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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kommunalabgaben-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Theil I. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Kommunalabgaben-Gesetz.
  • Theil I. Gemeindeabgaben.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Titel. Gebühren und Beiträge.
  • Dritter Titel. Gemeindesteuern.
  • Vierter Titel. Naturaldienste.
  • Fünfter Titel. Rechtsmittel.
  • Sechster Titel. Aufsicht.
  • Siebenter Titel. Strafen.
  • Achter Titel. Nachforderungen und Verjährungen.
  • Neunter Titel. Kosten und Zwangsvollstreckung.
  • Theil II. Kreis- und Provinzialsteuern.
  • Schluß- Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152).
  • Steuerordnungen.
  • Gesetz, betr. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

930 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
) 111). Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Erhebung von 
Marktstandsgeld, vom 26. April 1872 (G. S. S. 513) bleiben unberührt. 
Ebenso behält es bei den Bestimmungen der Gesetze über die Errichtung 
öffentlicher Schlachthäuser vom 18. März 1868 (G. S. S. 277) und 9. März 
1881 (G. S. S. 273) sein Bewenden. Jedoch dürfen für die Schlachthaus- 
benutzung Gebühren bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß durch ihr 
jährliches Aufkommen die Kosten der Unterhaltung der Anlage und des Be- 
triebes, sowie ein Betrag von 8 Prozent des Anlagekapitals und der etwa 
gezahlten Enschädigungssumme gedeckt werden. In denjenigen Städten, in 
enen Verbrauchssteuern auf Fleisch zur Erhebung kommen, dürfen die 
Benutzungsgebühren nur bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß durch 
ihr jährliches Aufkommen außer den Unterhaltungs= und Betriebskosten ein 
Betrag von 5 Prozent des Anlagekapitals und der Entschädigungssumme 
gedeckt wird. · 
Die Gebühren für die Untersuchung des nicht in öffentlichen Schlacht- 
häusern ausgeschlachteten Fleisches (Art. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 des Ges. vom 
9. März 1881) können in einer den Gebühren für die Schlachthausbenutzung 
entsprechenden Höhe bemessen werden. 
§. 12. In Badeorten, klimatischen und sonstigen Kurorten können die 
Gemeinden für die Herstellung und Unterhaltung ihrer zu Kurzwecken ge- 
troffenen Veranstaltungen Vergütigungen (Kurtaxen) ) erheben. 
  
Dritter Titel. Gemeindestenern. 
Erster Abschnitt. Indirekte Gemeindesteuern. 
§. 132). Die Gemeinden sind zur Erhebung indirekter Steuern#) inner- 
halb der durch die Reichsgesetze gezogenen Grenzen befugt. 
  
1) Ausf. Anw. Art. 5. 
2) Kurtaxen bedürfen der Genehmigung der Kommunal-Aufsichtsbehörde nur dann, 
wenn sich die Gemeinde die Möglichkeit ihrer Beitreibung im Verwaltungszwangs- 
verfahren sichern will. 
3) Ausf. Anw. Art. 9 zu Abs. 1 und 2, Art. 10 zu Abs. 1. 
4) Indirekte Steuern werden in Landgemeinden wenig anwendbar sein. Empfohlen 
wird eine Abgabe vom Immobiliarbesitzwechsel unter Freilassung des sich durch Erb- 
folge oder Altentheilsvertrag vollziehenden, als Palliativ gegen Güterschlächterei und 
Spekulation mit Bauplätzen, Komm. Ber. H. H. zu §. 18 S. 13. 
Für unzulässig sind erklärt: 
Steuern auf Ertheilung von Konzessionen für Gast= und Schankwirthschaften 
und Kleinhandel mit geistigen Getränken, für Lösung von Jagdscheinen, Res. 
16. Nov. 1894; 
Umsatzsteuern mit einem höheren Satze als dem vom Staate erhobenen Im- 
mobiliar-Kaufstempel, Res. 10. Jan. 1895, vergl. Res. 12. Sept. 1896 (M. Bl. 
S. 188), oder wenn sie zu Ungunsten der Steuerpflichtigen Erschwerungen denjenigen 
Grundsätzen gegenüber enthalten, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen für 
die Erhebung des Auflassungsstempels sowie der auf der Beurkundung des Grund- 
stückbesitzwechsels ruhenden Stempelabgaben maßgebend sind, Res. 19. und 26. Febr. 
1895 (M. Bl. S. 111, 112). Das mit dem letzteren Erlasse mitgetheilte Muster 
einer Umsatzsteuer--Ordnung ist durch ein neues, mitgetheilt durch Res. 5. April 1896 
(M. Bl. S. 71) ersetzt worden. Umsatzsteuern auf Eigenthumsveränderungen von 
Todeswegen, Res. 11. Juni 1595; 6 
Steuern auf das Halten von Hunden, Klavieren, Fahrrädern, Equipagen, Pferden 
2c., Res. 22. Dez. 1894 (M. 30 S. 116); 
Steuern auf den Adschluß von Immobiliar= und Mobiliar-Feuerversicherungs- 
verträgen, Res. 29. April 1895 (M. Bl. S. 119); 
Steuern auf das Halten von Tauben, Enten, Gänsen, Katzen, Res. 9. März 1895 
(M. Bl. S. 115); 
Steuern auf die Abhaltung von Auktionen, Res. 15. Mai 1895.
	        

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