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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Unfallversicherungs-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
VII. Unfallverhütung, Ueberwachung der Betriebe durch die Genossenschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen.
  • Krankenversicherungs-Gesetz.
  • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • Anweisung zur Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes, 10. Juli 1892 (M. Bl. S. 301).
  • Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. (Haftpflicht-Gesetz).
  • Unfallversicherungs-Gesetz.
  • I. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Bildung und Veränderung der Berufsgenossenschaften.
  • III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes. Betriebsveränderungen.
  • IV. Vertretung der Arbeiter.
  • V. Schiedsgerichte.
  • VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.
  • VII. Unfallverhütung, Ueberwachung der Betriebe durch die Genossenschaften.
  • VIII. Das Reichs-Versicherungsamt.
  • IX. Schluß- und Strafbestimmungen.
  • Anmeldung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe.
  • Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung.
  • Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Preußische Anweisung zur Ausführung der §§. 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Bekanntmachung über die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 373 
Rechnungsführung. 
§. 761). Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaften sind von 
allen den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen 
gesondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gesondert 
zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder 
wie Gelder bevormundeter Personen angelegt werden. 
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder 
Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in 
Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen 
Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermäch- 
aunge ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von 
dem eutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande 
Elsaß-Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche 
von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.) 
oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber 
kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch 
können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden. 
§. 77. Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres 
ist nach Abschluß desselben alljährlich dem Reichstag eine vom Reichs-Versiche- 
rungsamt aufzustellende Nachweisung vorzulegen. 
„ Beginn und Ende des Rechnungsjahres wird für alle Genossenschaften 
lbereinstimmend durch Beschluß des Bundesraths festgestellt). 
VII. Unfallverhütung, Ueberwachung der Betriebe durch die 
Genossenschaften. 
Unfallverhütungsvorschriften. 
a §. 783). Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genossen- 
chaftsbezirkes oder für bestimmte Industriezweige oder Betriebsarten oder be- 
stimmt abzugrenzende Bezirke Vorschriften zu erlassen: 
1. über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Be- 
trieben zu treffenden Einrichtungen unter Bedrohung der Zuwiderhandeln- 
den mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahrenklasse, 
oder falls sich die letzteren bereits in der höchstem Gefahrenklasse befinden, 
mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge. 
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mit- 
gliedern eine angemessene Frist zu bewilligen; 
2. über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von 
Unfällen zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwiderhan- 
delnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark. 
Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungs- 
ru Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ist die gutachtliche Aeuße- 
tiorg der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gül- 
ugleit haben, oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen nicht eingetheilt 
des Genossenschaftsvorstandes beizufügen. 
B §. 791). Die im §. 41 bezeichneten Vertreter der Arbeiter sind zu der 
krathung und Beschlußfassung der Genossenschafts= oder Sektionsvorstände 
— — 
1) Eilt nicht im Falle des 8. 3 Ausd. Ges. Vergl. auch für Baugewerks· Berufs- 
ossenschaften 8g. 43, 48 Bau-Unf. Vers. Ges. « 
Laut Beschl. 23. Febr. 1885 (C. Bl. d. D. R. S. 51) das Kalenderjahr. 
fist An Stelle von 8 78 tritt für die einer Berufsgenofsenschaft nicht zugewiesenen 
8 alischen 2c. Betriebe § 9 Ausd. Ges. Für Baugewerks-Berufsgenoffenschaften vergl. 
44, 48 Bau. Unf. Vers. Ges. 
Vergl. R. Platz, Unfallverhütungsvorschriften, Berlin 1889/90. 
) Gilt nicht in den Fällen der §§. 9, 14 Ausd. Ges. 
am
	        

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