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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Unfallversicherungs-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
II. Bildung und Veränderung der Berufsgenossenschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen.
  • Krankenversicherungs-Gesetz.
  • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • Anweisung zur Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes, 10. Juli 1892 (M. Bl. S. 301).
  • Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. (Haftpflicht-Gesetz).
  • Unfallversicherungs-Gesetz.
  • I. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Bildung und Veränderung der Berufsgenossenschaften.
  • III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes. Betriebsveränderungen.
  • IV. Vertretung der Arbeiter.
  • V. Schiedsgerichte.
  • VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.
  • VII. Unfallverhütung, Ueberwachung der Betriebe durch die Genossenschaften.
  • VIII. Das Reichs-Versicherungsamt.
  • IX. Schluß- und Strafbestimmungen.
  • Anmeldung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe.
  • Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung.
  • Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Preußische Anweisung zur Ausführung der §§. 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Bekanntmachung über die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 953 
Bezirke zu bilden und umfassen innerhalb derselben alle Betriebe derjenigen 
Industriezweige, für welche sie errichtet sind 7. 
Als Unternehmer gilt derjeuige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt?). 
Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige 
umfassen, sind derjenigen Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher der Haupt- 
betrieb angehört. 
Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern 
derselben nur das Genossenschaftsvermögen. 
Aufbringung der Mittel. 
S. 108). Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu 
leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Bei- 
träge aufgebracht, welche von den Mitgliedern nach Maßgabe der in ihren 
etrieben von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter bezw. des 
ahresarbeitsverdienstes jugendlicher und nicht ausgebildeter Arbeiter (§. 3 
er 3), sowie der statutenmäßigen Gefahrentarife (§. 28) jährlich umgelegt 
en. 
Löhne und Gehälter, welche während der Beitragsperiode durchschnittlich 
den Satz von vier Mark täglich übersteigen, kommen mit dem vier Mark über- 
steigenden Betrage nur zu einem Drittel in Anrechnung. 
„Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu 
leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten, zur Gewährung 
on Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücks- 
fällen, sowie zur Ansammlung des Reservefonds (§. 18) dürfen weder Beiträge 
on den Mitgliedern der Genossenschaft erhoben werden, noch Verwendungen 
aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen. 
5 Behufs Beschaffung der zur Bestreitung der Verwaltungskosten erforder- 
uiben Mittel können die Berufsgenossenschaften von den Mitgliedern für das 
#te Jahr einen Betrag im voraus erheben. Falls das Statut hierüber nichts 
Zwderes bestimmt, erfolgt die Aufbringung dieser Mittel nach Maßgabe der 
döl der von den Mitgliedern in ihren Betrieben beschäftigten versicherungs- 
ichtigen Personen (§. 11). 
II. Bildung und Beränderung der Berufsgenossenschaften. 
Ermittelung der versicherungspflichtigen Betriebe. 
den F. 11. Jeder Unternehmer eines unter den §. 1 fallenden Betriebes hat 
und etzteren binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden 
und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes 
berst der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten 
melberungsbflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzu- 
  
188 ¾4) Wegen der Anmeldung der versicherungsvflichtigen Betriebe vergl. Bek. 14. Juli 
1885 11. Febr. 1885, 10. Juni 1886 und 14. Juli 1887 (Amtl. Nachr. R. V. A. 
S. 374, 81, 1886 S. 87, 1887 S. 175). 
g3 Hie Gültigkeit des Abs. 1 bezw. seines zweiten Satzes, wird eingeschränkt durch 
dur ch 11 Ausd. Ges. und (bezüglich der fiskalischen, kommunalen 2c. Regiebanten) 
„8S. 4, 2, 3, 5 Bau. Unf. Vers. Ges. 
zahlu ) Ohne Rückicht auf das Eigenthum an der Anlage und auf die Art der Lohn- 
ug (Stücklohn, Akkordlohn, Quote der Einnahme). 
& 1 Die Gültigkeit des §. 10 wird eingeschränkt durch §. 3 Ausd. Ges. und 
I2 Bau-Unf. Vers. Ges. 
Linwleltung er 14. Juli 1884 (C. Bl. d. D. R. * Kooöh saeer S. 381. 
igkeit de . ist ei « u usd. Ges. 
# Migeeie s 8. 11 ist eingeschränkt durch 8 s. und §S. 11 
Illing-Kaug#, Handbuch II. 7. Aufl. 23
	        

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