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Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1897
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Verzeichnis der bei den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1897. Deutsches Kolonial-Adressbuch 1897.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 450 
solcher Waffen ertheilen, die er zu Vertheidigungs- 
oder Sportzwecken für erforderlich hält. Der Er- 
laubnißschein, der jederzeit zurückgezogen, eingeschränkt 
und erweitert werden kann, soll genaue Angaben 
über die betr. Feuerwaffen 2c. enthallen. Waffen 2c. 
die ohne Erlaubniß geführt werden, werden einge- 
zogen. Uebertretungen gegen diese Vorschriften werden 
mit Geldstrafe bis zu 100 Pfd. Sterl. oder Gefängniß- 
strafe bis sechs Monaten oder mit beiden Strafen 
belegt, in gewissen Fällen kann auch das Schiff, dessen 
Besatzung oder Passagiere den vorstehenden Vor- 
schriften zuwidergehandelt haben, ganz oder theilweise 
konfiszirt werden. 
Kriegsschiffe unterliegen diesen Vorschriften nicht. 
ritische Lalomonsinseln. 
Der stellvertretende britische Oberkommissar für 
den westlichen Stillen Ocean hat unter dem 23. März 
und dem 27. April d. Is. für den seiner Jurlsdiktion 
unterworfenen Bezirk der britischen Salomonsinseln 
eine Verordnung, betreffend Aufbringung von Lokal- 
einnahmen, erlassen, nach welcher im Wesentlichen für 
alle männlichen nichteingeborenen Personen eine Kopf- 
steuer von jährlich 5 Pfd. Sterl., für jede Handels- 
niederlassung an der Küste eine Lizenzgebühr von 
10 Pfd. Sterl. und für jedes Schiff oder andere 
Handelsfahrzeug eine solche von 1 Pfd. Sterl. pro 
Tonne, im Höchstbetrage bis zu 100 Pfd. Sterl., 
angeordnet wird. Abgesehen von den ordlinirten 
Geistlichen ist die Kopfsteuer von allen männlichen 
nicht zu den Eingeborenen gehörigen Personen im 
Alter zwischen 16 und 60 Jahren zu entrichten, so- 
fern diese wenigstens während zweier Monate in dem 
gedachten Schuhgebiete sich aufgehalten haben. Be- 
sondere Bestimmungen sind über die Entrichtung der 
Steuern in halbjährlichen Raten, die Befreiung von 
der Schiffslizenzgebühr, die Uebernahme eines anderen 
Schiffes auf eine bereits bestehende Lizenz, über die 
Art der Eintrelbung der Steuern und über die 
Uebertretungen dieser Verordnung erlassen. 
Derschiedene Milkheilungen. 
Die Flora unserer Rolonien. 
Das am 6. Juni ausgegebene Notizblakt Nr. 8 
des Königlich botanischen Gartens und Museums zu 
Berlin enthält einige Aufsätze, welche die Flora in 
unseren Kolonien behandeln. Besonders hervorzuheben 
sind „Winke für Versuchskulturen an Nutzpflanzen in 
Kamerun nach den Mittheilungen des Herrn 
A. Moller, Inspektor des botanischen Gartens in 
Colmbra“, von A. Engler und „Weitere Mitthei- 
lungen über die Verwerthung der ostafrikanischen 
Mangrovenrinden“ von M. Gürke. 
  
  
Lammlungen getrockneter Pflanzen aus den Schutz 
ebieten für das Berliner botanische Museum. 
Dem Berliner botanischen Museum ist durch 
Herrn Oberst v. Trotha eine Sammlung getrockneter 
Pflanzen zugegangen, die gegen 320 Nummern um- 
faßt. Wenn auch vielleicht nicht alle von diesen in 
einem die wissenschaftliche Bestimmung erlaubenden 
Zustande ausgenommen werden konnten, so ist doch 
im Ganzen die Sammlung hochwillkommen. Nicht 
nur daß eine beträchtliche Anzahl für die Wissenschaft 
neuer Spezies darin enthalten ist, auch pflanzen- 
geographisch giebt sie uns dankenswerthe Ausschlüsse 
über die Vegetation der Landschaften am Ostufer des 
Viktorla-Nyanza, des Tanganyika, vor Allem auch 
die ersten Einblicke in den Florencharakter Urundis. 
Eine ausführliche und gewissenhafte Etikettirung der 
Spezimina bringt für viele wissenswerthes Detail 
über Habitus, Standortsverhältnisse, praktische Ver- 
wendung im Haushalt der Eingeborenen 2c. 
Begleitet ist die Sammlung von einer kleinen 
Kollektion botanischer Schaustücke, wie Früchte, Rinden 
und Holzproben. 
Herr Zenker, der schon früher als Stations- 
leiter von Yaunde sehr werthvolle Sammlungen an 
das Königliche botanische Museum gesendet hat, hat 
neuerdings in der von ihm begründeten Forschungs- 
station Bipinde umfangreiche Sammlungen zusammen- 
gebracht, die an interessanten Formen, welche bisher 
nur aus dem südlicheren Gabun bekannt waren, be- 
sonders reich sind. Die Pflanzensammlungen Zen- 
kers gehören neben denjenigen, die der leider so 
früh verstorbene Staudt in Lolodorf und Johann 
Albrechtshöhe zusammenbrachte, zu den wichtigsten, 
welche in neuerer Zeit in Westafrika gemacht wurden. 
  
Landwirthschaftliche Ausstellung in Pamburg. 
Das Komitee zur Einführung von Erzeugnissen 
aus deutschen Kolonien hatte auf der landwirthschaft- 
lichen Ausstellung in Hamburg eine Kollektivausstellung 
veranstaltet, die alle bisherigen Ausfuhrprodukte der 
deutschen Schutzgebiete enthielt. Der Plantagenbau 
in Kamerun war durch ein riesiges, dioramaartig 
mit plastischem Vordergrund versehenes Bild darge- 
stellt, dessen Herstellung durch die Unterstützung der 
in Kamerun ansässigen Plantagengesellschaften und 
der Hamburger Kamerun-Kakaogesellschaft ermög- 
licht wurde. 
  
VVVVVVVVTYFVYVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVWYTY 
Tikkeraktur. 
Ueber altarabische Ruinenstätten im 
Maschonaland und deren Beziehungen zum bibli- 
schen Ophir hat Professor Dr. Oskar Lenz aus 
Prag in der k. k. geographischen Gesellschaft in Wien 
einen interessanten Vortrag gehalten, der nunmehr
	        

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