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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kommunalabgaben-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Theil I. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Titel. Aufsicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Kommunalabgaben-Gesetz.
  • Theil I. Gemeindeabgaben.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Titel. Gebühren und Beiträge.
  • Dritter Titel. Gemeindesteuern.
  • Vierter Titel. Naturaldienste.
  • Fünfter Titel. Rechtsmittel.
  • Sechster Titel. Aufsicht.
  • Siebenter Titel. Strafen.
  • Achter Titel. Nachforderungen und Verjährungen.
  • Neunter Titel. Kosten und Zwangsvollstreckung.
  • Theil II. Kreis- und Provinzialsteuern.
  • Schluß- Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152).
  • Steuerordnungen.
  • Gesetz, betr. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 965 
gleichzeitig auch über die später erhobene Steuerforderung zu beschließen oder 
zu entscheiden. « «· 
§. 74. Wird nach rechtskräftig entschiedener Sache eine weitere Steuer- 
forderung in Ansehung des Einkommens erhoben, welches den Gegenstand 
des früheren Verfahrens gebildet hat, so finden die vorstehenden Bestimmungen 
(§§. 71 bis 73) sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß derjenige 
Kreis= (Bezirks-) Ausschuß, welcher in dem ersten Verfahren beschlossen und 
entschieden hat, auch für das zweite Verfahren zuständig ist, und daß das 
rechtskräftig festgesetzte Antheilsverhältniß der bei dem ersten Verfahren be- 
theiligt gewesenen Gemeinden in dem zweiten Verfahren nicht mehr geändert, 
in dem letzteren vielmehr nur noch darüber beschlossen und entschieden werden 
kann, welchen Betrag die früher aufgetretenen Steuergläubiger dem später 
aufgetretenen nach dem durch das rechtskräftige Urtheil für sie festgesetzten 
Antheilsverhältnisse zu erstatten haben. · « 
§. 65. Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung 
oder Leistung nicht aufgeschoben ½). 
§. 76. Gegen die Feststellung des Gesammtsteuersatzes für einen Ge- 
werbebetrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt und nicht zur Staats- 
gewerbesteuer, aber gemäß §. 28 Nr. 2 bis 6 zur Gemeindegewerbesteuer 
herangezogen wird (§F. 32), finden dieselben Rechtsmittel statt, die im Falle 
der Veranlagung dieses Betriebes zur Staatsgewerbesteuer gegeben sein würden 
(§§. 35 bis 37 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891). « » 
Desgleichen finden auch in diesem Falle hinsichtlich der Zerlegung des 
Steuersatzes in die auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theilbeträge 
die im §. 38 a. a. O. wegen der Rechtsmittel getroffenen Vorschriften 
Anwendung. 
Sechster Titel. Aufsicht. 
§. 772). Für die Ertheilung der in diesem Gesetze vorbehaltenens 
Genehmigung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Stadt- 
gewenten der Bezirksausschuß, bei Landgemeinden"!) der Kreisausschuß 
zuständig. 
  
1) Daher steht selbst wenn die Heranziehung zur Steuer sachlich eine rechtswidrige 
gewesen sein sollte, dem Steuerpflichtigen im Falle der Aufhebung der Veran- 
lagung durch rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsrichters kein Anspruch auf 
Zinsen für den ihm zu erstattenden Betrag zu, E. O. V. XXVIII. 115. Vergl. 
E. O. V. VIII. 16; ebensowenig ein Antrag auf Rückerstattung von Beitreibungs- 
kosten, E. O. V. VI. 134. 
2) Ausf. Anw. Art. 46. 
3) Die Frage, welche Gemeindebeschlüsse über Gemeindebesteuerung der Ge- 
nehmigung bedürfen, ist lediglich nach den Bestimmungen des Kommunalabgaben- 
gesetzes zu entscheiden. Eine Vorschrift, wonach die Gemeinden ohne die Genehmigung 
der zuständigen Behörde nicht befugt sein würden, eine bestehende direkte oder in- 
direkte Gemeindesteuer vorübergehend oder dauernd außer Hebung zu setzen bezw. 
eine genehmigte Steuer-Ordnung wieder aufzuheben, ist in dem Kommunalabgaben- 
gesetze nicht enthalten. Die bezüglichen Gemeindebeschlüsse bedürfen daher keiner Ge- 
nehmigung, Res. 15. Mai 1897 (M. Bl. S. 906). « « 
) Zu diesen gehören gemäß Res. 2. Jau. 1895 (M. Bl. S. 16) auch die 
Amtsbezirke, Aemter und Landbürgermeistereien. 1 
Zur Rechtswirksamkeit von Beschlüssen der Gemeindeversammlung, die der Geneh- 
migung und der Zustimmung bedürfen, werden übereinstimmende Willenserklärungen der 
Gemeindeversammlung, die den Beschluß faßt, z. B. eine Steuer-Ordnung erläßt, 
des Kreisausschusses, der das beschlossene zu genehmigen hat, und des die Zu- 
stimmung ertheilenden Regierungspräsidenten erfordert. Hat demnach der Kreis- 
ausschuß nur bedingungsweise genehmigt, so muß die Gemeindeversammlung, damit 
ihr Beschluß zur gesetzlichen Gültigkeit gelangt, die gestellten Bedingungen sich zu 
elgen machen. Hat weiter der Regierungspräsident nur unter Vorbehalt seine Zu- 
stimmung ertheilt, so müssen Gemeindeversammlung und Kreisausschuß auch ihrer- 
seits den Vorbehalt ausdrücklich oder flillschweigend annehmen. Zu vergl. Pr. V. Bl. 
XVI. 549, 550, XVIII. 219.
	        

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