädlichen Veräußerung bewirkt hat, der Kirche zur 
vollständigen Schadloshaltung verhaftet. 
Verpfändung. 
§. 227. Zu Verpfändungen ) des unbeweglichen Kirchenvermögens ist die 
ninwlligung des Bischofs, und bei protestantischen Kirchen, des Konsistorti, 
endig. 
Besondere Vorrechte des Kirchenvermögens. 
§. 228. Die Kirchengesellschaften genießen, in Ansehung der mit ihnen 
selbst, oder mit ihren Repräsentanten und Vorstehern, über ihr Vermögen 
verhandelten Geschäfte und geschlossenen Verträge, die Rechte der Minder- 
jährigen?). 
Verhältnisse der Mitglieder. 
§. 235. Die Verhältnisse zwischen den Kirchengesellschaften und deren Mit- 
liedern, in Ansehung der Güter und des Vermögens der Ersteren, sind nach 
en allgemeinen Grundsätzen von Korporationen überhaupt, und demnächst nach 
er unter Genehmigung des Staats hergebrachten Verfassung einer jeden 
einzelnen Kirchengesellschaft bestimmt. 
§. 236. Bei eigentlichen Parochtalkirchen sind nähere Bestimmungen ge- 
setzlich vorgeschrieben. 
Fünfter Abschnitt. Von Parochien. 
Begriff. 
§. 237. Derjenige Distrikt, in welchem Glaubensverwandte einer vom 
taate öffentlich aufgenommenen Religtonspartei zu einer gemeinschaftlichen 
irche angewiesen sind, wird eine Parochtes) genannt. 
Errichtung und Grenzen. 
§. 238. Neue Parochien können nur vom Staate“) unter Zuziehung der 
geistlichen Obern, errichtet?), und die Grenzen derselben bestimmt werden. 
  
1!) Vergl. Anm. zu §. 219. 
:) Wegen der Vorrechte im Konkurse (58. 229 ff.) vergl. jetzt Konk. Ord. 10. Febr. 
1877 s. 54; Subh. Ges. 13. Juli 1883 §6. 23ff. 
) Die zu einer Kirche Eingepfarren bilden in ihrer Gesammtheit eine Korpo- 
ration und können als solche, namentlich auch wegen der Kirchenbaulast, mit rechtlicher 
irkung in Anspruch genommen werden, Präjudiz O. Trib. 1816, 4. Jan 1847 
(E. XIII. 225). Bei einer Klage auf Entrichtung von Pfarrbankosten, welche 
nicht aus dem Korporationsvermögen, sondern durch Beiträge der Eingepfarrten auf- 
gebracht werden sollen, ist nicht die moralische Person der Kirchengemeinde, sondern 
es find die Eingepfarrten als Beklagte anzusehen, Erk. O. Trib. 24. Sept. 1856 
(Strieth Arch. XXII. 208). Vergl. §. 650. 
Die Eingepfarrten einer Ortsgemeinde bilden nicht eine Parochie mit der vor- 
gedachten Wirkung, wenn zu der betreffenden Kirche noch andere eingepfarrt sind, 
sondern nur die Gesammtheit aller zu einer bestimmten Kirche Eingepfarrten, Erk. 
24. Sept. 1834 (Schles. Arch. III. 458). Der Fiskus als solcher steht in gar keiner 
arochialverbindung und kann zu Bauten nur als Patron herangezogen werden, Res. 
28. Jan. 1822 (A. VI. 114). 
4) Die definitive Entscheidung über die Errichtung neuer katholischer Parochien 
gebührt der Staatsbehörde, nicht dem Diözesanbischof, denn die Parochialgemeinden 
sind privilegirte Korporationen im Sinne der 8§. 22 ff. II. 6 A. L. R, bei deren 
Errichtung die Ausschließlichkeit der Staatsbehörde zur Anwendung kommt, Erk. O. 
Trib. 31. Mai 1861 (E. XLVI. 31), Koch, Landrecht Anm. zu §. 238. 
5) Ueber das Verfahren bei Errichtung neuer Parochien, vergl. Res. 5 Febr. 1824 
(A. VIII. 152), 29. Juni 1829 (A. XVII. 369), 29. Jan. 1838 (A. XXII. 344), 
29. Aug. und 17. Okt. 1851 M. Bl. 1852 S. 2). 
Ueber das formelle Verfahren bei Errichtung und Veränderung von katholischen 
Illing-Kaur, Handbuch II. 7. Aufl. 83
	        

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