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Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1897
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Volume count:
8
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Verzeichnis der bei den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1897. Deutsches Kolonial-Adressbuch 1897.
  • Inhalts-Verzeichniss.
  • I. Theil: Ausfuhr aus den Kolonien.
  • II. Theil. Einfuhr in die Kolonien.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

. Dag-Budgetvondahqmeyfjivxsg7 
sieht1785000Fres.Einnahmenvv-:.1679000 
Frcs. werden durch Zölle und andere indirekte Ab- 
gaben, 62 000 Frcs. durch andere Einnahmen auf- 
gebracht. 
Die Ausgaben für die eingeborenen Truppen 
sind auf 391 210, die für den Zolldienst auf 847 064, 
für öffentliche Arbeiten auf 234 346 Fres. veran- 
schlagt. 100 000 Frcs. sind für Besetzung des Hinter- 
landes ausgeworfen. Für unvorhergesehene Ausgaben 
stehen nur 50 668 Frcs. zur Verfügung. 
Die Daussah-Association in England 
geht mit dem Plan um, eine dauernde Centralstelle 
für das Studium der Haussahsprache und Ausbildung 
von Eingeborenen der Haussahländer, angeblich in 
Tripolis, zu errichten. Die von dem geistigen Leiter 
der Association, Reverend Robinson, von einer Reise 
nach Westafrika mitgebrachten Haussahhandschriften 
sind im Verlage der Cambridge University-Preß in 
einer Faksimileausgabe mit englischer Uebersetzung 
erschienen. In diesem Jahre soll eine Haussahgrammatik 
nebst Lesebuch von Reverend Robinson erscheinen. 
Die Association, welche in naher Verbindung mit 
der Niger Company steht, sammelt jetzt neue Mittel, 
anscheinend, um ihre Thätigkeit noch auszudehnen. 
Titterarische Belprechungen. 
Ullerhöchste verordnung, betreffend Beschränkungen 
der Einfuhr aus Asien. 
Der „Reichsanzeiger“ bringt eine Kaiserliche Ver- 
ordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus 
Asien, vom 8. Februar 1897, welche besagt: 
Zur Verhütung der Einschleppung der Pest ist 
die Einfuhr nachbenannter Gegenstände zur See aus 
Persien, dem Festlande Vorderindiens, Formosa, 
Hongkong, Makao und China südlich des 30. Breiten- 
grades bis auf Weiteres verboten: 
Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, 
gebrauchtes Bettzeug, Hadern und Lumpen jeder 
Art, Teppiche, Menschenhaare, ungegerbie Felle 
und Hiäute, unbearbeitete Haare und Borsten, 
Wolle, Klauen und Hufe. 
Auf Leibwäsche, Kleidungsstücke, Bettzeug und 
Teppiche, welche Reisende zu ihrem Gebrauch mit 
sich führen, oder welche als Umzugsgut eingeführt 
werden, findet das Verbot des § 1 keine Anwen- 
dung. Jedoch kann die Gestattung der Einfuhr der- 
selben von einer vorherigen Desinfektion abhängig 
gemacht werden. 4 # 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen 
von dem Einfuhrverbot unter Anordnung der erfor- 
derlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen. 
110 
in den Tagen vom 17. bis 
  
Deutsche Schutzgebiete. 
Ueber die deutschen Schutzgebiete schreibt die 
Handelskammer zu Hamburg in ihrem Bericht für 
1896: Die Verhältnisse in den übrigen deutschen 
Schutzgebieten haben sich wesentlich konsolidirt. 
Die vorhandenen Plantagen beginnen Erträgnisse zu 
liefern, und hierdurch, wie durch die Ergebnisse 
wissenschaftlicher Untersuchungen über die Boden- 
beschaffenheit und die sonstigen maßgebenden Be- 
dingungen ermuntert, wendet sich der Unternehmungs- 
geist in etwas regerer Weise der wirthschaftlichen 
Ausnutzung dieser Gebiete zu. Ein dringendes Er- 
forderniß für deren weitere Entwickelung ist die Her- 
stellung von Eisenbahnen, für welche die Uebernahme 
einer Zinsgarantie seitens des Reiches um so mehr 
gerechtfertigt erscheint, als das Vorhandensein von 
Bahnen eine wesentliche Verringerung der Kosten für 
die Schutztruppe gestatten wird. In Hamburg hat 
sich ein Zweigverein der Deutschen Kolonialgesellschaft 
gebildet, und die große Zahl von Mitgliedern, welche 
sich demselben sofort angeschlossen hat, zeigt, daß 
auch hier ein bedeutendes Interesse für unsere 
Kolonien besteht. Mit lebhastem Bedauern haben die 
hiesigen Freunde unserer kolonialen Entwickelung den 
Direktor der Kolonialabtheilung, Herrn Dr. Kayser, 
aus dem Amte scheiden sehen, das er unter schwierigen 
Verhältnissen mit sichtbarem Erfolge geleitet hat. 
Nicht geringer ist das Bedauern darüber, daß der 
um die Erforschung und Entwickelung Ostafrikas 
hochverdiente Major v. Wissmann die Stellung als 
Govwwerneur des dortigen Schutzgebietes niedergelegt 
hat. Es darf aber gehofft werden, daß die Nach- 
sfolger beider Männer die Verwaltung nach denselben 
bewährten Grundsätzen und in demselben Geiste fort- 
führen werden. 
Deutsche Landwirtbschafts-Gesellschaft. 
Die Deutsche Landwirthschafts-Gesellschaft, welche 
is 21. Juni d. Is. in 
Hamburg ihre elfte Wanderausstellung abhält, hat 
beschlossen, auch Gegenstände des Landbaues in den 
deutschen Kolonien zuzulassen. Diese Abtheilung 
zerfällt in drei Gruppen, nämlich: 
1. Erzeugnisse des Landbaues, 
2. Hülfsstoffe und Hülfsmittel, 
3. Maschinen für den Landbau in den Kolonien. 
Es dürfte wohl zu erwarten sein, daß diejenigen 
kolonialen Kreise, welche sich für die Verwerthung 
der deutschen Kolonien interessiren, diese Gelegenheit 
benutzen, um den Hunderttausenden von Besuchern 
der Hamburger Ausstellung die Gegenstände des 
Landbaues in den deutschen Kolonien vorzuführen. 
Wie uns mitgetheilt wird, liegen eine Anzahl 
Anmeldungen bereits vor.
	        

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