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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
II. Von der vorläufigen Dienstenthebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • I. Von den Dienstvergehen und deren Bestrafung.
  • II. Von der vorläufigen Dienstenthebung.
  • III. Von der Entziehung der Rechte des geistlichen Standes.
  • IV. Beamte auf Probe, Kündigung oder Widerruf.
  • V. Wiederanstellung aus dem Dienste geschiedener Kirchenbeamten.
  • VI. Predigtamtskandidaten.
  • VII. Von der Versetzung in den Ruhestand.
  • VIII. Von der Beiordnung eines Amtsgehülfen.
  • IX. Allgemeine und Uebergangsbestimmungen.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1478 Abschnitt XLI. Dienstvergehen der Kirchenbeamten. 
In besonders dringenden Fällen ist der Evangelische Ober-Kirchenrath befugt, 
auch ohne Zuziehung des General-Synodal-Vorstandes die Einleitung des Verfahrens 
zu verfügen. 
Die Vorschriften der 5§. 22 und 31 finden bei Erledigung der Disziplinarsachen 
durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath entsprechende Anwendung. 
Ein Mitglied, welches bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von 
der Theilnahme an der Berhandlung und der Entscheidung in der Berufungsinstanz 
ausgeschlossen. 
§. 35. Die Berufung muß bei dem Konfistorium, welches die anzugreifende 
Entscheidung erlassen hat, zu Protokoll oder schriftlich eingelegt werden. 
Die Einlegungsfrist ist eine vierwöchige. Sie beginnt für beide Theile mit dem 
Ablaufe des Tages, an welchem dem Angeschuldigten die Ausfertigung der Entschei- 
dung zugestellt worden ist. 
§. 36. Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, welcher 
sie rechtzeitig eingelegt, eine vom Ablaufe der Einlegungsfrist zu berechnende 14tägige 
Frist offen. 
Die Schriftstücke über die Einlegung und die etwa erfolgte Rechtfertigung der 
Berufung sind, wenn der Bertreter der Anklage die Berufung erhoben hat, dem An- 
geschuldigten in Abschrift zuzustellen, oder, falls die Berufung seitens des letzteren 
erhoben ist, dem Bertreter der Anklage in Urschrift vorzulegen. 
Innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Zustellung kann der Gegner eine Beant- 
wortungsschrift einreichen. 
Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung können vom 
Konftstorium auf Antrag verlängert werden. 
Neue Thatsachen, welche die Grundlage einer andern Beschul digung bilden, dürfen 
in der Bernfungsinstanz nicht vorgebracht werden. 
#§. 37. Nach Ablauf der in den §§. 35 und 36 bestimmten Fristen werden die 
Akten an den Evangelischen Ober-Kirchenrath eingesandt. 
Der Evangelische Ober-Kirchenrath beschließt auf den Vortrag eines von dem 
Borsitzenden ernannten Berichterstatters. 
Er kann die zur Aufklärung der Sache etwa erforderlichen Berfügungen erlassen. 
Er kann auch eine mündliche Verhandlung anordnen, zu welcher der Angeschul- 
digte zu laden und ein Bertreter der Anklage zuzuziehen ist. 
Der letztere wird in diesem Falle von dem Vorsitzenden des Evangelischen Ober- 
Kirchenrathes ernannt. 
Lautet die Entscheidung des Konsistoriums auf Freisprechung des Angeschuldigten 
oder nur auf Warnung oder Berweis, so kann der Envangelische Ober-Kirchenrath, 
wenn er den Angeschuldigten strafbar findet, nicht auf Dienstentlassung, sondern nur 
auf eine Ordnungsstrafe oder auf Versetzung oder Amtsenthebung (8s. 9 Nr. 1 und 2) 
erkennen. 
5. Kosten des Disziplinarverfahrens. 
§. 38. Für das Disziplinarverfahren werden keine Gebühren, sondern nur baare 
Auslagen in Ansatz gebrachtt. 
Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren der Angeschuldigte verurtheilt wird, 
hat er die vom Konfistorinm festzusetzenden baaren Auslagen des Verfahrens ein- 
schließlich des Ermittelungsverfahrens ganz oder theilweise zu erstatten. « 
Ueber die Erstatttungspflicht ist von der Disziplinarbehörde mit zu entscheiden. 
II. Von der vorläufigen Dienstenthebung. 
§. 39. Die vorläufige Dienstenthebung eines Kirchenbeamten (Suspension vom 
Amte, tritt kraft des Gesetzes ein: 
1. wenn in einem gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen, oder 
gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen ist, welches den 
Berlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht, 
2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräfrige Entscheidung er- 
gangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. 
§. 40. Im Falle des §. 39 Nr. 1 dauert die Suspension bis zum Ablauf des 
zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Berhaftungsbeschlufses oder nach eingetretener
	        

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