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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
kirchenheim_lehrbuch_staatsrecht_1887
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Kirchenheim, Arthur
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Ferdinand Enke
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die Volksvertretung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 58. Rechtsstellung der einzelnen Landtagsmitglieder.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Redefreiheit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff des Staatsrechts.
  • § 2. Die Staatswissenschaften.
  • § 3. Plan des Lehrbuchs.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Vorbegriffe.
  • § 4. Begriff des Staates.
  • § 5. Die Staatsgewalt.
  • § 6. Die Verschiedenheit der Staaten.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Einführung.
  • § 7. Entwicklung der deutschen Staatsidee.
  • Erster Abschnitt. Zersplitterung und Zerfall.
  • Zweiter Abschnitt. Entwicklung der Landeshoheit.
  • Dritter Abschnitt. Entwicklung der deutschen Einheitsbewegung.
  • Vierter Abschnitt. Entwicklung der konstitutionellen Idee.
  • Fünfter Abschnitt. (Anhang). Entwicklung der Wissenschaft des Staatsrechts.
  • Erstes Buch. Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
  • Erstes Kapitel. Die Quellen des Staatsrechts.
  • Zweites Kapitel. Herrschaftsbereich der Staatsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Die Rechtsstellung der Unterthanen im Verhältnis zur Staatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Der Schutz des öffentlichen Rechts.
  • Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
  • 1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Die Beamten.
  • Drittes Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • Viertes Kapitel. Die Volksvertretung.
  • § 53. Rechtliche Natur der Volksvertretung.
  • § 54. Die Zusammensetzung der Volksvertretung (insbesondere der ersten Kammer).
  • § 55. Bildung der zweiten Kammer.
  • § 56. Der Landtag als Ganzes.
  • § 57. Der Geschäftsgang der Volksvertretung.
  • § 58. Rechtsstellung der einzelnen Landtagsmitglieder.
  • I. Allgemeines.
  • II. Die Unverletzlichkeit.
  • III. Befreiung von Gerichts- und Zeugnispflicht.
  • IV. Redefreiheit.
  • Anhang zum ersten Abschnitt des zweiten Buches.
  • 2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Funktionen des Staates.
  • § 70. Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Die Justiz.
  • Zweites Kapitel. Das Heerwesen.
  • Drittes Kapitel. Das Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 84. Die äußere Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. § 85. Die innere Verwaltung.
  • Paragraphenregister zur Reichsverfassung.
  • Werbung über Schriften des Verlags von Ferdinand Enke in Stuttgart.

Full text

268 Die Organe in den Einzelstaaten. 
Disziplinarverfahren ausschließt. Es ist dadurch auch die Möglichkeit 
straffreier Beleidigung und Verleumdung von Privatpersonen gegeben,? 
und es muß daher eine solche Redefreiheit ihr Gegengewicht in den 
strengsten Disziplinarbestimmungen finden. 
Daß das Verbot, Abgeordnete in den fraglichen Fällen nicht zur 
„Verantwortung ziehen“ nicht den Zeugniszwang ausschließt, wurde 
oben erwähnt (Nr. III). · 
Eine Konsequenz der Redefreiheit ist die ebenfalls bereits er- 
wähnte (S. 262) Straffreiheit wahrheitsgetreuer Berichte. 
Anhang zum ersten Abschnitt des zweiten Buches. 
* 59. 
Verfassung der freien Städte. 
I. Geschichte und Guellen. 
Mitten in den monarchischen Staaten Deutschlands haben sich 
die ehrwürdigen Reste reichsstädtischer Freiheit und hanseatischer Macht, 
die drei Republiken Hamburg, Lübeck und Bremen erhalten. So groß 
ihre Bedeutung als Beherrscherinnen des Welthandels, so eigenartig 
ist ihre Verfassung. Nachdem Frankfurt a. M. durch Gesetz vom 
10. September 1866 dem preußischen Staate einverleibt worden, 
sind nur diejenigen drei freien Städte Glieder des Reiches, welche 
sich zugleich Hansestädte nennen und auch juristisch als Rechtsnach- 
folger der alten Hansa betrachtet werden dürfen. 
Diese Städte sind nicht Stadtgemeinden, sondern Staaten. In 
früheren Zeiten war die Stadt die alleinherrschende Korporation, 
welcher die Landgemeinden untergeordnet waren. Nach den neueren 
Verfassungen sind jedoch auch die letzteren aus ihrer Rechtlosigkeit 
herausgeführt worden. Nur besteht noch jetzt die Eigentümlichkeit, 
daß (außer in Bremen) dieselben Organe zugleich den Staat wie 
1 Daher auch keine Kompensation 2 Hiergegen trat besonders Mit- 
bei Beleidigungen. R.G. (5. März termaier am 30. Sept. 1848 auf. 
1881) Entsch. IV S. 14 (etwas anders (St. Ber. der deutschen National-= 
liegt der Fall R. d. R. IV S. 183). versammlung III S. 2351 ff.) 
Bestehen bleibt aber z. B. Sächs. L.O. * Margquardsen Bod. III, 2. 
§5 14; Sachsen-Weimar. G.O. § 30.] Hlbbd., 3. Abteilung.
	        

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