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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
III. Von der Entziehung der Rechte des geistlichen Standes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • I. Von den Dienstvergehen und deren Bestrafung.
  • II. Von der vorläufigen Dienstenthebung.
  • III. Von der Entziehung der Rechte des geistlichen Standes.
  • IV. Beamte auf Probe, Kündigung oder Widerruf.
  • V. Wiederanstellung aus dem Dienste geschiedener Kirchenbeamten.
  • VI. Predigtamtskandidaten.
  • VII. Von der Versetzung in den Ruhestand.
  • VIII. Von der Beiordnung eines Amtsgehülfen.
  • IX. Allgemeine und Uebergangsbestimmungen.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XLI. Dienstvergehen der Kirchenbeamten. 1479 
Rechtskraft desjenigen Urtheils höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte 
Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten verurtheilt wird. 
Leaoutet das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspension, 
bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urtheils, ohne Schuld des 
Verurtheilten, aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die Zeit der Verzögerung 
oder der Unterbrechung eine Gehaltsverkürzung (s. 42) nicht ein. Dasselbe gilt für 
die im ersten Absatze dieses Paragraphen erwähnte Zeit von zehn Tagen, wenn nicht 
vor Ablauf derselben die Suspension vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens 
beschlossen wird. 
Im Falle des §. 39 Nr. 2 dauert die Suspension bis zu dem Zeitpunkte, in 
welchem die ergangene Diziplinarentscheidung in der Berufungsinstanz zu Gunsten 
des Angeschuldigten abgeändert wird, oder in welchem dieselbe die Rechtskraft erlangt. 
§. 41. Die zur Einleitung der Disziplinaruntersuchung ermächtigte Behörde 
kann die Suspension, sobald gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren 
eingeleitet oder die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung verfügt wird, oder auch 
bemnächt im ganzen Laufe des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung 
verfügen. 
§. 42. Der suspendirte Beamte behält während der Suspension die Hälfte 
seines Diensteinkommens. 
Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist bei Berechnung des 
Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen. 
Der innebehaltene Theil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, welche durch 
die Stellvertretung des Angeschuldigten verursacht werden, der etwaige Rest auf die 
Umiersuchungskosten (§. 38) zu verwenden. 
Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten ist der Beamte 
nicht verpflichtet. 
§. 43. Der zu den Kosten (§. 42) nicht verwendete Theil des Einkommens 
wird dem Beamten nicht nachgezahlt, wenn das Verfahren die Entfernung aus dem 
Amte zur Folge hat. 
Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem Beamiten nicht 
zu, wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese Verwendung zu 
ertheilen. 
§. 44. Wird das Berfahren eingestellt (§. 26) oder wird der Beamte freige- 
sprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil des Diensteinkommens vollständig nach- 
gezahlt werden. 
Wird der Beamte nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebe- 
haltene Theil, ohne Abzug der Stellvertretungskosten, nachzuzahlen, soweit derselbe 
nicht zur Deckung der Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist. 
§. 45. Wenn Gefahr im Berzuge ist, kann einem Beamten auch von solchen 
Vorgesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung 
der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden; es ist darüber aber sofort an die 
höhere Behörde zu berichten. 
Diese Untersuchung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur Folge. 
III. Von der Entziehung der Rechte des geistlichen Standes. 
§. 46. Einem ordinirten Geistlichen, welcher kein Kirchenamt bekleidet, sind die 
Rechte des geistlichen Standes zu entziehen, wenn er sich durch sein Verhalten der 
Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens unwürdig zeigt, welche der geistliche 
Beruf erfordert. 
Auf das Berfahren finden die Vorschriften der S§s. 17 bis 38 entsprechende An- 
wendung. 
5. 47. Mit dem Berluste oder der Entziehung der Rechte des geistlichen Standes 
(s. 5, 12, 46) verliert der davon Betroffene auch alle äußeren Rechte eines Geist- 
lichen, sowie den Anspruch auf Ruhegehalt. 
IV. Beamte auf Probe, Kündigung oder Widerruf. 
§. 48. Die Entlassung der auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf 
angestellten Kirchenbeamten erfolgt durch Verfügung der denselben vorgefetzten kirch- 
lichen Behörde.
	        

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