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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1908
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Bandzählung:
19
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 1.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Volltext

6 35. Eisenbahnwesen. 315 
Betriebsreglements zu erlassen, welches Ziff. 1 in Art. 45 giebt, ist nicht das 
Recht enthalten, die Tarife zu bestimmen, weil die Betriebsreglements herkömmlich 
und von Anfang nicht die Tarife betrafen. Einen directen erzwingbaren Einfluß 
auf die Tarife hat sonach das Reich nicht durch Art. 45 erhalten, und übt ihn 
thatsächlich auch nicht aus. 
Bezüglich der württembergischen Eisenbahnen ist in der Verhandlung 
vom 25. November 1870 (B.-G.-Bl. 1870, S. 657) unter Nr. 2 zu Art. 45 der 
Verfassung anerkannt, daß bei ihren Bau-, Betriebs= und Verkehrsverhältnissen 
nicht alle in Art. 45 aufgeführten Transportgegenstände in allen Gattungen von 
Verkehren zum Einpfennigtarife befördert werden können. 
Nach Art. 46 find die Eisenbahnverwaltungen, außer den bayerischen, ver- 
pflichtet, bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher 
Theuerung der Lebensmittel, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, 
Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß entsprechenden, von 
dem Kaiser auf Vorschlag des Bundesrathsausschusses für Eisenbahnen, Post und 
Telegraphen festzustellenden niedrigen Specialtarif einzuführen. Es ist hiernach 
selbstverständlich, daß der Kaiser nur, wenn und soweit er mit dem Bundesraths- 
ausschusse übereinstimmt, die fragliche Anordnung erlassen kann, und daß diese An- 
ordnung endgültig wie unanfechtbar ist 1. Nur dahin ist die Anordnung durch 
Art. 46 eingeschränkt, daß der festgesetzte Specialtarif nicht unter den niedrigsten 
auf der betreffenden Bahn für Rohproducte geltenden Satz herabgehen darf. Die 
Anordnung richtet sich an die Bahnverwaltungen, welche durch Aenderung ihres 
Tarifs ihr unweigerlich Folge zu leisten haben. Im Ungehorsamsfalle haben sie 
Zwangsmaßnahmen ihrer Landesregierungen zu gewärtigen. 
Wenn auch die in den Art. 42, 43, 44 und 45 der Reichsverfassung ent- 
haltenen Verordnungsbefugnisse des Bundesraths nicht für Bayern gültig 
sind (Art. 46, Abs. 2), so steht doch gemäß Art. 46, Abs. 3 dem Reiche auch 
gegenüber Bayern das Recht zu, im Wege der Reichsgesetzgebung einheit- 
liche Normen für die Construction und Ausrüstung der für die Landes- 
vertheidigung" wichtigen Eisenbahnen aufzustellen. Der Ausdruck „einheitliche 
Normen“ bedeutet, daß das Reichsgesetz keine besonderen Normen für Bayern, sondern 
nur gemeinsame Normen fur die Construction und Ausrüstung aller deutschen 
Bahnen erlassen kann E. 
Im Falle des Krieges, schon bei Kriegsgefahr und selbst ohne diese, zu jedem 
Zwecke der Vertheidigung, also auch zu allen Dislocationen der Truppen im 
Frieden", schreibt Art. 47 besondere Pflichten den Eisenbahnen, auch den bayerischen, 
vor. Die Eisenbahnen haben den Anforderungen „der Behörden des Reichs“ (das 
find in diesem Sinne die Militärbehörden, auch wenn es Landesverwaltungs- 
behörden: preußische, bayerische, sächsische, württembergische sind) in Betreff der 
Benutzung der Eisenbahnen unweigerlich Folge zu leisten. Letzteres bedeutet, 
daß sie sofort Folge zu leisten haben und hiervon durch eine etwaige Vorstellung 
nicht befreit find. Insbesondere — schreibt Art. 46, letzter Satz vor — ist das 
Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern und 
zwar zu den einseitig vom Reiche, im Frieden vom Bundesrathe festzusetzenden 
„auf sämmtlichen bei dieser Beförderung betheiligten Eisenbahnen zu gleichen 
Sätzen“. Letztere Worte entsprechen der Auslegung, welche Delbrück im ver- 
sassungsberathenden Reichstage dem Worte „gleichen“ auf die Anfrage des Ab- 
geordneten Reichenheim gegeben hat (Sten. Ber. S. 509, Bezold, Mate- 
rialien, I, S. 217). Nähere Ausführung hat Art. 47 bezüglich der Kriegs= 
leistungen im Gesetze vom 13. Juni 1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 129), §§ 28 
— — 
Ebenso Seydel, Comm., S. 280. befahr- einzuschalten hinter Kriegsmaterial, da 
* Nicht für den gemeinsamen Verkehr, von der Reichstag bei seinen Beschlüssen zu Art. 42f. 
in Art. 41 die Rede ist. den Eisenbahnen besondere Lasten auferlegt habe, 
* Seydel, Comm., S. 281. wurde im verfassungsberathenden Reichstage ab- 
4 Der Antrag des Abgeordneten Evans, glehnt (Sten. Ber. S. 508 ff., Bezold, I, 
aus Gerechtigkeitsgefühlen die Worte „bei Kriegs-S. 216 f.). -
	        

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