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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
IX. Allgemeine und Uebergangsbestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • I. Von den Dienstvergehen und deren Bestrafung.
  • II. Von der vorläufigen Dienstenthebung.
  • III. Von der Entziehung der Rechte des geistlichen Standes.
  • IV. Beamte auf Probe, Kündigung oder Widerruf.
  • V. Wiederanstellung aus dem Dienste geschiedener Kirchenbeamten.
  • VI. Predigtamtskandidaten.
  • VII. Von der Versetzung in den Ruhestand.
  • VIII. Von der Beiordnung eines Amtsgehülfen.
  • IX. Allgemeine und Uebergangsbestimmungen.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1481 
Die Vertheilung der Geschäfte zwischen dem Beamten und seinem Gehülfen hat 
das Konsistorium zu bestimmen. 
Das dem Amtsgehülfen aus den Einkünften des Amts zu gewährende Gehalt 
ist von dem Konsistorium nach Anhörung des betheiligten Beamten des Patronats, 
und des Gemeinde-Kirchenrathes (Presbyteriums) in einem gewissen Betrage an Geld 
oder Naturalien festzustellen. 
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der 8§. 52 bis 55 entsprechende 
Anwendung. 1 
Soll dem Amtsgehülfen die Nachsolge in das Amt zugesichert werden, so bedarf 
es daneben der Beobachtung der für die Verleihung des Amtes selbst maßgebenden 
Vorschriften. 
IX. Allgemeine und Uebergangsbestimmungen. 
§. 57. Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgenden Aufforderungen, 
Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen sind gültig und bewirken den Lauf der 
Fristen, wenn sie unter Beobachtung der für gerichtliche Zustellungen in Strafsachen 
vorgeschriebenen Formen Demjenigen, an den fie ergehen, zugestellt find. 
1 Die vereideten Verwaltungs-Beamten haben dabei den Glauben der Gerichts- 
vollzieher. 
Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz ohne Genehmigung der vor- 
gesetzten Behörde verlassen, so kann die Zustellung auch in seiner letzten Wohnung 
an dem dienstlichen Wohnorte erfolgen. 
Die Vorschriften der Strafgesetze find auch für die Berechnung des Fristenlaufes 
maßgebend. 
§. 58. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden kirchlichen Vorschriften werden 
aufgehoben. 
Dagegen wird durch dasselbe die Befugniß der Ausfsichtsbehörden, im Aussichts- 
wege Beschwerden Abhülfe zu schaffen oder Beamte zur Erfüllung ihrer Pflichten in 
einzelnen Sachen anzuhalten und dabei Alles zu thun, wozu sie nach den bestehenden 
Gesetzen ermächtigt sind, nicht geändert. 
Die zur Ausführung von §. 128 Zusatz 38 der Rheinisch= Westfälischen Kirchen- 
Ordnung von 1835 erlassenen Regulative für Westfalen vom 14. April 1855 und 
für die Rheinprovinz vom 30. Juni 1857 bleiben in Geltung. 
Den Gräflich Stolberg'schen Konfistorien bleiben die Rechte der Provinzial- 
Konfistorien in Disziplinarsachen unter den in dem Erlaß vom 30. Dezember 1874 
(G. S. 1875 S. 2) getroffenen Beschränkungen gewahrt. 
§. 59. Die Borschriften der Rheinisch-Westfälischen Kirchen-Ordnung von 1835 
über die Zulässigkeit von Suspensionen als Disziplinarstrafe und über die Befugniß 
des Moderamens der Kreis-Synode zur Ertheilung von Verweisen bleiben bis auf 
Weiteres in Geltung. 
Die Aufhebung derselben erfolgt, sobald solche von beiden Provinzial-Synoden 
für Rheinland und Westfalen oder von einer derselben beschlossen wird, durch landes- 
herrliche Berordnung, welche in der §. 6 der General-Synodal. Ordnung entsprechenden 
Form zu begründen ist. 
  
Verwaltungs-Ordunng für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen 
der Preußischen Landeskirche. 
Vom 17. Juni 1893 (K. G. u. Vd. Bl. S. 23) y. 
Für den Geltungsbereich der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 1873 und 
mit Bezug auf Nr. 36 Abs. 2 der revidirten Instr. zu derselben vom 25. Jan. 
1882 (K. G. u. Vd. Bl. S. 1 ff.) haben wir nach Anhörung der betheiligten 
Konsistorien in Gemeinschaft mit dem General. Synodalvorstande nachstehende Ordnung 
  
1) Diejenigen in der Verwaltungs-Ordnung angezogenen Paragraphen, deren 
Stelle nicht besonders angegeben ist, bezeichnen Sätze der Verwaltungs-Ordnung selbst. 
Das Kirchenges., 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 1893 S. 9), betr. die 
kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden ist als Ver- 
mögensaufsichtsgesetz citirt.
	        

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