Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kommunalabgaben-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Theil I. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Neunter Titel. Kosten und Zwangsvollstreckung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Kommunalabgaben-Gesetz.
  • Theil I. Gemeindeabgaben.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Titel. Gebühren und Beiträge.
  • Dritter Titel. Gemeindesteuern.
  • Vierter Titel. Naturaldienste.
  • Fünfter Titel. Rechtsmittel.
  • Sechster Titel. Aufsicht.
  • Siebenter Titel. Strafen.
  • Achter Titel. Nachforderungen und Verjährungen.
  • Neunter Titel. Kosten und Zwangsvollstreckung.
  • Theil II. Kreis- und Provinzialsteuern.
  • Schluß- Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152).
  • Steuerordnungen.
  • Gesetz, betr. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 969 
§. 87. Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung anderer Ge- 
meindeabgaben als direkter Steuern beschränkt sich ohne Unterscheidung, ob die 
Abgabe gar nicht oder mit einem zu geringen Betrage erhoben worden ist, 
1. bei Verbrauchsabgaben auf die Frist eines Jahres, vom Tage des Ein- 
trittes der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, « 
"2.betsonsttgenindirekten-Steuern;GebührenundBeiträgen(.4——11), 
sowie bei Kosten auf die Frist von drei Jahren seit dem Ablaufe des— 
jenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist. 
Die Nachforderung von Naturaldiensten ist, sofern die Nachleistung nach 
den Zwecken der zu leistenden Dienste überhaupt noch möglich ist, auf die 
Dauer des laufenden Rechnungsjahres beschränkt. « 
g. 88. Zur Hebung gestellte Gemeindeabgaben und Kosten, welche im Rück- 
stande verblieben oder befristet sind, verjähren in 4 Jahren, von dem Ablaufe 
des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstermin fällt. 
Die Veriährung. wird durch eine an den Pflichtigen erlassene Zahlungsauf- 
forderung, durch Verfügung der Zwangsvollstreckung und durch Stundung 
unterbrochen. 
Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die 
Zwangsvollstreckung verfügt oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine 
neue vierjährige Verjährungsfrist. 
Neunter Titel. Kosten und Zwangsvollstreckung. 
§. 89. Die Kosten der Veranlagung und Erhebungt) der Abgaben fallen, 
insoweit hierüber nicht durch §. 14 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter 
Staatssteuern anderweite Bestimmung getroffen ist, der Gemeindekasse zur Last. 
Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich eines Einspruches 
erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Abgabepflichtigen zu 
erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig er- 
weisen. Die Festsetzung dieser Kosten kann nur in der Entscheidung über den 
Einspruch erfolgen. 
§. 90. Gebühren, Beiträge, Steuern und Kosten, sowie die nach einem 
von der Aufsichtsbehörde festgestellten Tarife erhobenen Vergütungen (Kurtaxen 
u. f. w.) unterliegen der Beitreibung im Verwaltun ezwangsverfahren nach Maß- 
gabe der Verordnung vom 7. September 1879 (G. S. S. 591)2). 
Sind Naturaldienste zu leisten, so ist der Gemeindevorstand bei Säumniß 
der Pflichtigen befugt, die Dienste durch Dritte zu leisten und die entstehenden 
Kosten von den Ersteren im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben zu lassen. 
Theil II. Kreis= und Provinzialsteuern. 
§. 918). Die bestehenden Vorschriften über die Aufbringung der Kreis- 
und Pomimztatstzuern bleiben mit folgenden Maßgaben unberührtn: 
1. Wie den Städten, bleibt auch den Landgemeinden die Beschlußfassung 
darüber vorbehalten, in welcher Weise ihre Antheile an den Kreissteuern 
aufgebracht werden sollen?). 
1) Dazu gehören diejenigen Kosten nicht, die der Pflichtige zum Zweck der Ab- 
lieferung an die Gemeindekasse etwa aufzuwenden hat, Ausf. Anw. Art. 57. 
2) Die Erstattung von Beitreibungekosten zu Unrecht verlangter Abgaben kann 
vom Steuerpflichtigen, der die Steuer trotz Einspruch und Klage vorausbezahlen muß, 
nicht verlangt werden. E. O. V. XVI. 246. 
3) Ausf. Anw. Art. 59. 
5) Gemäß Res. 9. Febr. 1895 (M. Bl. S. 36) kann die Betriebsstener weiter- 
hin zu den Kreisabgaben herangezogen werden. · 
ZHidiestvcsrbisliermnkindenKreisqrduungenfinsWeflftslen,Rheinprovinz 
und Schleswig. Holstein vorgesehen. Auf die Gutsbezirke bezieht sich die Vorschrift 
nicht. Die Gemeinden haben jedoch nur die Befugniß, nicht die Berpflichtung zur 
Beschlußfassung.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.