Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
VII. Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • I. Kirchenvorstand.
  • II. Gemeindevertretung.
  • III. Wahl der Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter.
  • IV. Fortfall der Gemeindevertretung.
  • V. Entlassung und Auflösung.
  • VI. Stellung der Patrone und anderer Berechtigter.
  • VII. Ausführungsbestimmungen.
  • VIII. Aufsichtsrechte.
  • IX. Schluß- und Uebergangsbestimmungen.
  • Wahlordnung.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

15632 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 
z Kirchewvorfteher müssen die in den §§. 27 bis 29 vorgeschriebene Wählbarkeit 
efitzen?). 
§. 40. Außer der im §. 39 festgesetzten Befugniß zur Betheiligung an dem 
Kirchenvorstande verbleiben ) dem Patron da, wo derselbe Patronatslasten für die kirch- 
lichen Bedürfnisse trägt 3), die Aussicht") über die Verwaltung der Kirchenkosse und 
das Recht der Zustimmung zu den nach den bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung 
unterliegenden Geschäften der Vermögensverwaltung?). 
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung sind dem Patron 
abschriftlich mitzutheilen. Erklärt er sich auf dieselben nicht binnen dreißig Tagen 
nach dem Empfange, so gilt er als zustimmend. Widerspricht der Patron, so fleht 
dem Kirchenvorstande die Berufung an die Bezirksregierung ) — — zu, welche den 
Widerspruch verwerfen und die Zustimmung des Patrons ergänzen kann?). 
Eine solche Ergänzung ist unzulässig, wenn es sich um Ausgaben handelt, für 
welche die Kirchenkasse bisher nicht bestimmt gewesen ist. 
Kommt es für Urkunden auf die formelle Feßstellung der Zustimmung des 
Patrons an und ist die letztere wegen Verabsäumung der dem Patron offen stehenden 
Frist für ertheilt zu erachten, so wird die fehlende Unterschrift durch die im Abs. 2 
genannten Aufsichtsbehörden ergänzt. 
§. 41. In den Landestheilen, in welchen die bürgerliche Gemeinde zur Auf- 
bringung von Kosten für die kirchlichen Bedürfnisse der Pfarrgemeinden gesetzlich ver- 
pflichtet ist 3), muß sowohl der Etat, als auch die Jahresrechnung zugleich mit der im. 
§. 21 angeordneten öffentlichen Auslegung dem Bürgermeister abschriftlich mitgetheilt 
werden. 
VII. Ausführungsbestimmungen. 
§. 42. Anweisungen über die Geschäftsführuug können dem Kirchenvorstande 
oder der Gemeindevertretung sowohl von der bischöflichen Behörde, als auch von dem 
Oberpräfidenten, unter gegenseitigem Einvernehmen, ertheilt werden. 
§. 43. Macht die bischöfliche Behörde in denjenigen Fällen, in welchen sie eine 
Anordnung oder Entscheidung im Einvernehmen mit der Staatsbehörde ?) zu treffen 
hat, von ihren Befugnifsen keinen Gebrauch, so ist sie zur Ausübung derselben von 
der Staatsbehörde aufzufordern. Leistet sie dieser Aufforderung binnen dreißig Tagen 
nach dem Empfange derselben keine Folge, so geht die Ausübung der Befugnisse auf 
die Staatsbehörde über. 
In denjenigen Fällen, in welchen die bischöfliche oder die Staatsbehörde 0), jede 
jedoch im Einvernehmen mit der andern, eine Anordnung oder Entscheidung zu treffen 
  
1) Worüber aber nicht der Kirchenvorstand, sondern die Aufsichtsbehörde zu ent- 
scheiden hat, Res. 16. Okt. 1876, G. II. 3107. 
2) Dieses Wort bringt zum Ausdrucke, daß das Gesetz eine Aenderung der dem 
Patrone nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zustehenden Aufsichts= und Ge- 
nehmigungsrechte in weiterem Maße als dies aus §. 40 hervorgeht, nicht hat herbei- 
führen wollen, E. Civ. XXIX. 147, 152. · 
2) Bezw. für den Fall der Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens gesetzlich zu 
tragen verpflichtet ist, subsidäre Baulast, vergl. E. Civ. II. 239, IX. 253, XXXI. 243. 
4) Einschl. des Rechtes auf Rechnungslegung, A. L. R. II. 11, §§. 585, 
621, 688— 690. 
5) Bergl. A. L. R. II. 11 88. 629, 637, 645, 647 (hierzu E. Civ. XXIX. 150), 
658, 668, 680, 687, 699 f., 782, 803, 807, 824. Ohne Genehmigung des Patrones 
find die betr. Akte nicht rechtsverbindlich, E. Civ. XXIX. 152, 153. 
6) Bezw. an das Plenum der Regierung, wenn sie als Patronatsbehörde selbst 
betheiligt ist, Res. 23. Juni 1883, G. II. 4674. 
7) Dem Patron steht gegen eine Verfügung, die seinen Widerspruch in Betreff 
der Verwendung von während der Bakanz ersparten Pfarreinkünften verwirft, der 
Rechtsweg nicht zu, Erk. R. G. 27. Nov. 1882 (Gruchot XXVII. 1046). 
") Vergl. Ges. 14. März 1845 (6 S. S. 163) und 14. März 1880 (G. S. S. 225). 
") Im Falle des §. 35 der Oberpräsident, in den Fällen des F. 32 und der 
Art. 2, 13, 14 der Wahlordnung der Regierungspräsident. 
10 In den Fällen der 88. 38, 42 der Oberpräfident, §. 53 die nach §. 55 zu 
bestimmende staatliche Auffichtsbehörde.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.