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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1895
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895.
Volume count:
6
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1895
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verkehrs-Nachrichten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

618 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
Erfüllung der geforderten Leistungen, und zwar aller in § 3 aufgeführten!, find die 
Gemeinden verantwortlich. Die Weigerung oder Säumniß berechtigt die Civilbehörde, 
die Leistung zwangsweise herbeizuführen. Bei Gefahr im Verzuge ist hierzu auch 
die Militärbehörde befugt (§ 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1873). Die Gemeinden können 
nach eigener Wahl Naturalquartier und Verpflegung für eigene Rechnung auf Ge- 
meindekosten übernehmen oder die erwachsenen Kosten auf die hierdurch von unmittel- 
barer Leistung befreiten Pflichtigen nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Natural- 
leistung umzulegen oder die zur Theilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten, 
sowie die sonst in der Gemeinde sich aufhaltenden oder Eigenthum besitzenden An- 
gehörigen des Reichs zu Naturalleistungen und Diensten aller Art heranzuziehen, 
insbesondere auch die im Gemeindebezirk gelegenen Grundstücke und Gebäude, mit 
Ausnahme der landesherrlichen Schlösser und der unmittelbar zu Staats-(oder 
Reichs-)zwecken dienenden Gebäude oder Gebäudetheile, zu benutzen und sich nöthigen- 
falls zwangsweise in deren Besitz zu setzen. Die in der Gemeinde durch die 
Leistungen etwa entstehenden Baarkosten (I 6 des Gesetzes vom 13. Juni 1873)Z 
sind von den zur Theilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten aufzubringen. 
Die Vergütung wird den Gemeinden vom Reiche, den von der Gemeinde zu 
Kriegsleistungen in Anspruch Genommenen von den Gemeinden gezahlt. In der 
Regel ist die Gemeinde nicht eher verpflichtet, die Vergütung auszuzahlen, als sie 
ihr vom Reiche zur Verfügung gestellt ist. 
Die Vergütung für Naturalquartier und Stallung wird Seitens des Reichs 
nur gewährt (§ 9 des Gesetzes): 1) für die Truppentheile, welche schon vor der 
Mobilmachung zur Besatzung des Ortes gehörten, bis zu ihrem Ausmarsche; 
2) für die Truppentheile, welche zur Befatzung des Ortes nach der Mobilmachung 
einrücken, insbesondere auch für die Besatzung der Etappenorte; 3) für Ersatz- 
truppen in ihren Standquartieren, und zwar nach den für den Friedenszustand 
geltenden Sätzen (§ 9). Als Besatzungstruppen im Sinne des § 9, Ziff. 2 gelten 
nach der Verordnung vom 1. April 1876 außer den Besatzungstruppen der 
Etappenorte: a) Truppentheile, welche die Besatzung einer Festung oder eines be- 
festigten Küstenpunktes bilden, für die Dauer dieses Verhältnisses, b) uniformirte 
Truppentheile, so lange sie sich im Formationsorte befinden, und c) Truppentheile, 
welche durch eine ausdrückliche Erklärung des commandirenden Generals als zur 
Besatzung des Ortes bestimmt bezeichnet werden, in welchem fie sich befinden bezw. 
in welchen sie einrücken. In allen Fällen, für welche in § 9 unter 1 bis 3 und 
vorstehend unter a) bis c) keine andere Bestimmung getroffen ist, find die Quartiere 
als Marsch= und Cantonnementsquartiere anzusehen, für welche nur die auf Requi- 
sition der Militärbehörden gemachten Auslagen ersetzt, andere Vergütungen aber 
nicht gewährt werden, und in welchen der Eingquartierte sich mit Dem begnügen 
muß, was nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen werden kann. 
Für Einräumung der zu Kriegszwecken erforderlichen leerstehenden oder disponibeln 
eigenen Gebäude der Gemeinden und für die Ueberlassung freier Plätze, Oedungen 
und unbestellter Aecker — bis zur Zeit der Bestellung — zu militärischen Zwecken 
wird Vergütung nur für die durch die Benutzung erweislich herbeigeführte Be- 
schädigung und außerordentliche Abnutzung gewährt?. Bei Ueberweisung sonstiger 
Gebäude und Grundstücke wird auch für die entzogene Nutzung Vergütung gewährt, 
soweit der Anspruch nicht durch das Gesetz, betr. die Beschränkungen des Grundeigenthums 
in der Umgebung von Festungen vom 21.Dezember 1871(R.-G.-Bl. 1871, S. 459)“ über- 
haupt ausgeschlossen ist“. Werden Grundstücke, welche zur Ergänzung fortiftcatorischer 
Anlagen im Falle der Armirung einer Festung in Anspruch genommen worden find, 
nach eingetretener Desarmirung nicht zurückgegeben, so erfolgt die Feststellung der 
  
1 Oben S. 616f. die durch unmittelbare kriegerische Actionen, 
28 14, Abs. 1 des Gesetzes findet nur auf 9e Beschießung. berbeigeühnt werden. Diese 
eine solche Benutung Anwendung, welche im eschadigungen fallen unter § 35 des Gesetzes. 
geordneten Wege der Requisition für militärische * Oben S. 503 f. 
Zwecke (Uebungsplätze, Befestigungen, Lazarethe * § 14, Abs. 2. 
u. dgl.) eintritt, nicht aber au Beschädigungen,
	        

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