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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Volume count:
14
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

— 168 — 
bekanntlich in erheblicher Weise zu und erscheinen in den Ab- 
sonderungen des Kranken in kolossaler Menge. In der Flüssigkeit, 
welche dem Sterbenden aus Mund und Nase fließt, sind z. B. die Er- 
reger des Milzbrandes und der Pest in kolossalen Mengen vorhanden. 
Dasselbe gilt von Lungentuberkulose, Diphtherie, übertragbarer Genick- 
starre, Keuchhusten. Kranke, welche an Cholera, Ruhr oder Typhus 
zu Grunde gehen, sind häufig genug infolge der reichlichen Durchfälle 
mit bakterienhaltigem Kot beschmutzt. Die Krankheitskeime finden 
sich aber nicht nur am Körper des Kranken selbst, sondern in seiner 
Leib- und Bettwäsche und in der nächsten Umgebung des Sterbe- 
bettes. Die Personen, welche mit der Reinigung und Einsargung der 
Leiche sich beschäftigen, und alle diejenigen, welche sich am Sterbe- 
lager aufhalten, sind daher auf das äußerste gefährdet. 
Die Pietät und religiöse Vorschriften bringen es mit sich, daß 
das Sterbelager und das Totenbett häufig den Mittelpunkt für die 
Versammlung zahlreicher Angehöriger und Freunde des Verstorbenen 
darstellt. Nicht nur, daß die nächsten Angehörigen die Leiche küssen 
und sich wiederholt in der Umgebung der offen aufgebahrten Leiche 
versammeln, in vielen Gegenden ist es auch üblich, daß sogenannte 
Leichenschmäuse veranstaltet werden, bei denen die Verwandten und 
Freunde im Nebenzimmer oder im Sterbezimmer selbst Nahrungsmittel 
zu sich nehmen, weil sie dadurch den Verstorbenen zu ehren glauben. 
Die Fälle, in denen sich an Leichenbegängnisse Krankheitsverschlep- 
pungen anschlossen, sind ganz außerordentlich häufig. Mit Recht wird 
daher durch § 21 R.G. den Behörden die Befugnis eingeräumt, für 
die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der 
Leichen von Personen, welche an einer gemeingefährlichen Krankheit, 
gestorben sind, besondere Vorsichtsmaßregeln anzuordnen. Diese Be- 
fugnis wird durch § 8 P.G. auf Diphtherie, Milzbrand, Rotz, Ruhr, 
Scharlach und Typhus ausgedehnt. Als solche Vorsichtsmaßregeln 
werden in der Begründung zum Reichsgesetz folgende aufgezählt: 
Verbot der Ausstellung von Leichen in den Wohnungen oder in all- 
gemein zugänglichen Räumen; möglichst baldige Entfernung der Leiche 
aus der Wohnung; Anwendung desinfizierender Stoffe beim Waschen 
und bei der Einsargung; Verwendung festschließender Särge; Verbot 
von Leichenfeierlichkeiten im Sterbehause; Regelung der Beförderung 
der Leichen zum Bestattungsorte. 
In den allg. Ausführungsbest. zu § 8 P.G. wird dies in Ziff. 3, 
XII näher ausgeführt. Die in vielen Gegenden, namentlich auf dem 
Lande übliche Sitte, daß Schulkinder die Leiche begleiten und am 
offenen Grabe singen, hat zu folgender Vorschrift Veranlassung ge- 
geben: „Das Betreten des Sterbehauses, die Begleitung der Leichen der 
an Diphtherie oder Scharlach verstorbenen Personen durch Schulkinder 
und das Singen der Schulkinder am offnen Grabe ist zu verbieten.“
	        

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