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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Ausnahmen zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens. (§. 105f.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • A. Allgemeines.
  • B. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen.
  • I. Ausnahmen kraft gesetzlicher Vorschrift. (§. 105c.)
  • II. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Campagne- und Saisonindustrien. (§. 105d.)
  • III. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse. (§. 105e Abs. 1.)
  • IV. Ausnahmen für Betriebe mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft. (§. 105e Abs. 1 und 2.)
  • V. Ausnahmen zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens. (§. 105f.)
  • C. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen, betreffend die Sonntagsruhe.
  • Anlagen 1 bis 3.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

226 Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 
die die Bewilligung ertheilt hat. Gegen einen den Widerruf aussprechenden Beschluß 
des Bezirksausschusses (Oberbergamts) findet die Beschwerde an den Minister für 
Handel und Gewerbe statt. 
V. Ausnahmen zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens. 
(S. 105f.) 
1. Anträge auf Gestattung von Ausnahmen nach §. 105f find von der unteren 
Verwaltungsbehörde möglichst schleunig zu erledigen. Der Unternehmer darf die 
Sonntagsarbeiten vor Eingang der Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde 
nicht vornehmen lassen. Die nachträgliche Ertheilung der Genehmigung ist unzulässig. 
2. Die Ausnahmen dürfen nur vorübergehend auf bestimmte Zeit und ferner 
nur unter folgenden zwei Voraussetzungen bewilligt werden: 
a) das Bedürfniß zur Sonntagsarbeit darf trotz Aufwendung gehöriger Sorgfalt 
nicht vorherzusehen gewesen sein; 
b) der durch den Ausfall der Sonntagsarbeit drohende Schaden muß unverhältniß- 
mäßig, also so erheblich sein, daß demgegenüber die Beeinträchtigung, welche 
die Sonntagsruhe der Arbeiter durch die Ausnahmegestattung erfährt, nicht 
entscheidend ins Gewicht fallen kann. 
3. Ausnahmen nach §. 105f find der Regel nach nicht für den ersten Weihnachts--, 
Oster= und Pfingstfeiertag, im Uebrigen für jeden einzelnen Betrieb für mehr als 
vier aufeinanderfolgende Sonn= und Festtage nur mit Genehmigung der höheren Ver- 
waltungsbehörde zuzulassen. 
4. Bei Bewilligung der Ausnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die 
Dauer der Beschäftigung der Arbeiter an den einzelnen Sonn= und Festtagen möglichst 
beschränkt wird. Bei mehr als fünfstündiger Beschäftigungsdauer ist erforderlichenfalls 
vorzuschreiben, daß die Bestimmungen im §. 105 Abs. 3 oder Abs. 4 oder die oben 
unter III. 1e angegebenen Bedingungen beobachtet werden. 
5. Die Genehmigungsverfügung soll schriftlich erlassen werden. Aus derselben 
muß zu ersehen sein, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen 
Bedingungen die Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung darf, sofern sich die 
Ausnahme auf mehr als vier aufeinander folgende Sonn= und Festtage erstreckt, nur 
unter dem ausdrücklichen Borbehalt des jederzeitigen Widerrufs ertheilt werden. Endlich 
ist in der Verfügung darauf hinzuweisen, daß eine Abschrift derselben innerhalb der 
Berriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle ausgehängt werden muß. 
Abschrift der Verfügung ist, sofern es sich nicht um einen Betrieb handelt, 
welcher der Aufficht der Bergbehörden unterstellt ist, von der unteren Verwaltungs- 
behörde der Ortspolizeibehörde mitzutheilen. 
6. Die Genehmigung ist in ein Verzeichniß einzutragen, welches nach dem bei- 
gefügten Formular Anlage 3 anzulegen ist. Das Verzeichniß oder eine Abschrift 
davon ist bis zum 15. Januar jedes Jahres dem Regierungspräsidenten einzureichen 
und von diesem dem Regierungs= und Gewerberath zur Benutzung bei Erstattung 
des Jahresberichts mitzutheilen. Für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten 
Betriebe erfolgt die Einreichung an das Oberbergamt. 
C. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen, betreffend die 
Sonntagsruhe. 
1. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Sonntagsruhe 
im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes wird von den Ortspolizei- 
behörden und den besonderen, auf Grund des §. 139 b der Gewerbeordnung angestellten 
Aussichtsbeamten, für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe von den 
Bergrevierbeamten wahrgenommen. 
Wegen der Aufsichtsthätigkeit der Gewerbeaufsichtsbeamten wird auf die für die 
letzteren bestehenden Dienstanweisungen verwiesen. 
II. Die Ortspolizeibehörden (Bergrevierbeamten) haben die Durchführung der 
die Sonntagsruhe betreffenden Bestimmungen durch besondere, bei den Gewerbeunter-
	        

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