Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
IV. Beamte auf Probe, Kündigung oder Widerruf.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • I. Von den Dienstvergehen und deren Bestrafung.
  • II. Von der vorläufigen Dienstenthebung.
  • III. Von der Entziehung der Rechte des geistlichen Standes.
  • IV. Beamte auf Probe, Kündigung oder Widerruf.
  • V. Wiederanstellung aus dem Dienste geschiedener Kirchenbeamten.
  • VI. Predigtamtskandidaten.
  • VII. Von der Versetzung in den Ruhestand.
  • VIII. Von der Beiordnung eines Amtsgehülfen.
  • IX. Allgemeine und Uebergangsbestimmungen.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1480 Abschnitt XLI. Dienstvergehen der Kirchenbeamten. 
Die Genehmigung des Konfistoriums ist dazu erforderlich, wenn dasselbe die 
Anstellung genehmigt oder bestätigt hat. 
Dem auf Grund der Kündigung entlassenen Beamten ist bis zum Ablaufe der 
Kündigungsfrist sein volles Diensteinkommen zu gewähren. Derselbe kann jedoch 
schon vorher von der Ausübung seiner Dienstgeschäfte durch die vorgesetzte kirchliche 
Behörde entbunden werden. 
V. Wiederanstellung aus dem Dienste geschiedener Kirchenbeamten. 
§. 49. Zur Wiederaustellung von Kirchenbeamten, welche aus dem Kirchen- 
dienste unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der Genehmigung des Konsistoriums. 
Die Wiederbeilegung der Rechte des geistlichen Standes an Geistliche, welche 
dieselben verwirkt oder freiwillig aufgegeben haben, bleibt der obersten Kirchenbehörde 
vorbehalten. 
VI. Predigtamtskandidaten. 
§. 50. Die Disziplinarvorschriften für die Kandidaten werden durch dieses 
Gesetz nicht berührt. 
VII. Von der Versetzung in den Ruhestand. 
s. 51. Ein Kirchenbeamter, welcher in Folge eines körperlichen Gebrechens oder 
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner 
Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in den Rubestand versetzt werden. 
Der Anspruch auf Ruhegehalt richtet sich nach den darüber erlassenen besonderen 
Vorschriften. 
§. 52. Sucht der Beamte im Falle des §. 51 seine Bersetzung in den Ruhe- 
stand nicht nach, so wird ihm von dem vorgesetzten Konfistorium unter Angabe des 
ihm zu gewährenden Ruhegehalts und der Gründe der Emeritirung eröffnet, daß der 
Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege. 
Wenn der Beamte gegen diese Eröffnung innerhalb sechs Wochen keine Ein- 
wendungen erhoben hat, so wird gegen ihn in derselben Weise verfügt, als wenn er 
selbst um seine Versetzung in den Ruhestand nachgesucht hätte. 
§. 53. Werden von dem Beamten gegen die Bersetzung in den Ruhestand inner- 
halb der im §. 52 Abs. 2 erwähnten Frist Einwendungen erhoben, so ist darüber 
vom Koufistorium zu entscheiden. 
Zur Erörterung streitiger Thatsachen, welche für die Entscheidung erheblich find, 
hat das Konsistorium einen Untersuchungs-Kommissar zu bestellen. 
Auf das Verfahren vor dem letzteren finden die Borschriften der Sg. 23 Abs. 2 
bis 4 und 27 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. 
Ausfertigung der Entscheidung des Konsistoriums, welche mit Gründen versehen 
sein muß, ist dem Betheiligten zuzustellen. . 
§. 54. Gegen die Entscheidung des Konfistoriums steht dem Beamten innerhalb 
einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung die Bernfung an den 
Evangelischen Ober-Kirchenrath zu. · 
Der Evangelische Ober-Kirchenrath entscheidet, geeignetenfalls nach Anordnung 
weiterer thatsächlicher Ermittelungen, endgültig. 
Des Berufungsrechtes ungeachtet kann dem Beamten von dem Konfistorium sofort 
die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden. 
§. 55. Die baaren Auslagen für die durch unbegründeten Widerspruch des 
Beamten veranlaßten Ermittelungen sind demselben zur Last zu legen. 
Der Auspruch auf das bisherige volle Amtseinkommen währt bis zum Ablaufe 
des Kalendervierteljahres, welches auf dasjenige folgt, in welchem dem Beamten die 
Berfügung (§. 52 Abs. 2) beziehungsweise die Enscheidung (§. 53) des Konfistoriums 
zugestellt worden ist. 
VIII. Von der Beiordnung eines Amtsgehülfen. 
§. 56. Einem Kirchenbeamten kann ein Amtsgehülfe beigeordnet werden, wenn 
er aus einem der im §. 51 angeführten Gründe nicht mehr im Stande ist, seinem 
Amte vollständig vorzustehen, ohne gleichwohl zu Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd 
völlig unfähig zu sein.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.