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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
III. Wahl der Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • I. Kirchenvorstand.
  • II. Gemeindevertretung.
  • III. Wahl der Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter.
  • IV. Fortfall der Gemeindevertretung.
  • V. Entlassung und Auflösung.
  • VI. Stellung der Patrone und anderer Berechtigter.
  • VII. Ausführungsbestimmungen.
  • VIII. Aufsichtsrechte.
  • IX. Schluß- und Uebergangsbestimmungen.
  • Wahlordnung.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 1529 
bei Bestimmung des Vertheilungsmaßstabes; letzterer ist entweder nach Maßgabe 
der direkten Staatssteuer 1) oder der Kommnnalsteuer festzusetzen?);: 
9. bei Einführung oder Veränderung von Gebührentaxen; 
10. bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Ausstattung neuer Stellen für den 
Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des Einkommens 
bestehender Stellen, und bei Umwandlung von veränderlichen Einnahmen der 
Geistlichen und anderer Kirchendiener in feste Hebungen oder von Natural- 
einkünften in Geld, letzteres, soweit nicht die Umwandlung in dem durch die 
Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren erfolgt; 
11. bei einer Berwendung des kirchlichen Vermögens, welche nicht kirchliche, wohl- 
thätige oder Schulzwecke innerhalb der Gemeinde selbst betrifft; 
12. bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode; 
13. bei Abnahme der Jahresrechnungs) und Ertheilung der Entlastung. 
Der Etat ist nach erfolgter Feststellung, die Jahresrechnung nach ertheilter Ent- 
lastung auf zwei Wochen zur Einsicht der Gemeindeglieder nach vorgängiger orts- 
üblicher Bekanntmachung öffentlich auszulegen. 
5. 22. Die Gemeindevertretung wählt bei dem Eintritt der neuen Gemeinde- 
vertreter einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben, beide auf drei Jahre. 
Sie versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Erledigung 
der Geschäfte erforderlich macht. 
In Betreff der Berufung der Gemeindevertretung finden die Vorschriften der 
Ss. 14 und 15 sinngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß auf Verlangen 
eines Drittheils der Mitglieder der Gemeindevertretung die Berufung erfolgen muß. 
§. 23. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder ein von ihm abgeordneter 
Kirchenvorsteher (§. 5 Nr. 2 und 3) find befugt, den Sitzungen der Gemeinde- 
vertretung mit berathender Stimme beizuwohnen. 
§. 24. Zu den Sitzungen find sämmtliche Gemeindevertreter, sowie der Vor- 
sitzende des Kirchenvorstandes schriftlich unter Angabe des Gegenstandes spätestens den 
Tag vor der Sitzung einzuladen. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 17 und 18 sinngemäße An- 
wendung, jedoch genügt zur Beschlußfähigkeit der Versammlung die Anwesenheit eines 
Drittheils der Mitglieder. 
Die Gemeindevertretung hat das Recht, die Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen zu 
beschließen. 
Die Beschlüsse werden dem Kirchenvorstande in einem von dem Vorsitzenden und 
zwei Gemeindevertretern unterschriebenen Auszuge aus dem Protokollbuche zugestellt. 
III. Wahl der Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter. 
§. 25. Wahlberechtigt find alle männlichen, volljährigen, selbständigen Mitglieder 
der Gemeinde, welche bereits ein Jahr in derselben, oder wo mehrere Gemeinden am 
Orte sind, an diesem Orte wohnen und zu den Kirchenlasten nach Maßgabe der dazu 
bestehenden Verpflichtung ) beitragen. 
Selbständig find diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben oder ein 
öffentliches Amt bekleiden oder ein eigenes Geschäft oder als Mitglied einer Familie 
deren Geschäft führen. 
Als selbständig find nicht auzunehmen diejenigen, welche unter Vormundschaft 
— 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1328. 
Bl. 1862 S. 52) und 30. April 1866 (M. Bl. S. 102); Volksschullehrer nur 
insoweit, als kirchliche Abgaben, zu denen die Lehrer seither nicht beigesteuert haben, 
oder solche Abgaben in Frage stehen, von deren Zahlung sie auf Grund eines be- 
sonderen Rechtstitels befreit find, Res. 18. Juni 1880, G. I. 6088 
1) Mit Ausschluß der Ergänzungssteuer, §. 51 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. 
S. 134). 
:) Rechtsweg nur wie bei öffentlichen Abgaben, Erk. Komp. G. H. 14. Okt. 
1865 (J. M. Bl. 1866 S. 22); 14. Mai 1892 (K. G. u. Vd. Bl. S. 149). 
2) Der Kirchenvorstand muß auch für die Zeit vor dem Amtsantritte seiner der- 
zeitigen Mitglieder Rechnung legen, E. O. V. V. 173. 
4) Besteht eine solche Verpflichtung überhaupt nicht, so ist ihre Wahlberechtigung 
dadurch nicht behindert, Res. 8. Nov. 1876, G. II. 3368.
	        

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