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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
I. Von den Dienstvergehen und deren Bestrafung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • I. Von den Dienstvergehen und deren Bestrafung.
  • II. Von der vorläufigen Dienstenthebung.
  • III. Von der Entziehung der Rechte des geistlichen Standes.
  • IV. Beamte auf Probe, Kündigung oder Widerruf.
  • V. Wiederanstellung aus dem Dienste geschiedener Kirchenbeamten.
  • VI. Predigtamtskandidaten.
  • VII. Von der Versetzung in den Ruhestand.
  • VIII. Von der Beiordnung eines Amtsgehülfen.
  • IX. Allgemeine und Uebergangsbestimmungen.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1474 Abschnitt XLI. Dienstvergehen der Kirchenbeamten. 
Kircheugeset, betreffend die Dienstoergehen der Kirchenbeamten und 
die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand. 
VBom 16. Juli 1885 (K. G. u. Bd. Bl. S. 81)). 
§. 1. Die Borschriften dieses Gesetzes sind anwendbar auf alle geistlichen und 
nichtgeistlichen Kirchenbeamten. Auf Aelteste (Presbyter), Gemeindevertreter (Reprä- 
sentanten) und Mitglieder synodaler Körperschaften als solche finden dieselben keine 
Anwendung. 
I. Von den Dienstvergehen und deren Bestrafung. 
1. Allgemeines. 
§. 2. Jeder Kirchenbeamte ist verpflichtet, das ihm übertragene Amt in Gemäß- 
heit der bestehenden allgemeinen und besonderen kirchlichen Ordnungen gewissenhaft 
wahrzunehmen und sich durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, 
des Ansehens und des Vertrauens würdig zu erzeigen, welche sein Beruf erfordert. 
Ein Kirchenbeamter, welcher diese Pflichten verletzt, begebt ein Dienstvergehen. 
Bei geringeren Ordnungswidrigkeiten und Berstößen gegen die amtliche Pflicht 
ist der Beamte durch Mahnung seiner Vorgesetzten an die letztere zu erinnern, bei 
erheblicheren Dienstvergehen hat derselbe Disziplinarbestrafung verwirkt. 
§. 3. Ist gegen einen Kirchenbeamten außer dem Disziplinarverfahren eine ge- 
richtliche Untersuchung eingeleitet oder einzuleiten, so kann das erstere bis zur Erledi- 
gung der letzteren ausgesetzt oder vorläufig eingestellt werden. 
§. 4. Die rechtskräftige gerichtliche Berurtheilung zu Zuchthausstrafe, Verlust. 
der bürgerlichen Ehrenrechte oder Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter har 
den Verlust des Kirchenamtes mit den Wirkungen der Dienstentlassung (S. 12 Abs. 1) 
von Rechtswegen zur Folge. 
§. 5. Scheidet der Beamte während des Disziplinarverfahrens aus dem Kirchen- 
dienste, so ist die Disziplinarbehörde befugt, dem Beamten die Kosten des Disziplinar- 
verfahrens (F. 38 Abs. 2) zur Last zu legen. 
Hat der Beamte Dienstentlassung verwirkt, so ist nach der Borschrift des S. 12 
Abs. 2 zu verfahren. 
§. 6. Ein Kirchenbeamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlanb von 
seinem Amte entfernt oder den ihm ertheilten Urlanb Überschreitet, hat, wenn die 
unerlaubte Emfernung länger als acht Wochen dauert, Dienstentlafsung verwirkt. 
Ist der Beamte dienstlich aufgefordert worden, sein Amt anzutreten, oder zu 
demselben zurückzukehren, so tritt die Strafe der Dienstentlassung schon nach frucht- 
losem Ablauf von vier Wochen seit der ergangenen Aufforderung ein. 
Die Dienstentlassung kann nur im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens 
ausgesprochen werden. Sie wird nicht verhängt, wenn sich ergiebt, daß der Beamte 
ohne seine Schuld von seinem Amte fern gewesen ist. 
2. Disziplinarstrafen. 
§. 7. Die Disziplinarstrafen bestehen in: 
Ordnungsstrafen, Z 
Entfernung aus dem Kirchenamte. 
Ordnungsstrafen find: 
Warnung, 
Verweis, 
Geldstrafe, 1 
bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen Diensteinkommens, 
bei unbesoldeten bis zum Betrag von 90 Mk. 
Die Entfernung aus dem Kirchenamte kann bestehen in: 
Versetzung, 
Amtsenthebung, 
Dienstentlafsung, 
  
-*. 
## 
  
1) K. Ges., betr. Dienstvergehen der im Dienste der evang. luth. Kirche der Prov. 
Hannover Angestellten, 24. April 1894 (G. S. S. 93).
	        

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