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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Unfallversicherungs-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen.
  • Krankenversicherungs-Gesetz.
  • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • Anweisung zur Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes, 10. Juli 1892 (M. Bl. S. 301).
  • Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. (Haftpflicht-Gesetz).
  • Unfallversicherungs-Gesetz.
  • I. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Bildung und Veränderung der Berufsgenossenschaften.
  • III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes. Betriebsveränderungen.
  • IV. Vertretung der Arbeiter.
  • V. Schiedsgerichte.
  • VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.
  • VII. Unfallverhütung, Ueberwachung der Betriebe durch die Genossenschaften.
  • VIII. Das Reichs-Versicherungsamt.
  • IX. Schluß- und Strafbestimmungen.
  • Anmeldung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe.
  • Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung.
  • Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Preußische Anweisung zur Ausführung der §§. 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Bekanntmachung über die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

365 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen. 
Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 
§. 511). Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, 
durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine 
Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei 
Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunternehmer bei der 
Ortspolizeibehörde schriftliche Anzeige zu erstatten?. 
Dieselbe muß binnen zwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem der 
Betriebsunternehmer von dem Unfall Kenntniß erlangt hat. 
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls 
den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu 
leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung 
des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. 
Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Verficherungsamt fest- 
estellt. 
gef Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
haben die im Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach 
näherer Anweisung derselben zu erstatten. - 
§. 52. Die Ortspolizeibehörden, im Falle des §. 51 Abs. 5 die Betriebs- 
besftane haben für die zur Anzeige gelangenden Unfälle ein Unfallverzeichniß) 
zu führen. 
§. 53 1). Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte 
Person getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich 
den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur 
Folge haben wird, ist von der Ortspolizeibehörde ) sobald wie möglich einer 
Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind: 
1. die Veranlassung und Art des Unfalls, 
2. die getödteten oder verletzten Personen, 
3. die Art der vorgekommenen Verletzungen, 
4. der Verbleib der verletzten Personen, 
5. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche nach 
§. 6 dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch erheben können. 
§. 541). An den Untersuchungsverhandlungen können theilnehmen: Ver- 
treter der Genossenschaft, der von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der 
Getödtete oder Verletzte zur Zeit des Unfalls angehört hat, gewählte Bevoll- 
mächtigte (F. 45), sowie der Betriebsunternehmer, letzterer entweder in Person 
oder durch einen Vertreter. Zu diesem Zweck ist dem Genossenschaftsvorstande, 
dem Bevollmächtigten der Krankenkasse und dem Betriebsunternehmer von der 
Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossen- 
schaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner 
  
1) Vergl. S. 13 Ausd. Ges. 
„:) Und zwar bei der Ortspolizeibehörde des Unfallortes, falls dieser von dem 
Orte des Betriebsstitzes verschieden ist; dagegen stets bei letzterer, falls die Unfälle selbst 
sich im Anslande, jedoch ihrem Zusammenhange nach in einem inländischen Betriebe 
ereignet haben, Handb. S. 307. Formulare zu Unfallanzeigen Bek. 1. Febr. 1894 
(Amtl. Nachr. R. V. A. S. 123). Die Ortspolizeibehörde hat binnen 3 Tagen dem 
zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten Abschrift der Anzeige für die seiner Aufficht 
unterliegenden Betriebe zu übersenden, auch auf Erfordern Einsicht in das Unfall- 
verzeichniß zu gewähren und bei eingeleiteten Untersuchungen von den Verhandlungs- 
terminen Kenntniß zu geben, Res. 23. Febr. 1886 und 24. Mai 1892 (M. Bl. 1892 
S. 229). 
) *- 7. Nov. 1885 (M. Bl. S. 246) zur Führung des in §. 52 Unf. Vers. 
Ges. vorgeschriebenen Unfallverzeichnisses. 
Res. 25. Dez. 1885 (M. Bl. 1886 S. 3), betreffend die Führung der Unfall- 
verzeichnisse durch Betriebsvorstände der allgemeinen Bauverwaltung. 
4) Der gemäß §. 51 die Anzeige zu erstatten ist, auch wenn der Verletzte nicht 
in ihrem Bezirke wohnt, oder nach dem Unfalle daraus verzogen ist, Amtl. Nachr. 
R. V. A. 1886 S. 292.
	        

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