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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Wahlordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • I. Kirchenvorstand.
  • II. Gemeindevertretung.
  • III. Wahl der Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter.
  • IV. Fortfall der Gemeindevertretung.
  • V. Entlassung und Auflösung.
  • VI. Stellung der Patrone und anderer Berechtigter.
  • VII. Ausführungsbestimmungen.
  • VIII. Aufsichtsrechte.
  • IX. Schluß- und Uebergangsbestimmungen.
  • Wahlordnung.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1536 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 
Die den bischöflichen Behörden zustehenden Befugnisse gehen in solchen Fällen auf 
die betreffende Staatsbehörde über. 
6. 59. Alle diesem Gesetze emgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben 
in dem in den verschiedenen Landestheilen geltenden allgemeinen Rechte, in Provinzial- 
gesetzen, in Lokalgesetzen oder Lokalordnungen enthalten, oder durch Observanz oder 
Gewohnheit begründet sein, werden aufgehoben. 
§. 60. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Derselbe ist befugt, mit Rücksicht auf besondere örtliche oder sonstige Verhältnisse 
und besondere für die Vermögensverwaltung bestehende Einrichtungen den im §. 57 
Abs. 1 festgesetzten Termin der Ausführung zu verlängern. 
Wahlordnung. 
Art. 1. Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl der Kirchenvorsteher und der 
Eemeindevertreter an, stellt die Liste der Wahlberechtigten auf und legt dieselbe in 
einem Jedermann zugänglichen Lokale zwei Wochen lang öffentlich aus. 
Zeit und Ort der Auslegung sind der Gemeinde öffentlich durch Aushang bekannt 
zu machen, mit dem Beifügen, daß nach Ablauf der Auslegungsfrist Einsprüche gegen 
die Liste nicht mehr zulässig sind. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann 
die Bekanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen Berhältnissen entsprechenden 
Formen erfolgen. 
°% Zur Erhebung des Einspruchs ist jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchen- 
gemeinde befugt. 
Art. 2. Der Kirchenvorstand entscheidet über die Einsprüche und berichtigt die 
Liste. Gegen den ablehnenden Bescheid steht dem dadurch von der Wahl Aus- 
geschlossenen binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung 
die Berufung an die Gemeindevertretung, in dem Falle, daß eine solche nicht vor- 
handen ist, an die bischöfliche Behörde zu. Letztere hat im Einvernehmen mit dem 
Regierungspräsidenten die Entscheidung zu treffen. Durch Einlegung der Berufung 
wird die austehende Wahl nicht aufgehalten. Zwischen dem Ablauf der Einspruchsfrist 
und dem Tage der Wahl müssen mindestens zwei Wochen in der Mitte liegen. 
Art. 3. Die Einladung zur Wahl muß die Zeit und den Ort der Wahl, sowie 
die Zahl der zu wählenden Personen enthalten, und ist der Gemeinde öffentlich durch 
Aushaug bekannt zu machen. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann die 
Bekanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden 
Formen erfolgen. 
Alrt. 4. Aus dem Borsitzenden des Kirchenvorstandes und aus vier Beisitzern, 
welche der Vorsitzende aus den wählbaren Mitgliedern der Gemeinde beruft, wird ein 
Wahlvorstand gebildet. 
Art. 5. Die Wahlhandlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. 
Art. 6. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne 
niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. - 
Art. 7. Wird in dem ersten Wahlgange eine Mehrheit für die zur Bildung des 
Kirchenvorstandes oder der Gemeindevertretung erforderliche Zahl von Personen nicht 
erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen statt, welche die meisten 
Stimmen auf sich vereinigt haben. Beläuft sich die Zahl derselben auf mehr als das 
Doppelte der zu wählenden Kirchenvorsteher oder Gemeindevertreter, so scheiden von 
denjenigen, welche die wenigsten Stimmen erhalten haben, so viele aus, daß die Zahl. 
der Wäblbaren die doppelte Zabl der zu Wählenden beträgt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet überall das Loos. 6 
Art. 8. Nachdem der Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen erklärt hat, 
darf eine Stimmabgabe nicht mehr zugelassen werden. . 
"T"Art.9.UeberdieGültigkeitoderllngültigkeitderStimmzettelentscheidetdek 
Wahlvorstand. · 
Art. 10. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches 
den wesentlichen Hergang beurkundet. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und mindestens 
zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. « 
«-««TAtt.-l1.sDieWahldekKirchenvotstehermußderjenigender«Gemeindevertreter 
vorangehen. "«
	        

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