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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kommunalabgaben-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Theil I. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achter Titel. Nachforderungen und Verjährungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Kommunalabgaben-Gesetz.
  • Theil I. Gemeindeabgaben.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Titel. Gebühren und Beiträge.
  • Dritter Titel. Gemeindesteuern.
  • Vierter Titel. Naturaldienste.
  • Fünfter Titel. Rechtsmittel.
  • Sechster Titel. Aufsicht.
  • Siebenter Titel. Strafen.
  • Achter Titel. Nachforderungen und Verjährungen.
  • Neunter Titel. Kosten und Zwangsvollstreckung.
  • Theil II. Kreis- und Provinzialsteuern.
  • Schluß- Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152).
  • Steuerordnungen.
  • Gesetz, betr. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

968 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
Bei Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung 
(§. 80) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt. « 
§. 821) In den Steuerordnungen können Strafen gegen Zuwiderhand- 
lungen bis zur Höhe von dreißig Mark angedroht werden. 
Die Strafen sind durch den Gemeindevorstand festzusetzen und nach ein- 
getretener Rechtskraft (6. 459 der Str. Pr. O. vom 1. Februar 1877, R. G. 
Bl. S. 253) im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben. 
  
Achter Titel. Nachforderungen und Berjährungen. 
. 832). Die Einziehung hinterzogener direkter Steuern (§.79) zur Ge- 
meindekasse erfolgt neben und unabhängig von der Strafe. 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren 
und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von 
fünf Jahren?) und nur auf Höhe ihres Erbantheils, über. Die Verjährung 
beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die Hinterziehung 
begangen wurde. 
Die Festsetzung der Nachsteuer steht dem Gemeindevorstande zu, gegen dessen 
Beschluß nach Maßgabe der §§. 69, 70 der Einspruch und die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren zulässig find. 
§. 84 41). Steuerpflichtige, welche entgegen den Vorschriften dieses Ge- 
setzes oder der auf Grund desselben erlassenen Steuerordnungen bei der Ver- 
anlagung direkter Gemeindesteuern übergangen oder steuerfreis) geblieben sind, 
ohne daß eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (88. 79, 
83), sind zur Entrichtung des der Gemeindekasse entzogenen Betrages ver- 
pflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Rechnungsjahre zurück, 
welche den Nechnungsjahre, in dem die Verkürzung festgestellt worden, voraus- 
gegangen sind. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch 
nur bis zur Höhe ihres Erbantheils über. 
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit- 
raum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes oder der maßgebenden Steuerordnungen. 
§. 85“). Ist nach den Bestimmungen der §§. 67, 80 des Einkommen- 
steuergesetzes vom 24. Juni 1891 eine Nachsteuer für den Staat festgesetzt, so 
haben die zur Entrichtung der Nachstener Verpflichteten gemäß den hierfür 
geltenden Vorschriften die entsprechenden Zuschläge an die Gemeinde nach- 
zuzahlen. 
Die Festsetzung der nachträglich zu entrichtenden Zuschläge geschieht durch 
den Gemeindevorstand einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die 
Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der maßgeben- 
den Steuerordnungen. 
§. 86. Hat in Folge der Einlegung von Rechtsmitteln oder einer ander- 
weitigen Veranlagung (§.57 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891) 
eine Erhöhung der ursprünglich vom Staate veranlagten Steuer stattgefunden 
(§. 30 Abs. 2, §. 36 Absl. 3), so kann die hieraus entspringende Nachforderung 
der Gemeinde nur innerhalb der Frist von einem Jahre, welche mit dem Tage 
der ergangenen endgültigen Entscheidung über die Erhöhung der Stener be- 
ginnt, erhoben werden. 
  
1) Ausf. Anw. Art. 50. 
2) Anusf. Anw. Art. 51. 
2) Unter Einrechnung der bei Lebzeiten des Erblassers verstrichenemn Frist. 
4!) Ausf. Anw. Art. 52. Z 
5) Zum Begriffe der gänzlichen Uebergehung vergl. E. O. V. VII. 77. Ein 
Steuerpflichtiger, der nicht übergangen oder steuerfrei geblieben ist, wohl aber zu 
einer seinem wirklichen Einkommen nicht entsprechenden niedrigeren Steuerstufe ver- 
anlagt worden ist, unterliegt für das Steuerjahr der Nachbesteuerung durch die Ge- 
meinde nicht, Pr. V. Vl. XVIII. 245. 
") Ausf. Anw. Art. 53.
	        

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