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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
IX. Schluß- und Uebergangsbestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • I. Kirchenvorstand.
  • II. Gemeindevertretung.
  • III. Wahl der Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter.
  • IV. Fortfall der Gemeindevertretung.
  • V. Entlassung und Auflösung.
  • VI. Stellung der Patrone und anderer Berechtigter.
  • VII. Ausführungsbestimmungen.
  • VIII. Aufsichtsrechte.
  • IX. Schluß- und Uebergangsbestimmungen.
  • Wahlordnung.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XILI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 1535 
nehmen ) und die Posten, welche den Gesetzen widersprechen, zu beanstanden. Die 
beanstandeten Posten dürfen nicht in Vollzug gesetzt werden. 
5. 53. Weigert sich der Kirchenvorstand oder die Gemeindevertretung, Leistungen?), 
welche aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten find, oder den Pfarreingesessenen 
oder sonstigen Verpflichteten obliegen, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu 
genehmigen, so ist sowohl die bischöfliche Behörde, als auch die staatliche Aufsichts- 
behörde 3), unter gegenseitigem Einvernehmen, befugt, die Eintragung in den Etat 
zu bewirken und die weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Unter derselben Voraussetzung "4) sind diese Behörden befugt, die gerichtliche Geltend- 
machung von Ansprüchen der Kirche, der Pfarrei, der Gemeinde und der in der Ver- 
waltung des Kirchenvorstandes befindlichen Bermögensmassen, insbesondere auch der 
aus der Pflichtwidrigkeit eines Geistlichen oder anderen Kirchendieners entstehenden 
Entschädigungsforderung, anzuordnen und die hierzu nöthigen Maßregeln zu treffen?). 
§. 54. Die Jahresrechnung ist der staatlichen Aufsichtsbehörde ) zur Prüfung, 
ob die Berwaltung eitatsmäßig geführt worden ist, mitzutheilen. . 
§. 55. Welche Staatsbehörden die in den §8§. 48, 50 bis 52, 53, 54 angegebenen 
Befugnisse der Aufsicht auszuüben haben, wird durch Königliche Verordnung bestimmt") 
IX. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
§. 56. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Dom- 7), Militär-#), und 
Anstaltsgemeinden?) keine Anwendung. 
§. 57. Bom 1. Oktober 1875 ab können die dem Kirchenvorstande und der 
Gemeindevertretung nach diesem Gesetze zustehenden Befugnisse nicht durch andere 
Personen oder Behörden, als durch die in diesem Gesetz bezeichneten, wahrgenommen 
werden. 
Sofern nach bisherigem Rechte 10) den kirchlichen Organen (Kirchenvorständen, 
Kirchenkollegien, Fabrikräthen, Kirchmeistern, Repräsentanten 2c.) noch andere Befugnisse, 
als die der Bermögensverwaltung zugestanden haben, geht diese, wenn sie von den 
unmittelbar zur Vermögensverwaltung berufenen Organen ausgeübt worden sind, auf 
den Kirchenvorstand, in allen anderen Fällen auf die Gemeindevertretung über. Ist 
eine solche nicht vorhanden, so werden auch die der Gemeindevertretung zustehenden 
Befugnisse von dem Kirchenvorstande wahrgenommen 10. 
§. 58. Die den bischöflichen Behörden gesetzlich zustehenden Rechte in Bezug 
auf die Bermögensverwaltung in den Kirchengemeinden ruhen, so lange die bischöfliche 
Behörde diesem Gesetze Folge zu leisten verweigert, oder so lange das betreffende Amt 
nicht in gesetzmäßiger Weise besetzt oder verwaltet ist. 
Eine solche Weigerung ist als vorhanden anzunehmen, wenn die bischöfliche Be- 
hörde auf eine schriftliche Aufforderung des Oberpräfidenten nicht binnen 30 Tagen 
die Erklärung abgiebt, den Borschriften dieses Gesetzes Folge leisten zu wollen. 
  
1) Sie darf ihn jedoch nicht einfordern, #wohl aber kann dies die bischöfliche Be- 
hörde, E. O. V. V. 167. 1 · 
2) D. h. rechtlich begründete und erzwingbare Leistungen, die schon vor der 
Zwangsetatisirung als gesetzliche Verpflichtungen bestehen, E. O. V. VI. 170. Vergl. 
A. L. R. II. 11, §§. 712, 762, 789; E. O. V. VI. 157, IX. 118, XII. 184. 
:) Der Regierungspräsident, Art. I. 3 Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 13). 
4) Durch Abs. 2 ist §. 659 A. L. R. II. 11 für den Bereich der katholische 
Kirchenverwaltung beseitigt worden, E Civ. X. 210. 
5„) Z. B. auch einen Bevollmächtigten zur Prozeßführung zu bestellen, Erk. O. 
Trib. 3. Febr. 1879 (J. M. Bl. S. 97). 
6) Bd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 13) unten S 1537. 
7) D. s. die mit den Kathedralen verbundenen Pfarreien, die durch das Dom- 
kapitel, bezw. einen dazu kommittirten Domherrn verwaltet werden. Die Dom- 
pfarreien unterstehen dem Ges. 7. Juni 1876. 
8) Bergl. Mil. K. O. 12. Febr. 1832 (G. S. S. 69) S§. 34 ff. 
5) Bergl. A. L. R. II. 19 8§. 77—79. 
16) Vergl. A. L. R II. 11, 88. 323, 354, 376, 388, 239, 159. 
11) Die Anhörung der einzelnen Parochianen im Falle von A. L. R. II. 11 §. 239 
wird hierdurch nicht ersetzt, Res. 5. Sept. 1890, G. II. 2324.
	        

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