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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ausnahmen kraft gesetzlicher Vorschrift. (§. 105c.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • A. Allgemeines.
  • B. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen.
  • I. Ausnahmen kraft gesetzlicher Vorschrift. (§. 105c.)
  • II. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Campagne- und Saisonindustrien. (§. 105d.)
  • III. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse. (§. 105e Abs. 1.)
  • IV. Ausnahmen für Betriebe mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft. (§. 105e Abs. 1 und 2.)
  • V. Ausnahmen zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens. (§. 105f.)
  • C. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen, betreffend die Sonntagsruhe.
  • Anlagen 1 bis 3.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

218 Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 
der Kreis-Ordnung für diese Provinz vom 6. Mai 1884 bezeichneten Städte — 
der Magistrat. 
3. Soweit gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu Ziffer I bis V in Fa- 
briken und den in §§. 154 Abs. 2 und 154 a der Gewerbe-Ordnung bezeichneten 
gewerblichen Anlagen Ansnahmen von dem Berbot der Sonntagsarbeit Platz greifen. 
sind in diesen Betrieben bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen außer den all- 
gemeinen Bedingungen, an welche die Zulafsung der Sonntagsarbeit geknüpft ist, auch. 
noch die Borschriften des §. 137 und die auf Grund der §ss. 139 und 139# erlassenen 
Bestimmungen zu beachten. # Z 
4. Da in den unter 3 bezeichneten Betrieben die Beschäftigung jugendlicher 
Arbeiter an Sonn= und Festtagen im Allgemeinen verboten ist und Ausnahmen 
von diesem Verbot nur auf Grund der §§. 139 und 139 a zugelassen werden können, 
so dürfen jugendliche Arbeiter in diesen Betrieben auch zu den nach Ziffer I bis V. 
zulässigen Sonntagsarbeiten nur insoweit herangezogen werden, als diese Beschäftigung 
auf Grund des §. 139 oder des §. 139a1) an Sonn= und Festtagen ausdrücklich 
gestattet ist. 
I. Ausnahmen kraft gesetzlicher Vorschrift. 
(5. 105c.) 
1. Unter diejenigen Arbeiten, auf die das Berbot der Sonntagsarbeit kraft Ge- 
setzes keine Anwendung findet, werden im §. 105 an erster Stelle solche Arbeiten 
gerechnet, die in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen 
werden müssen. Zu den „Arbeiten in Nothfällen“ gehören solche Arbeiten, die zur 
Beseitigung eines Nothstandes oder zur Abwendung einer Gefahr sofort vorgenommen 
werden müssen, ferner aber auch dringende Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkran- 
kungen, unvorhergesehene, erhebliche geschäftliche Zwischenfälle u. s. w. erforderlich 
werden und nicht wohl auf den nachfolgenden Werktag verschoben werden können; 
dagegen kann nicht etwa schlechthin die Erledigung eiliger Arbeiten hierher gerechnet 
werden. — Unter „ßöffentlichem Interesse“ ist nicht nur das Interesse des Staates 
oder der Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu verstehen. 
2. Die Befugniß, Reinigungs= und Instandhaltungs-Arbeiten, durch die der 
regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, Arbeiten, 
von denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, sowie 
solche Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des Berderbens von Rohstoffen oder 
des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich find, ist davon abhängig gemacht, 
daß die genannten Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (6. 1050 
Abs. 1 Ziffer 3 und 4). 
Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen ist nach den Umständen des 
einzelnen Falles und den besonderen Berhältnissen der einzelnen Betriebe zu beur- 
theilen. Die Befugniß zur Ausführung der bezeichneten Arbeiten wird für den 
einzelnen Gewerbetreibenden nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß andere Betriebe 
derselben Gaitung, deren Einrichtungen indessen wesentlich verschieden find, der 
Sonntagsarbeit nicht bedürfen. Wobl aber finden die Bestimmungen keine An- 
wendung, wenn und sobald es dem Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erhebliche 
Unzuräglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter und ohne unverhältnißmäßige 
Opfer sich so einzurichten, daß er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann. 
3. Die Bestimmungen des §. 105c finden auch auf solche Betriebe Anwendung, 
für die nach den §§. 1054d bis f und §. 105h besondere Ausnahmen zugelassen find. 
4. Werden Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten beschäftigt, die kraft 
gesetzlicher Vorschrift zulässig find, so müssen die Gewerbetreibenden in das im §. 105 
Abs. 2 bezeichnete Verzeichniß für jeden einzelnen Sonn= und Festtag, an dem eine 
solche Beschäftigung stattgefunden hat, die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer 
der Beschäftigung durch Angabe der Lage der Arbeitsstunden, sowie die Art der vor- 
genommenen Arbeiten einmagen. 
  
i) Vergl. für Glashütten Bek. 11. März 1892 (K. G. Bl. S. 317); für Draht- 
ziehereien mit Wasserbetrieb Bek. 11. März 1892 (R. G. Bl. S. 327); für Walz- 
und Hammerwerke Bek. 29. April 1892 (R. G. Bl. S. 602).
	        

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